Urteil des BFH vom 18.08.2009

BFH: Keine Umdeutung des Rechtsbehelfs bei Einlegung durch Rechtsanwalt, Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, rechtliches gehör, verfahrensmangel, koch, ermessen, rechtssicherheit, nichtigkeit

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 18.8.2009, VIII B 95/09
Keine Umdeutung des Rechtsbehelfs bei Einlegung durch Rechtsanwalt - Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
Tatbestand
1 I. Durch Urteil vom 22. April 2009 1 K 1056/09 hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und
Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtigkeit des Urteils 1 K 2181/03 vom 25. April 2007 abgewiesen.
2 Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2009 seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger wegen Verletzung des Anspruchs auf
den gesetzlichen Richter und wegen Falschinformation der Öffentlichkeit dagegen "sofortige Beschwerde" eingelegt
und erneute Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt.
3 Das FG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 25. Mai 2009 1 K 1056/09).
4 Ferner hatte der Kläger mit separatem Schriftsatz vom 6. Mai 2009 Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung gestellt. Mit Beschluss vom 19. Mai 2009 hat das FG den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen erhobene
Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 7. August 2009 VIII B 134/09 als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
5 II. Der Rechtsbehelf ist unzulässig. 1. Entscheidungen des FG sind mit der sofortigen Beschwerde nicht anfechtbar. Die
Finanzgerichtsordnung (FGO) kennt einen derartigen Rechtsbehelf nicht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH--
vom 4. November 2008 V B 114/08, BFH/NV 2009, 400).
6 2. Die Beschwerde ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde zulässig. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom
30. November 2005 VIII B 181/05 (BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188) entschieden hat, ist nach In-Kraft-Treten des
Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl I
2004, 3220) zum 1. Januar 2005 ein derartiger außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf
ausgeschlossen.
7 3. Der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausdrücklich als "sofortige Beschwerde" bezeichnete
Rechtsbehelf kann auch nicht umgedeutet werden in eine Gegenvorstellung, "normale" Beschwerde oder
Nichtzulassungsbeschwerde, denn es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige mit ihren Prozesserklärungen
beim Wort zu nehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Januar 2007 VIII B 157/06, BFH/NV 2007, 931, m.w.N.; BFH-
Beschluss in BFH/NV 2009, 400).
8 4. Unabhängig davon übersieht der Kläger auch, dass die Frage, ob die bereits geschlossene mündliche Verhandlung
wieder eröffnet werden soll, im Ermessen des Gerichts steht (§ 93 Abs. 3 Satz 2 FGO) und grundsätzlich nicht
anfechtbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2009 VIII B 134/09). Wird die Wiedereröffnung --anders als im
Streitfall-- zu Unrecht verweigert, kann darin zwar ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 3 FGO liegen
(vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 93 Rz 13). Nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils könnte ein
solcher indes nur im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht
werden.