Urteil des BFH vom 07.05.2014

Verbilligter Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber als Arbeitslohn

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 7.5.2014, VI R 73/12
Verbilligter Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber als Arbeitslohn
Leitsätze
1. Der verbilligte Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber (oder einem Dritten) kann zu Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG führen, wenn der
Vorteil dem Arbeitnehmer "für" seine Arbeitsleistung gewährt wird.
2. Ein lohnsteuerbarer Vorteil liegt jedoch nur insoweit vor, als der Arbeitgeber die Aktien
tatsächlich verbilligt an den Arbeitnehmer veräußert, mithin der Wert der Aktien den vereinbarten
Kaufpreis übersteigt.
3. Ob der Arbeitnehmer das Wirtschaftsgut verbilligt erwirbt oder sich Leistung und Gegenleistung
entsprechen, ist grundsätzlich anhand der Wertverhältnisse bei Abschluss des für beide Seiten
verbindlichen Veräußerungsgeschäfts zu bestimmen.
Tatbestand
1 I. Die Beteiligten streiten, ob und in welcher Höhe ein geldwerter Vorteil aus dem Erwerb von
Aktien durch die Ehefrau des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) bei diesem als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen ist.
2 Der Kläger war im Streitjahr (1997) im Vorstand der A-AG tätig und erzielte hieraus Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr gültigen Fassung (EStG).
3 Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Arbeitgeberin des Klägers wurde
festgestellt, dass der Hauptaktionär und Vorstandsvorsitzende der A-AG im Jahr 1997 und im
darauf folgenden Jahr Aktien der A-AG aus seinem Privatvermögen an Mitarbeiter,
ehemalige Mitarbeiter, deren Angehörige, Gesellschafter der AG sowie an Geschäftsfreunde
veräußert hat.
4 Auch die Ehefrau des Klägers hat vom Hauptaktionär und Vorstandsvorsitzenden Aktien der
A-AG erworben. Der Kaufvertrag über ... Aktien zum Nennwert weist das Datum
... September 1997 aus. In dem Vertrag ist u.a. bestimmt:
5
"§ 2
Mit dem Eingang des Kaufpreises überträgt der Verkäufer die verkauften Aktien im Wege
der Depotgutschrift einem als Notaranderkonto geführten Treuhanddepot des Notars ... mit
dem Amtssitz in ... zur treuhänderischen Inhaberschaft bis zum Ablauf der Sperrfrist. Der
Notar wird den Eingang der Aktien auf dem Treuhanddepot dem Käufer unmittelbar
bestätigen ...
Die Aktien sind bis zum ... gesperrt.
Die 1. Börsennotierung ist für den ... August 1997 geplant.
Nach Ablauf der genannten Sperrfrist schuldet der Treuhänder dem Treugeber die
Auskehrung von Aktien in dem Nennbetrag, in dem der Verkäufer sie für den Käufer bei
dem Treuhänder in dessen Depot eingelegt hat.
Während der Verwahrzeit wird der Treuhänder ausschließlich im wirtschaftlichen Interesse
des Käufers (Treugebers) handeln und dessen Weisungen beachten, insbesondere
bezüglich der Ausübung von Stimmrechten und der Auskehrung von Erträgen.
Alle Kosten und Spesen der treuhänderischen Verwahrung gehen zu Lasten des
Treugebers.
...
§ 4
Jede Partei erhält ein Exemplar dieses Vertrages. Ein drittes Exemplar erhält die
depotführende Bank; auf diesem Exemplar wird der Notar mitunterzeichnen. Mit seiner
Unterschrift kommt der Treuhandvertrag zwischen ihm und dem Treugeber ohne weiteres
zustande.
_____________ ..., den ... Sept. 1997
Ort, Datum".
6 Der Vertrag ist von den Vertragsparteien und dem Notar unterzeichnet.
7 Die Aktie wurde seit dem ... August 1997 an der Börse gehandelt. Der Kurswert betrug am
... September 1997 an den verschiedenen Börsen jeweils ... DM. An einer weiteren Börse
wurde die Aktie mit ... DM gehandelt.
8 Lohnsteuerliche Folgen aus dieser Aktienveräußerung hat die Arbeitgeberin des Klägers
nicht gezogen.
