Urteil des BFH vom 15.04.1993

BFH: private vermögensverwaltung, gebäude, anteil, einkünfte, verkehr, absicht, grundstück, vermietung, verpachtung, nachhaltigkeit

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Gericht:
Finanzgericht des
Landes Brandenburg
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
1995, 1996
Aktenzeichen:
2 K 1064/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 15 EStG 1990
Nachhaltigkeit bei der Verpflichtung zur Errichtung von
Gebäuden
Tatbestand
Mit Gesellschaftsvertrag vom 15. April 1993 errichteten Frau Gisela A... (Anteil = 23,5%),
Dr. Henry B... (Anteil = 3%), Herr Reiner C... (Anteil = 3%), Herr Dieter D... (Anteil =
23,5%), Dr. Fritz E.... (Anteil = 23,5%) und Herr Heinrich F... (Anteil 23,5%) die Klägerin.
Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb eines Grundstücks, dessen Bebauung mit
Pavillons und Hallen und deren anschließende Vermietung; auf den Gesellschaftsvertrag
wird Bezug genommen. Die Klägerin erwarb im Jahr 1993 ein 9 310 m2 großes, in L...
belegenes Grundstück. Sie errichtete auf diesem Grundstück Gebäude und vermietete
diese.
Im Jahr 1995 trat der Inhaber eines Küchenstudios in M..., Herr G..., an die Gesellschafter
der Klägerin mit der Anregung heran, auch in M... ein Fachhandwerkszentrum zu
betreiben. Die Gesellschafter D..., F... und Dr. E... waren zu einer entsprechenden
Beteiligung bereit, wenn die Klägerin die entsprechenden Gebäude errichten und an das
Fachhandwerkszentrum in M... veräußern könnte. Auf dieser Grundlage wurde schließlich
die Fachhandwerkszentrum M... GbR - FHZ M... - errichtet. Gesellschafter der FHZ M...
waren Herr G... (Anteil = 31,5%), Herr D... (Anteil = 30,5%), Dr. E... (Anteil = 13%), Herr
F... (Anteil = 6%), Herr H... (Anteil = 13%) und Herr I... (Anteil = 6%).
Die Gesellschafterversammlung der Klägerin beschloss am 2. Mai 1995, die
entsprechenden Gebäude zu errichten und an die FHZ M... zu veräußern. Mit Vertrag
vom 28. August 1995 verpflichtete sich die Klägerin, vier Ausstellungspavillons nebst
Zwischenbauten, ein Ausstellungs- und Bürogebäude nebst Zwischenbauten, eine
Lagerhalle mit Büro und Sanitäreinrichtungen sowie Außenanlagen auf einem
Grundstück der FHZ M... für diese zu errichten. Die Vertragsparteien vereinbarten einen
Kaufpreis in Höhe von DM 11 132 000,-. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den
Inhalt des Vertrags verwiesen.
Die Klägerin schloss ebenfalls am 28. August 1995 einen Werkvertrag mit der X... GbR,
deren Gesellschafter die Herren Dr. Henry B... und Reiner C... waren, ab. Nach diesem
Vertrag, auf den im Übrigen Bezug genommen wird, sollte die X... GbR die Gebäude auf
dem Grundstück der FHZ M... für die Klägerin errichten. Als Entgelt vereinbarten die
Vertragsparteien einen Betrag in Höhe von DM 10 130 000,-. Die X... GbR errichtete die
Gebäude auftragsgemäß. Die Klägerin stellte im Zusammenhang mit dem Vertrag vom
2. Mai 1995 keine Arbeitnehmer ein und erwarb auch keine Baumaterialien.
Die Klägerin erklärte für die Streitjahre 1995 und 1996 Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe von DM 23 585,- (1995) und DM 647 490,- (1996). Der Beklagte
folgte den Angaben in den Steuererklärungen und erließ entsprechende
Feststellungsbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1
Abgabenordnung - AO -).
Der Beklagte führte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch. Dabei gelangte der Prüfer
zu der Auffassung, die Klägerin sei im Zusammenhang mit der Errichtung der Gebäude
für die FHZ M... gewerblich tätig geworden. Insbesondere habe sich die Klägerin
nachhaltig am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Daher habe die Klägerin in
den Jahren 1995 und 1996 vollumfänglich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Die
Klägerin habe zum 31. Dezember 1996 den Betrieb aufgegeben, da die Gebäude im Jahr
1996 fertiggestellt worden seien. Deshalb sei im Jahr 1996 ein Aufgabegewinn in Höhe
von DM 3 512 374,- erzielt worden; auf Textziffer 11 ff. des BP-Berichts vom 13. Oktober
1999 wird Bezug genommen.
