Urteil des BFH vom 14.07.2008

BFH: krankheit, verfahrensmangel, beweiswürdigung, glaubhaftmachung, steuerberater, erlass, rüge, koch, gefahr, urlaub

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 14.7.2008, VIII B 216/07
Verfahrensmangel: Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung
Gründe
1 Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von
Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde
unbegründet.
2 a) Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen, das Finanzgericht (FG) habe ihren Antrag auf Verlegung
der mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt und sie seien deshalb im erstinstanzlichen Verfahren nicht
ordnungsgemäß vertreten gewesen, berufen sie sich zwar auf eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör. Darin kann ein
Verfahrensmangel liegen. Die Rüge ist jedoch nicht begründet.
3 Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein FG zwar grundsätzlich verpflichtet, einen anberaumten
Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)
i.V.m. § 155 FGO vorliegen (BFH-Beschlüsse vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520; vom 1. Februar
2002 II B 38/01, BFH/NV 2002, 938; vom 18. März 2003 I B 122/02, BFH/NV 2003, 1584). Ein solcher Grund kann u.a.
darin liegen, dass der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten unerwartet erkrankt ist (BFH-Beschluss in BFH/NV
2002, 520, 521, m.w.N.). Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung des Bevollmächtigten ein ausreichender Grund für eine
Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem
Bevollmächtigten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschluss vom 17. April 2002 IX B
151/00, BFH/NV 2002, 1047, m.w.N.). Allein die Arbeitsunfähigkeit des Bevollmächtigten reicht hierfür nicht aus (BFH-
Beschluss vom 23. Oktober 2002 III B 167/01, BFH/NV 2003, 80).
4 Ob im Einzelfall eine Terminsverlegung gerechtfertigt ist, muss das FG anhand der ihm bekannten Umstände
beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu
bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (BFH-Beschluss
vom 28. August 2002 V B 71/01, BFH/NV 2003, 178, m.w.N.); das gilt jedenfalls dann, wenn der Antrag --wie hier-- erst
kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird. Deshalb muss, wenn in dieser Situation der Antrag auf
Terminsverlegung mit einer plötzlichen Erkrankung des Bevollmächtigten begründet wird, der Antragsteller dem Gericht
regelmäßig nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit machen. Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss
dieses entweder die Verhandlungsunfähigkeit des Bevollmächtigten bescheinigen oder eine so genaue Schilderung
enthalten, dass das FG selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung ein Erscheinen zum Termin verhindert oder nicht
(BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 80). Fehlt es daran, so darf das FG den Verlegungsantrag regelmäßig ablehnen.
5 b) Im Streitfall ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger nicht, dass bei Anlegung dieser Maßstäbe das FG den
anberaumten Verhandlungstermin hätte verlegen müssen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat den Antrag auf
Terminsverlegung zunächst auf Urlaub gestützt und erst nachdem das Gericht gebeten hat, den Verhinderungsgrund
glaubhaft zu machen, seinen Verlegungsantrag --ohne Glaubhaftmachung der urlaubsbedingten Verhinderung--
nunmehr mit Krankheit begründet, wobei die in diesem Zusammenhang vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
keinerlei Angaben zu Art und Schwere der Krankheit enthält, sondern lediglich eine Folgebescheinigung ist, die den
strengen Anforderungen der Rechtsprechung nicht genügt. Die Kläger lassen insoweit außer Acht, dass gerade bei
kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der
Verhandlungsunfähigkeit zu stellen sind, weil anderenfalls die Gefahr bestände, dass die Entscheidung allein vom
Beteiligten abhängen würde, was mit dem Ziel einer möglichst zügigen Durchführung des Verfahrens nicht vereinbar
wäre (Senatsbeschluss vom 31. Juli 1997 VIII B 94/96, BFH/NV 1998, 66, m.w.N.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung,
6. Aufl., § 91 Rz 4 "Erkrankung").
6 Nach alledem ist deshalb davon auszugehen, dass das FG den Antrag auf Terminsverlegung zu Recht abgelehnt hat.
Ob eine Terminswahrnehmung durch einen anderen in Sozietät oder Bürogemeinschaft mit dem
Prozessbevollmächtigten stehenden Rechtsanwalt oder Steuerberater nicht in Betracht zu ziehen war, kann angesichts
dieser Sachlage offenbleiben.
7 c) Soweit die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache rügt sowie die Erforderlichkeit einer
Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, genügt die Beschwerdebegründung nicht
den Darlegungsanforderungen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II
2001, 837; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz 54, m.w.N.). Wenn die Kläger rügen, die Entscheidung des FG, der
Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) habe den vollumfänglichen Erlass der verwirkten Säumniszuschläge
ermessensfehlerfrei abgelehnt, sei im Ergebnis fehlerhaft, so wenden sie sich mit ihrer im Stile einer
Revisionsbegründung gehaltenen Beschwerde letztlich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG sowie
gegen die vom FG gezogenen Schlussfolgerungen. Darin liegt jedoch die Geltendmachung falscher materieller
Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-
Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003,1289).
Denn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. BFH-
Beschluss vom 3. Februar 2000 I B 40/99, BFH/NV 2000, 874).