9 Daraufhin änderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die
Einkommensteuerfestsetzung des Klägers für das Jahr 1997 gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 der Abgabenordnung und setzte die Einkommensteuer für das Jahr 1997 --zu-letzt mit
Einspruchsentscheidung vom 8. September 2008-- mit 99.447,29 EUR fest. Der Vorteil, den
die Klägerin durch den verbilligten Erwerb der Aktien am ... September 1997 erlangt habe,
sei vom Kläger als Arbeitslohn zu versteuern.
10 Im Rechtsbehelfsverfahren brachte der Kläger insbesondere vor, der ... September 1997 sei
nicht der Tag des Verkaufs der Aktien. Dieser sei auf den ... August 1997 zu datieren. Zu
diesem Zeitpunkt sei die Aktie noch nicht im Neuen Markt gehandelt worden. Ein Kurswert
habe folglich nicht bestanden, da die erste Börsennotierung erst für den ... August 1997
geplant worden sei. Vielmehr habe der tatsächliche Wert der erworbenen Aktien am
... August 1997 nicht über dem Nennwert gelegen. Ein verbilligter Erwerb der Aktien durch
seine Ehefrau sei folglich nicht zu verzeichnen. Gleichwohl blieben Einspruch und Klage
erfolglos. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 683 veröffentlicht.
11 Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
12 Er beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 29. Februar 2012 14 K 3408/08
und die Einspruchsentscheidung des FA vom 8. September 2008 dahingehend abzuändern,
dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um ... DM vermindert werden,
hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung an das FG Köln zurückzuverweisen.
13 Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
14 II. Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und
zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das
FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
15 1. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EStG --neben Gehältern und Löhnen-- auch andere Bezüge und Vorteile, die "für" eine
Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob
ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge
handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine
Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind,
ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des
Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle
Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit
Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen
Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als
Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers
erweist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Urteil vom 28. Februar 2013 VI R 58/11,
BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642, m.w.N.).
16 a) Arbeitslohn kann nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des erkennenden
Senats (vgl. Urteile in BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642; vom 18. Oktober 2012 VI R 64/11,
BFHE 239, 270, BFH/NV 2013, 131; vom 20. Mai 2010 VI R 41/09, BFHE 229, 346, BStBl II
2010, 1022; jeweils m.w.N.) ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten
anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im
Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen
soll. Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den
Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Dagegen liegt
dann kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder
wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird; Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung auf
anderen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Drittem gründet.
17 b) Auch Zahlungen an einen Dritten können, etwa bei einer Lohnverwendungsabrede,
Abtretung des Lohnanspruchs oder einem sonstigen Forderungsübergang, nach allgemeiner
Meinung als steuerbare Einnahme des Arbeitnehmers zu beurteilen sein (Schmidt/Krüger,
EStG, 32. Aufl., § 19 Rz 73; Breinersdorfer, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 19
Rz B 300 ff.). Eine Drittzuwendung ist dem Arbeitnehmer immer dann als Arbeitslohn
zuzurechnen, wenn ihm über den Dritten, beispielsweise einen Familienangehörigen, ein
Vorteil für geleistete Dienste zugewendet wird (Senatsurteil vom 16. Mai 2013 VI R 7/11,
BFHE 241, 525; vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2008 VI B 108/06, juris).
18 c) Ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst und damit als Arbeitslohn zu
beurteilen ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG; dies gilt
auch für die Zuwendung durch einen oder an einen Dritten. Denn ob der entsprechende
Leistungsaustausch den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer
Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren
Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer grundsätzlich der Tatsacheninstanz
vorbehaltenen Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles entschieden
werden. Die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an der Zuwendung
Beteiligten sind insoweit unerheblich. Entscheidend sind die vorgefundenen objektiven
Tatumstände, die vom FG als Tatsacheninstanz eigenständig zu würdigen sind (Senatsurteil
in BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642, m.w.N.).
