Urteil des BFH vom 09.10.2008
BFH: gehalt, beweiswürdigung, beweismittel, pauschal
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 9.10.2008, IX B 87/08
Zulassung der Revision wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit"und Darlegung von Verfahrensmängeln
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten
Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
2 Soweit die Kläger die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der
Finanzgerichtsordnung --FGO--) geltend machen, haben sie schon nicht --wie erforderlich-- die behauptete
Abweichung durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung
der Vorinstanz einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits erkennbar gemacht. Die
Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO wegen eines Rechtsfehlers des Finanzgerichts
(FG), der zu einer "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidung geführt hat, zuzulassen. Voraussetzung hierfür ist, dass die
Entscheidung des FG in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine
höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden könnte (ständige
Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. August 2007 VII B 357/06, BFH/NV 2008, 113,
m.w.N.). Diese Voraussetzung kann u.a. dann vorliegen, wenn das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt
oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht (vgl. BFH-
Beschluss vom 8. Februar 2006 III B 128/04, BFH/NV 2006, 1116). Unterhalb dieser Schwelle liegende erhebliche
Rechtsfehler reichen dagegen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der
angefochtenen Entscheidung anzunehmen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Juli 2005 IX B 13/05, BFH/NV 2005, 2031). Im
Streitfall haben die Kläger die greifbare Gesetzeswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung lediglich pauschal mit
Blick auf die --unsubstantiiert-- geltend gemachte Abweichung und auf angebliche Verfahrensfehler behauptet, jedoch
nicht hinreichend dargelegt, weshalb darin ein die Zulassung der Revision rechtfertigender
qualifizierter Rechtsanwendungsfehler liege.
3 Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung im Übrigen den in § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO normierten
Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO genügt; die geltend
gemachten Verfahrensmängel liegen jedenfalls nicht vor. So machen die Kläger insbesondere zu Unrecht geltend, das
FG habe den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht (Verletzung des § 76 Abs. 1 FGO) und bei seiner Entscheidung
gegen den Inhalt der Akten verstoßen (Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Aus der Beschwerdebegründung geht
nicht erkennbar hervor, dass nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG, auf die für die Prüfung eines
Verfahrensmangels abzustellen ist, eine weitere Sachverhaltsaufklärung notwendig war und Aktenteile unzutreffend
gewürdigt wurden. Denn das FG hat nicht, wie die Kläger meinen, die im Streitfall vorliegenden objektiven Beweismittel
--Insolvenzgutachten und Bilanzen-- unberücksichtigt gelassen, sondern ihnen lediglich nicht die von den Klägern
behauptete Aussagekraft hinsichtlich der Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
beigemessen und daher ergänzend die Aussagen des als Zeugen gehörten Insolvenzverwalters herangezogen.
Soweit die Kläger diese Beweiswürdigung als "grob fehlerhaft" ansehen, wenden sie sich nach dem tatsächlichen
Gehalt ihres Beschwerdevorbringens --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung
zutreffend ausführt-- im Ergebnis gegen die Würdigung der festgestellten Tatsachen durch das FG; mit solchen der
Revision vorbehaltenen Einwendungen können sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren indes nicht gehört
werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. September 2003 IX B 43/03, BFH/NV 2003, 1582).