Urteil des BFH vom 24.05.2007
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Keine Abgeltung von Unfallkosten durch die 1 %-Regelung
- Urteil vom 24.05.07 VI R 73/05 -
Arbeitnehmer, denen von ihrem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird, müssen den damit verbundenen
geldwerten  Vorteil  als  Arbeitslohn  versteuern.  Nach  dem  Einkommensteuergesetz  wird  der  Vorteil  monatlich  mit  1  %  des
Bruttolistenpreises  bewertet.  Durch  die  1%-Regelung  werden  nach  der  Rechtsprechung  des  Bundesfinanzhofs  (BFH)  die
Kosten abgegolten, die unmittelbar durch das Halten und den Betrieb des Fahrzeugs veranlasst sind und typischerweise bei
seiner Nutzung anfallen.
Mit Urteil vom 24. Mai 2007 VI R 73/05 hat der BFH nun entschieden, dass Unfallkosten von der 1 %-Regelung nicht erfasst
werden. Solche Kosten stellen bei Verzicht des Arbeitgebers auf Schadensersatz einen zusätzlichen geldwerten Vorteil dar.
Dieser führt aber nur dann zu einer Steuererhöhung, wenn und soweit die Begleichung der Schadensersatzforderung nicht
ihrerseits  zum  Werbungskostenabzug  berechtigen  würde.  Dies  war  im  Streitfall  zweifelhaft  und  führte  deshalb  zur
Zurückverweisung  des  Verfahrens  an  das  Finanzgericht.  Denn  der  Arbeitgeber  hatte  auf  die  Geltendmachung  eines
Schadensersatzanspruchs gegen den Arbeitnehmer wegen eines Unfallschadens auch für den Fall verzichtet, dass er bei
einer Fahrt unter Alkoholeinfluss entstanden war. Ein Werbungskostenabzug ist aber ausgeschlossen, wenn das auslösende
Moment für den Verkehrsunfall die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit war.