19 d) Allerdings sind in diese tatrichterliche Würdigung alle wesentlichen Umstände des
Einzelfalles einzubeziehen. Einzelne Gesichtspunkte, die für die Frage, ob der Vorteil für das
Dienstverhältnis oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung gewährt wurde, wesentlich
sind, hat der Senat in seinen Urteilen vom 23. Juni 2005 VI R 10/03 (BFHE 209, 559, BStBl II
2005, 770), VI R 124/99 (BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766) und vom 17. Juni 2009
VI R 69/06 (BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69) herausgearbeitet. Jeder dieser Aspekte hat für
sich betrachtet nur indizielle Wirkung. Gleichwohl müssen alle --entsprechend ihrer
Bedeutung-- in die Gesamtwürdigung einfließen.
20 2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze tragen die tatsächlichen Feststellungen des FG nicht
dessen Würdigung, dass die Ehefrau des Klägers durch den Erwerb der Aktien einen Vorteil
erlangt habe, der durch das individuelle Dienstverhältnis des Klägers zur A-AG veranlasst
gewesen sei und sich als Frucht seiner Tätigkeit für diese darstelle.
21 a) Das FG ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass auch der verbilligte Erwerb von
Aktien vom Arbeitgeber (oder einem Dritten), wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer "für" seine
Arbeitsleistung gewährt wird, zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG führt (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2011 VI R 37/09,
BFHE 234, 187, BStBl II 2011, 923).
22 Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber die Aktien tatsächlich verbilligt an den
Arbeitnehmer veräußert, mithin der Wert der Aktien den vereinbarten Kaufpreis übersteigt.
Der Erwerb eines Wirtschaftsgutes zu marktüblichen Konditionen kann beim Arbeitnehmer
hingegen keinen steuerbaren Vorteil bewirken. Ob der Arbeitnehmer das Wirtschaftsgut
verbilligt erwirbt oder sich Leistung und Gegenleistung entsprechen, ist deshalb
grundsätzlich anhand der Wertverhältnisse bei Abschluss des für beide Seiten verbindlichen
Veräußerungsgeschäfts zu bestimmen. Der Zeitpunkt des Zuflusses der erworbenen Aktien
(regelmäßig die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien) ist für die
Frage, ob und in welcher Höhe ein verbilligter Erwerb von Wirtschaftsgütern vorliegt,
unbeachtlich. Denn positive wie negative Wertveränderungen zwischen schuldrechtlichem
Veräußerungs- und dinglichem Erfüllungsgeschäft werden nicht mehr durch den Arbeitgeber
vermittelt. Wertveränderungen in dieser Zeitspanne sind vielmehr der privaten und im
Streitjahr insoweit nicht steuerbaren Vermögenssphäre zuzuordnen.
23 b) Das FG hat den Entlohnungscharakter des Aktienerwerbs durch die Ehefrau des Klägers
aber bislang allein daran festgemacht, dass andere Gründe als der bestehende
Anstellungsvertrag i.S. des § 84 Abs. 1 des Aktiengesetzes zwischen der A-AG und dem
Kläger als Vorstand für diese besondere Zuwendung nicht ersichtlich seien. Allein die
Feststellung, dass ein Arbeitnehmer (über einen Dritten) Einnahmen bezogen hat, rechtfertigt
den Ansatz von Arbeitslohn jedoch noch nicht. Erforderlich ist vielmehr die Zuordnung der
Einkünfte zum Dienstverhältnis. Entsprechende Feststellungen hierzu fehlen. Insbesondere
ist nicht ersichtlich, woraus das FG die Erkenntnis schöpft, dass der vorteilhafte Erwerb von
Aktien durch die Ehefrau des Klägers einer Prämie oder Belohnung seinerseits gleichkommt.
24 Das FG hat im zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob der verbilligte Erwerb der Aktien durch die
Ehefrau des Klägers vom Hauptaktionär seines Arbeitgebers durch das Dienstverhältnis des
Klägers veranlasst ist oder auf einer anderen privatrechtlichen oder besonderen
persönlichen Beziehung (vgl. hierzu Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 19
EStG Rz 190 ff.) beruht. Allein der vorliegende Aktienkaufvertrag erlaubt allerdings --
entgegen der Auffassung des Klägers-- ebenso wenig wie der Umstand, dass die Aktien aus
dem Privatvermögen des Mehrheitsgesellschafters veräußert worden sind, den Vorteil dem
nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen. Denn sowohl Kaufvertrag als auch Zuwendung aus
dem Privatvermögen können Ausfluss des Arbeitsverhältnisses sein, aber auch auf einer
Sonderrechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie den beteiligten
Dritten beruhen (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II
2008, 826).
