Urteil des BFH vom 11.08.2008

BFH: anspruch auf rechtliches gehör, rüge, krankenkasse, glaubhaftmachung, gesellschafter

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 11.8.2008, XI S 7/08
Anhörungsrüge gegen Beschluss des BFH: keine Überprüfung der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch FG
Tatbestand
1 I. In den Verfahren XI B 206/07 und XI B 207/07 hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 21. April 2008 die
Beschwerden der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision als
unbegründet zurückgewiesen. Aus den dort genannten Gründen hatte das Finanzgericht (FG) ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör nicht verletzt.
2 Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingelegt. Zur
Begründung führt sie aus, der Senat habe die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Erkrankung verkannt. Sie
habe die akute Verschlechterung der seit Monaten andauernden Erkrankung ihrer Gesellschafter-Geschäftsführerin vor
der mündlichen Verhandlung nur durch Vorlage der "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage bei der
Krankenkasse" glaubhaft machen können. Dem FG sei die andauernde Erkrankung zudem bekannt gewesen. Sie habe
das vom FG geforderte amtsärztliche Gutachten nicht erstellen lassen können, da das zuständige Gesundheitsamt dies
unter Hinweis auf seine geltende Dienstordnung zurückgewiesen habe.
Entscheidungsgründe
3 II. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.
4 Nach § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in §
133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen darlegen. Dazu gehört der substantiierte Vortrag, dass das
Gericht, gegen dessen Entscheidung die Anhörungsrüge eingelegt wird, den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches
Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. Da sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge gegen einen
Beschluss des erkennenden Senats wendet, hätte sie daher darlegen müssen, dass sie sich im Beschwerdeverfahren
nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen der Senat nicht zur Kenntnis genommen
und in Erwägung gezogen hat (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 12). Die
Anhörungsrüge dient nicht dazu, den angegriffenen Beschluss in der Sache nochmals umfassend zu überprüfen
(Gräber/Ruban, a.a.O., § 133a Rz 2).
5 Da die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge lediglich ihre Rüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wiederholt, das
FG habe mangels Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt,
entspricht die Begründung ihrer Anhörungsrüge nicht § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO. Im Grunde möchte sie nochmals
geprüft wissen, ob das Verfahren vor dem FG verfahrensfehlerfrei war. Dies war bereits Gegenstand der durch
Beschluss vom 21. April 2008 XI B 206/07, XI B 207/07 zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerden.
6 Gemäß Nr. 6400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (Kostenverzeichnis) hat die Klägerin
Gerichtskosten in Höhe von 50 EUR zu tragen.