Urteil des BFH vom 16.01.2009
BFH: vertagung
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 16.1.2009, VIII B 31/08
Ausbleiben eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig. Da nach § 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beim Ausbleiben eines
Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, kann ein
Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG) nicht schlüssig damit dargelegt werden, dass das FG entsprechend verfahren
ist und trotz Fernbleibens der Klägerin und Beschwerdeführerin die mündliche Verhandlung --in Anwesenheit des
Klägers und Beschwerdeführers-- durchgeführt und entschieden hat. Ein Antrag auf Terminsverlegung oder -vertagung
war nicht gestellt.
2 Auch im Übrigen genügt die Beschwerdebegründung in keiner Weise den Anforderungen an die Darlegung von
Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.