25 Das FG hat daher Feststellungen zu Anlass und den Begleitumständen des Aktienerwerbs
zu treffen. Auch wenn es auf die subjektive Einschätzung der Beteiligten nicht ankommt,
können deren Vorstellungen, insbesondere die des Arbeitgebers, zur Erhellung des
Geschehens herangezogen werden (Schmidt/Krüger, a.a.O., § 19 Rz 45; Breinersdorfer, in:
Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 19 Rz B 324; HHR/Pflüger, § 19 EStG Rz 150 ff.).
Deshalb liegt es im Streitfall nahe, die Parteien des Aktienkaufvertrags über ihre
Beweggründe für das Rechts-geschäft zu hören. Gleiches gilt im Hinblick auf die weiteren
Erwerber von Aktien der A-AG. Entgegen der Ansicht des FG kann der Umstand, dass der
Hauptaktionär im Streitjahr und dem Folgejahr verbilligte Aktien auch an Nichtarbeitnehmer,
etwa Gesellschafter und Geschäftsfreunde, veräußerte, gegen eine Veranlassung des
streitigen Aktienerwerbs durch das Arbeitsverhältnis des Klägers sprechen. Deshalb sind
auch hierzu weitere Feststellungen, etwa zum jeweiligen Veräußerungszeitpunkt und –preis,
erforderlich.
26 c) Für den Fall, dass das FG danach zu der belastbaren Erkenntnis gelangt, dass der Kläger
durch den streitigen Aktienerwerb entlohnt werden sollte, weist der Senat auf Folgendes hin:
Gelingt dem Kläger der Nachweis, dass der Kaufvertrag über die Aktien nicht --wie der
Treuhandvertrag-- erst am ... September 1997, sondern tatsächlich bereits zuvor --etwa am
... August 1997-- zwischen dem Hauptaktionär der A-AG (Veräußerer) und der Ehefrau des
Klägers geschlossen worden ist, hat das FG den lohnsteuerbaren Vorteil auf diesen Tag zu
bemessen. Nur soweit der Wert der Aktien am Tag des Vertragsschlusses den Kaufpreis
übersteigt, liegt ein solcher vor. Dieser ist, da die hier streitigen Einnahmen nicht in Geld
bestehen, nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG und damit mit den um übliche Preisnachlässe
geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort zu bestimmen. Zum Auffinden dieses
Wertes kann sich das FG an § 11 des Bewertungsgesetzes in der im Streitjahr geltenden
Fassung (BewG) orientieren. Waren die Aktien zu diesem Zeitpunkt noch nicht an einer
deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen, ist ihr Wert gemäß § 11 Abs. 2 BewG
zu ermitteln. Danach ist der gemeine Wert von Aktien unter Berücksichtigung des
Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen (vgl. dazu
Senatsurteil vom 29. Juli 2010 VI R 30/07, BFHE 230, 413, BStBl II 2011, 68, m.w.N.).
Anderenfalls sind sie nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BewG mit dem niedrigsten am Stichtag für sie
im amtlichen Handel notierten Kurs anzusetzen. Abweichungen vom Kurswert sind im
Streitfall nicht geboten. Sie sind nur dann zuzulassen, wenn der amtlich festgestellte Kurs
nicht der wirklichen Geschäftslage des Verkehrs an der Börse entspricht, d.h. eine
Streichung des festgestellten Kurses hätte erreicht werden können. Andere Einwendungen,
die nicht die Geschäftslage betreffen, sind ausgeschlossen. Insbesondere kann
grundsätzlich nicht eingewandt werden, dass der Börsenpreis nicht dem gemeinen Wert der
Aktien entspreche (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 1. Oktober 2001 II B 109/00,
BFH/NV 2002, 319, m.w.N.; Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 11 BewG Rz 68 ff.;
Eisele in Rössler/Troll, BewG, § 11 Rz 11).
27 3. Der Senat muss nicht entscheiden, ob dem FG die von dem Kläger gerügten
Verfahrensfehler unterlaufen sind, da die Revision schon aus anderen Gründen zur
Aufhebung der Vorentscheidung führt.