Urteil des BFH vom 17.02.2009

BFH: eltern, kaufvertrag, bundesgericht, beteiligter, anschaffungskosten, schenker, kaufpreis, eigentumswohnung

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 17.2.2009, IX B 168/08
NZB: Anschaffung i.S.d. § 2 Abs. 1 EigZulG - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und einer Divergenz - keine
Revisionszulassung wegen materiell-rechtlicher Fehler
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil (s. unter 2.) entspricht ihre Begründung nicht den
Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); zudem liegen die von den
Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.
2 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; die maßgebende Rechtsfrage
(nach der Anschaffung einer Eigentumswohnung i.S. von § 2 Abs. 1 des Eigenheimzulagengesetzes --EigZulG--) ist
durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Mit der dazu ergangenen Rechtsprechung haben sich
die Kläger nicht auseinandergesetzt. Entrichten nämlich --wie im Streitfall-- die Eltern der Kläger als Schenker den
Kaufpreis für die Wohnung jeweils direkt an den Verkäufer oder unmittelbar auf ein Notaranderkonto, so sind die
Beschenkten (hier: die Kläger) nicht mit Anschaffungskosten belastet und deshalb nicht anspruchsberechtigt;
unerheblich ist, wer aus dem Kaufvertrag zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteile vom 18.
September 2007 IX R 38/06, BFH/NV 2008, 29; vom 27. Juni 2006 IX R 59/04, BFH/NV 2006, 2040, m.w.N.). Auf die
Beurteilung der mit den Eltern der Kläger jeweils geschlossenen Darlehensverträge nach
Fremdvergleichsgesichtspunkten kommt es daher nicht an.
3 2. Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Gestalt einer
Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist schon nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Denn die
Kläger haben weder eine konkrete Divergenz-Entscheidung benannt noch tragende Erwägungen der angefochtenen
Entscheidung des Finanzgerichts (FG) so herausgearbeitet, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen bei einem
gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erkennbar wird (z.B. BFH-
Beschluss vom 15. Dezember 2005 IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768). Abgesehen davon liegt eine Divergenz auch nicht
vor; das FG hat auf der Basis der oben unter 1. zitierten BFH-Rechtsprechung im Ergebnis zutreffend entschieden. Im
Übrigen müsste eine Abweichung von einer Gerichts-Entscheidung (Bundesgericht oder FG) vorliegen (vgl.
Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 49; Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 172,
174), "divergierende Ansichten" wie auch die unterschiedliche Handhabung beteiligter Finanzbehörden reichen nicht
aus.
4 3. Im Kern rügen die Kläger mit ihren --nach Art einer Revisionsbegründung gehaltenen-- Einwänden die fehlerhafte
Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler, damit kann aber eine Zulassung der Revision nicht
erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 15. April 2008 IX B 154/07, BFH/NV 2008, 1340, unter 1. c, m.w.N.).