Urteil des BFH vom 09.12.2004
BFH (beschwerde, rechtliches gehör, inkrafttreten, ausdrücklich, aussetzung, vollziehung, adv, fortführung, erfordernis, vorhersehbarkeit)
BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 27.5.2008, X B 93/08
Beschwerde gegen Beschluss des FG über die Aussetzung der Vollziehung - Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen
Beschwerde
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 128 Abs. 3, § 132 der Finanzgerichtsordnung --
FGO--).
2 1. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Aussetzung
der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 3 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Daran fehlt
es im Streitfall, da das Finanzgericht in seinem Beschluss vom 27. September 2007 den Antrag auf AdV
zurückgewiesen hat, ohne eine Beschwerde zuzulassen. Deshalb ist die Beschwerde unstatthaft und als unzulässig zu
verwerfen.
3 2. Ebenso unstatthaft ist die vom Antragsteller und Beschwerdeführer eingelegte und ausdrücklich als solche
bezeichnete außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit.
4 a) Eine außerordentliche Beschwerde ist generell unstatthaft. Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe
bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (AnhRüG) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1.
Januar 2005 ist ein derartiger außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ausgeschlossen.
5 b) Eine im Wege richterlicher Rechtsfortbildung in der Vergangenheit in Fällen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit für
denkbar gehaltene außerordentliche Beschwerde genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Rechtsmittelklarheit (vgl. dazu Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 30. April
2003 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 416). Das BVerfG hat ausdrücklich klargestellt, dass außerhalb des
geschriebenen Rechts geschaffene außerordentliche Rechtsbehelfe gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der
Rechtsmittelklarheit verstoßen und bisher außerhalb des gesetzten Rechts entwickelte Rechtsbehelfe den
Anforderungen an diesen Verfassungsgrundsatz nicht genügen. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und
Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns verlange, dass Rechtssuchenden der Weg zur Überprüfung gerichtlicher
Entscheidungen klar vorgezeichnet werden müsse.
6 Nachdem das BVerfG in Fortführung seines Plenumsbeschlusses in BVerfGE 107, 395 auch unter der geänderten
Rechtslage seit Inkrafttreten des AnhRüG zum 1. Januar 2005 entschieden hat, dass eine außerordentliche
Beschwerde unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit sei (Kammerbeschluss vom
16. Januar 2007 1 BvR 2803/06, nicht veröffentlicht), ist generell die Statthaftigkeit einer außerordentlichen
Beschwerde abzulehnen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE
211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 26. Januar 2006 II B 93/05, BFH/NV 2006, 1157; vom 21. Februar 2006 V S 25/05,
BFH/NV 2006, 1128; vom 14. März 2007 IV S 13/06 (PKH), BFHE 216, 511, BStBl II 2007, 468).
7 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8
des Gerichtskostengesetzes besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde nicht (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 211,
37, BStBl II 2006, 188; vom 26. Januar 2005 VII B 332/04, BFH/NV 2005, 905; vom 20. Mai 2005 V B 19/05, BFH/NV
2005, 1830).