Urteil des BFH vom 18.01.2008

Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 09.03.2011 IX R 56/05 - Auslegung des § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

BFH Anhängiges Verfahren, IX R 67/06 (Aufnahme in die Datenbank am 18.1.2008)
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 09.03.2011, durcherkannt.
Sind die Regelungen der Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 bei echten Verlusten
aus Vermietung und Verpachtung (keine Sonderabschreibungen) im Veranlagungszeitraum 1999 verfassungsgemäß? Ist
das Gebot der Belastungsgleichheit nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt, wenn die erzielten Verluste bei der
Berechnung der Einkommensteuer nur teilweise berücksichtigt werden?
Verstößt diese Vorschrift gegen das Rückwirkungsverbot? Ist sie außerdem wegen der Kompliziertheit und ihrer
Unverständlichkeit für "Normalbürger" verfassungswidrig?
Das Verfahren war bis zur abschließenden Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 59/06 ausgesetzt (Beschluss
vom 6. Februar 2007). Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 27.01.2011 wieder aufgenommen.
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 2 Abs 3; StEntlG 1999/2000/2002; GG Art 3 Abs 1; GG Art 14; GG Art 20
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 1.6.2006 (3 K 2331/01)