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Der Beklagte folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ nach § 164 Abs. 2
AO geänderte Feststellungsbescheide. Er stellte dabei Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
Höhe von DM 19 959,- (1995) und DM 647 490,- (1996) einheitlich und gesondert fest.
Ferner erließ der Beklagte erstmalige Bescheide über den einheitlichen
Gewerbesteuermessbetrag. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte als
unbegründet zurück.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit
der Errichtung der Gebäude für die FHZ M... habe sich auf den Abschluss des Vertrags
mit der FHZ M... einerseits und der X... GbR andererseits beschränkt. Sie, die Klägerin,
habe keine organisatorischen oder sonstigen Leistungen zum Zwecke der Errichtung der
Gebäude erbracht. Daher liege eine lediglich einmalige Tätigkeit vor, die nicht nachhaltig
im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG - sei. Außerdem habe
sie, die Klägerin, nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen. Denn sie
sei nicht mit einer Verkaufsabsicht an den allgemeinen Markt herangetreten. Vielmehr
habe sie, die Klägerin, die Absicht gehabt, nur für die FHZ M... tätig zu werden. Selbst
wenn aber eine gewerbliche Tätigkeit bejaht werde, habe sie, die Klägerin, den Betrieb
nicht aufgegeben und daher keinen Aufgabegewinn erzielt. Vielmehr liege nur eine
Betriebsunterbrechung vor.
Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. April
2004 dahingehend zu ändern, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe
von DM 19 959,- einheitlich und gesondert festgestellt werden,
2. den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen 1996 vom 10. Dezember 1999 und die Bescheide über den
einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1995 und 1996 vom 30. Dezember 1999 in
Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 20. April 2004 aufzuheben,
hilfsweise den Bescheid über die einheitliche und gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1996 vom 10. Dezember 1999 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 20. April 2004 dahingehend zu ändern, dass vom Ansatz
eines Veräußerungsgewinns in Höhe von
DM 3 512 374,- abgesehen wird sowie
3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für
notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen auf die
Einspruchsentscheidungen. Die Klägerin habe als Baubetreuer gehandelt. Der Betrieb
sei im Übrigen aufgegeben worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Steuerbescheide
sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1
Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Der Beklagte hat die Einkünfte der Klägerin zutreffend als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
eingeordnet. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG ist eine selbständige
nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und
sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ein
Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft
noch als Ausübung eines freien Berufs noch als andere selbständige Arbeit anzusehen
ist und sich nicht als private Vermögensverwaltung darstellt.
Die Klägerin war selbständig tätig. Denn sie hat eine unternehmerische Tätigkeit auf
eigene Rechnung und Gefahr und auf eigene Initiative entfaltet.
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Die Klägerin handelte auch nachhaltig. Nachhaltig ist eine Tätigkeit, wenn sie auf
Wiederholung angelegt ist. Das bedeutet, dass sie von der Absicht getragen sein muss,
sie zu wiederholen und daraus eine ständige Erwerbsquelle zu machen (subjektives
Tatbestandselement), und sie sich objektiv als nachhaltig darstellt (objektives
Tatbestandselement), zum Beispiel durch tatsächliche Wiederholung der Tätigkeit.
Allerdings kann ausnahmsweise die Nachhaltigkeit selbst dann zu bejahen sein, wenn
der Steuerpflichtige nur ein einziges Geschäft oder einen einzigen Vertrag abschließt
und sich keine Wiederholungsabsicht feststellen lässt. Dies ist dann der Fall, wenn die
Erfüllung dieses Geschäftes oder Vertrages eine Vielzahl von unterschiedlichen
Einzeltätigkeiten erfordert, die in ihrer Gesamtheit die Würdigung rechtfertigen, der
Steuerpflichtige sei nachhaltig tätig geworden (vergleiche: Bundesfinanzhof - BFH -,
Urteil vom 28. April 2005 - IV R 17/04, Sammlung der Entscheidungen des
Bundesfinanzhofs - BFHE - 209, 372, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2005, 606 [608],
m.w.N.). Eine Vielzahl von Einzeltätigkeiten ist aber nur dann geeignet, das
Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit zu erfüllen, wenn mit der erforderlichen
Gewissheit feststeht, dass die maßgeblichen Aktivitäten mit dem Ziel entfaltet wurden,
den Verkaufspreis zu erhöhen. Bei der vorzunehmenden Würdigung ist in einem
besonderen Maße zu berücksichtigen, dass im Fall sowohl der Ausführung einer Vielzahl
von Einzeltätigkeiten als auch im Falle eines einzigen Verkaufs das Tatbestandsmerkmal
der Nachhaltigkeit nur in besonderen Ausnahmefällen erfüllt sein kann (siehe BFH, Urteil
vom 28. April 2005 - IV R 17/04, a.a.O.).
