Urteil des BFH vom 10.06.2009

BFH: Darlegung einer Verletzung des Rechts auf Gehör, abgabenordnung, verfahrensmangel, erlass

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 10.6.2009, I B 228/08
Darlegung einer Verletzung des Rechts auf Gehör
Tatbestand
1 I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden, die der Beklagte und Beschwerdegegner
(das Finanzamt --FA--) gegenüber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erlassen hat. Das Finanzgericht
(FG) hat die von der Klägerin erhobene Klage nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die von der Klägerin
nach dem Erlass eines Gerichtsbescheids beantragt worden war, für zum Teil unzulässig und zum Teil unbegründet
erachtet und daraufhin abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen.
2 Die Klägerin macht mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.
3 Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
4 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht
ordnungsgemäß dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Sie macht zwar geltend, das FG habe ihr das rechtliche Gehör
versagt. Sie zeigt aber nicht auf, was sie bei einem nach ihrer Ansicht ordnungsgemäßen Vorgehen des FG zusätzlich
vorgetragen hätte und inwieweit dadurch die Entscheidung des FG hätte beeinflusst werden können. Ein solcher
Vortrag gehört indessen zu einer ordnungsgemäßen Gehörsrüge (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. April 2008
X B 67/07, BFH/NV 2008, 1346; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 119
FGO Rz 223, m.w.N.), an der es deshalb im Streitfall fehlt.
5 Auf weitere Ausführungen verzichtet der Senat, da solche nicht geeignet wären, zur Klärung der Voraussetzungen für
die Zulassung der Revision beizutragen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).