Urteil des BFH vom 25.05.2009
BFH: Vertretungszwang und Anhörungsrüge, BFH ist nicht Dienstvorgesetzter der beim FG tätigen Richter, rücknahme der klage, anspruch auf rechtliches gehör, wiederaufnahme des verfahrens, einzelrichter
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 25.5.2009, V B 135/08
Vertretungszwang und Anhörungsrüge - BFH ist nicht Dienstvorgesetzter der beim FG tätigen Richter
Tatbestand
1 I. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2008 lehnte das Finanzgericht (FG) im Verfahren 4 K 204/05 den Antrag des Klägers
und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die von ihm angestrebte
Wiederaufnahme des Klageverfahrens 8 K 350/98 ab. Dieses Verfahren betraf Einkommensteuer und Umsatzsteuer
1991 und 1992.
2 Das Verfahren wegen Einkommensteuer 1991 und 1992 war nach Rücknahme der Klage durch den Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 7. Juli 1999 durch Beschluss des FG vom 8. Juli 1999 eingestellt worden. Das Verfahren wegen
Umsatzsteuer 1991 und 1992 war nach Rücknahme der Klage durch den Beschwerdeführer durch Schreiben vom 20.
Juni 2001 mit Beschluss des FG vom 21. Juni 2001 eingestellt worden.
3 Zur Begründung der Ablehnung des Antrags auf PKH führte das FG aus, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht
die nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung erforderliche
hinreichende Aussicht auf Erfolg.
4 Mit Beschluss ebenfalls vom 17. Oktober 2008 übertrug das FG das Verfahren wegen Wiederaufnahme des Verfahrens
8 K 350/98 auf den Einzelrichter.
5 Mit Schriftsatz vom 7. November 2008 beantragte der Beschwerdeführer "innerhalb der gesetzlichen Notfrist,
Nichtzulassungsbeschwerde, Anhörungsrüge, Gegenvorstellung und Dienstaufsichtsbeschwerde zu den Beschlüssen
des FG Baden-Württemberg vom 17.10.08 und 20.10.08 zu den Az: 4 K 204/05".
Entscheidungsgründe
6
II. Die Rechtsbehelfe sind unzulässig.
7
1. Die Beschwerde, die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung sind schon deshalb unzulässig, weil der
Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) müssen sich gemäß § 62 Abs.
4 FGO die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die
ein Verfahren vor dem BFH eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichneten
Personen zugelassen. Danach können sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur
Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch
solche Personen handeln (§ 62 Abs. 2 2. Halbsatz FGO). Der Vertretungszwang gilt auch für die Beschwerde, die
Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung, weil durch sie ein Verfahren vor dem BFH eingeleitet wird (§ 62 Abs. 4
Satz 2 FGO).
8
2. Die Rechtsbehelfe sind darüber hinaus auch aus den folgenden Gründen unzulässig.
9
a) Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH durch das FG ist nicht statthaft. § 128 Abs. 2 FGO regelt
ausdrücklich, dass Beschlüsse im Verfahren der PKH nicht mit der Beschwerde angefochten werden können.
10 b) Auch die Beschwerde gegen die Übertragung des Wiederaufnahmeverfahrens 8 K 350/98 auf den Einzelrichter ist
nicht statthaft. Die Übertragung ist gemäß § 6 Abs. 4 FGO unanfechtbar.
11 In den Rechtsbehelfsbelehrungen beider Beschlüsse hat das FG zutreffend auf deren jeweilige Unanfechtbarkeit
hingewiesen.
12 c) Für die Anhörungsrüge ist vorliegend nicht der BFH zuständig. Die Anhörungsrüge (§ 133a FGO) ist an das Gericht
zu richten ist, dem der angebliche Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör unterlaufen ist. Das wäre hier
das FG.
13 d) Dasselbe gilt für die Gegenvorstellung. Die Gegenvorstellung, die nach Auffassung des Senats ohnehin nicht mehr
statthaft ist (vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2007 V S 10/07, BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60), ist ebenfalls an
das Gericht zu richten, dessen Entscheidung angegriffen wird (Tipke/Kruse, Abgabenordnung,
Finanzgerichtsordnung, vor § 115 FGO Rz 40, § 128 FGO Rz 11).
14 e) Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung waren an das hierfür zuständige FG abzugeben.
15 f) Der BFH ist nicht zuständig für die Entscheidung über die Dienstaufsichtsbeschwerde. Die Dienstaufsicht stellt eines
der Kontrollinstrumente dar, die der Durchsetzung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 des
Grundgesetzes) dienen. Sie besteht in einer personalrechtlichen Aufsicht über die Pflichterfüllung der Amtswalter im
Innenverhältnis zu ihrem Dienstherrn durch den jeweiligen Dienstvorgesetzten (Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts, 1. Wehrdienstsenat, vom 9. August 2007 1 WB 51/06, Buchholz, Sammel- und
Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 450.1 § 17 WBO Nr. 62). Der BFH ist nicht
Dienstvorgesetzter der beim FG tätigen Richter.