Die Klägerin selbst hat keine Vielzahl von Einzeltätigkeiten entfaltet, sondern lediglich
mit der X... GbR einen Vertrag über die Errichtung der Gebäude auf dem Grundstück der
FHZ M... geschlossen. Jedoch sind nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens
gewonnenen Überzeugung des Senats die einzelnen Tätigkeiten der X... GbR der
Klägerin zuzurechnen. Die X... GbR hat nach Maßgabe des Vertrags vom 28. August
1995 vier Ausstellungspavillons, ein Ausstellungs- und Bürogebäude, eine Lagerhalle mit
Büro- und Sanitäreinrichtungen sowie die Außenanlagen erstellt. Ferner musste die X...
GbR die zur Erstellung des Baugesuchs notwendigen Antragsformulare und sonstigen
Bauvorlagen der zuständigen Baubehörde und sonstigen Ämtern zur Verfügung stellen
und insbesondere den Bauantrag einschließlich aller für den Bau erforderlichen
Planungsunterlagen anfertigen. Die Tätigkeit der X... GbR umfasste damit die Planung
des Bauvorhabens, die Schaffung der Voraussetzungen für die erfolgreiche
Durchführung des Genehmigungsverfahrens und die Herstellung der Gebäude und
Außenanlagen. Diese Vielzahl von wirtschaftlichen Einzelaktivitäten entsprach nach
Auffassung des Senats nach ihrem Umfang und Gewicht einer nachhaltigen Tätigkeit
eines typischen Bauträgers mit dem Ziel, den Verkaufspreis zu steigern. Bei der
Würdigung gewinnt zudem eine besondere Bedeutung, dass die Baukosten eine
erhebliche Höhe hatten (vergleiche hierzu auch: BFH, Urteil vom 28. April 2005 - IV R
17/04, a.a.O. [609]).
Die Tätigkeiten der X... GbR sind der Klägerin zuzurechnen. Denn die Klägerin war nach
dem mit dem FHZ M... geschlossenen Vertrag vom 28. August 1995 verpflichtet, die
Planung und das Genehmigungsverfahren durchzuführen und die Gebäude und
Außenanlagen herzustellen. Zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten hat sich die
Klägerin der X... GbR bedient. Auf dieser Grundlage kann die Tätigkeit der X... GbR nur in
einem Zusammenhang mit den eigenen vertraglichen Pflichten der Klägerin gesehen
werden. Hiernach ist die X... GbR nur anstelle der Klägerin tätig geworden, und sind
daher deren Tätigkeiten der Klägerin zuzurechnen (in diesem Sinne auch BFH, Urteil
vom 14. Oktober 2002 - VIII R 70/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2003, 742 [743 f.], m.w.N.; BFH, Urteil
vom 15. März 2005 - X R 39/03, BFHE 209, 320, BFH/NV 2005, 1437 [1442 f.]).
Die Klägerin handelte zudem mit der Absicht, Gewinn zu erzielen. Denn die Klägerin
strebte danach, während ihrer unternehmerischen Tätigkeit ein positives
Gesamtergebnis aus ihrer Tätigkeit zu erzielen. Insbesondere hat die Klägerin aus dem
Vertrag mit der FHZ M... einen Gewinn erzielt.
Die Klägerin nahm am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. Ein Unternehmen
nimmt am wirtschaftlichen Verkehr teil, wenn es eine Tätigkeit am Markt gegen Entgelt
und für Dritte äußerlich erkennbar anbietet (vergleiche: BFH, Urteil vom 11. November
1993 - XI R 48/91, BFH/NV 1994, 622 [623], m.w.N.). Dabei beteiligt sich ein
Unternehmer bereits dann am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, wenn er an jeden
zu verkaufen bereit ist, der die Kaufbedingungen erfüllt. Es reicht daher aus, wenn sich
der Steuerpflichtige mit Kaufinteressenten, die an ihn herantreten, auf Verhandlungen
einlässt und schließlich Verträge abschließt. Ein solches Verhalten zeigt seine
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einlässt und schließlich Verträge abschließt. Ein solches Verhalten zeigt seine
Bereitschaft zu Veräußerungen an einen unbestimmten Personenkreis (ebenso: BFH,
Urteil vom 20. Februar 2003 - III R 10/01, BFH/NV 2003, 457 [458]). Tatsächlich ist
zunächst Herr G... an die Gesellschafter der Klägerin mit dem Bestreben herangetreten,
auch in M... ein Fachhandwerkszentrum zu betreiben. Auf dieser Grundlage haben
schließlich die Klägerin und die FHZ M... den Vertrag vom 28. August 1995 geschlossen.
