Urteil des BFH vom 21.09.2010

Umsätze einer "männlichen Stripgruppe" können von der Umsatzsteuer befreit sein oder anstelle des Regelsteuersatzes dem ermäßigten Steuersatz unterliegen - Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde i.S. des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 21 UStG - Anwendbark

BFH Anhängiges Verfahren, XI R 40/09 (Aufnahme in die Datenbank am 21.9.2010)
Sind die Darbietungen einer Gruppe in Form von Tanz, Gesang und Striptease für ein überwiegend weibliches Publikum
nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG steuerbefreit? Wird eine Steuerbefreiung verneint, liegen dann Umsätze zum
ermäßigten Steuersatz vor?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
UStG § 4 Nr 20 Buchst a S 2; UStG § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst a
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 4.8.2008 (6 K 370/05)