Dieser Vertragsschluss stellt sich somit als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr dar. Die Klägerin kann auch nicht mit ihrem - im Übrigen nicht weiter
substantiierten - Vortrag durchdringen, sie habe nicht an jeden, der die
Kaufbedingungen erfüllt, verkaufen wollen. Vielmehr belegt das tatsächliche Geschehen,
dass die Klägerin bereit war, mit (irgend)einem außenstehenden Dritten einen Vertrag
über die Errichtung von Gebäuden und Außenanlagen für ein Fachhandwerkszentrum
abzuschließen.
Die Tätigkeit der Klägerin stellt sich weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft
noch als Ausübung eines freien Berufs noch als andere selbständige Arbeit dar.
Die Tätigkeit der Klägerin ist nicht als private Vermögensverwaltung einzuordnen. Denn
die der Klägerin zuzurechnenden nachhaltigen Aktivitäten wurden auf der Grundlage des
Vertrags vom 28. August 1995 mit unbedingter Veräußerungsabsicht entfaltet.
Insbesondere wurden die Gebäude und Außenanlagen nach den Vorgaben der FHZ M...
erstellt. Vor diesem Hintergrund ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin eine
über die private Vermögensverwaltung hinausgehende gewerbliche Betätigung entfaltet
hat (siehe hierzu auch: BFH, Beschluss vom 10. Dezember 2001 - GrS 1/98, BFHE 197,
240, BStBl. II 2002, 291 [294]).
Folglich sind die von der Klägerin erzielten Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
einzuordnen. Der Senat kann zwar dahingestellt sein lassen, ob der aus dem Vertrag mit
der FHZ M... erzielte Gewinn als laufender Gewinn zu behandeln ist und ob die Klägerin
im Jahr 1996 einen Aufgabegewinn im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG erzielt hat.
Denn der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden lediglich die erklärten bzw.
nach dem Ergebnis der Außenprüfung insoweit berichtigten Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert. Dagegen hat der
Beklagte den von ihm ermittelten Aufgabegewinn nicht berücksichtigt. Dem Senat ist
aber insoweit eine Verböserung versagt. Dementsprechend brauchte der Senat auch
nicht über den Hilfsantrag der Klägerin zu entscheiden. Gleichwohl merkt der Senat an,
dass die Klägerin den Gewerbebetrieb nicht aufgegeben haben dürfte. Denn die
Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG setzt unter anderem einen
Entschluss des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, voraus (siehe: BFH, Urteil
vom 16. Dezember 1992 - X R 52/90, BFHE 170, 363, BStBl. II 1994, 838 [839]). Einen
derartigen Entschluss vermochte der Senat jedoch nicht festzustellen. Der Beklagte
dürfte in diesem Zusammenhang nicht mit seinem Vortrag durchdringen, die Klägerin
habe im Rahmen der Außenprüfung erklärt, es habe keine Absicht mehr bestanden,
weitere Grundstücke zu bebauen. Denn diese Erklärungen erfolgten nicht im Hinblick auf
eine etwaige Betriebsaufgabe. Vielmehr wollte die Klägerin mit diesem Vortrag lediglich
deutlich machen, dass ihre Tätigkeit nicht nachhaltig gewesen sei. Zudem hat der
Vertreter des Finanzamts in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Klägerin würde
auch in Zukunft sich ihr bietende Geschäftschancen wahrnehmen. Diese - allerdings
auch nicht weiter substantiierte - Annahme belegt aber, dass die Klägerin ihre
gewerbliche Tätigkeit nicht endgültig eingestellt hat.
Schließlich hat der Beklagte zutreffend die Klägerin als gewerbesteuerpflichtig
eingeordnet. Denn die Klägerin unterhält einen stehenden Gewerbebetrieb im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Gewerbesteuergesetz in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1, Abs. 2 EStG. Einwendungen gegen den vom Beklagten der Veranlagung zugrunde
gelegten Gewinn aus Gewerbebetrieb und der weiteren für die Ermittlung des
einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen hat
die Klägerin nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Der Senat hat im Hinblick auf die Frage der Zurechnung der Tätigkeiten der X... GbR die
Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zugelassen.
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