Urteil des BFH vom 12.08.2010

Kindergeld - Weiterleitung - Keine Berücksichtigung zivilrechtlicher Vereinbarungen zwischen Ehegatten

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 12.8.2010, III B 94/09
Kindergeld - Weiterleitung - Keine Berücksichtigung zivilrechtlicher Vereinbarungen zwischen Ehegatten
Gründe
1 Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung
--FGO--).
2 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Dieser Zulassungsgrund ist nur
gegeben, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall
klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der
bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die
eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) geboten erscheinen lassen
(ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 29. April 2010 VI B 153/09, BFH/NV 2010, 1442, m.w.N.). So
verhält es sich hier.
3 Nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), der entgegen der Auffassung der Klägerin und
Beschwerdeführerin (Klägerin) unverändert gilt, wird bei mehreren Berechtigten das Kindergeld nach dem sog.
Obhutsprinzip demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Wer Kindergeld beantragt oder
erhält, hat einen Haushaltswechsel des Kindes gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG unverzüglich der zuständigen
Familienkasse mitzuteilen (BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 259/98, BFH/NV 1999, 1331). Vom Zeitpunkt der
Änderung der Verhältnisse an ist die Kindergeldfestsetzung aufzuheben (§ 70 Abs. 2 EStG) mit der Folge, dass das
ohne rechtlichen Grund gezahlte Kindergeld nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung vom Leistungsempfänger zu
erstatten ist.
4 Es ist höchstrichterlich geklärt, dass sich der Erstattungsschuldner gegenüber dem Rückforderungsanspruch der
Familienkasse nicht darauf berufen kann, er habe das Kindergeld an den vorrangig Berechtigten weitergeleitet. Denn
eine Weiterleitung schließt die Rückforderung nicht von Gesetzes wegen aus (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-
Urteile vom 14. Mai 2002 VIII R 64/00, BFH/NV 2002, 1425; vom 9. Dezember 2002 VIII R 80/01, BFH/NV 2003, 606;
vom 11. März 2003 VIII R 77/01, BFH/NV 2004, 14; vom 16. März 2004 VIII R 48/03, BFH/NV 2004, 1218). Zwar kann
die Weiterleitung von der Familienkasse aus Vereinfachungsgründen als Erfüllung des Rückforderungsanspruchs im
verkürzten Zahlungswege berücksichtigt werden, soweit der vorrangig Berechtigte erklärt, dass er seinen Anspruch auf
Auszahlung von Kindergeld als erfüllt anerkennt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Familienkasse,
Unterhaltsvereinbarungen bzw. -zahlungen unter verschiedenen Kindergeldberechtigten (Ehegatten) zu
berücksichtigen, zu überprüfen und zivilrechtlich zu beurteilen. Danach ist es für die Entscheidung über das Bestehen
des Erstattungsanspruchs ohne Belang, ob der nachrangig Berechtigte, im Streitfall die Klägerin, einen Betrag in Höhe
des Kindergeldes an den vorrangig Berechtigten gezahlt hat. Bei Wechsel der Anspruchsberechtigung ist es vielmehr
Sache der Kindergeldberechtigten, ihre privatrechtlichen Vereinbarungen der Gesetzeslage anzupassen oder bei
verspäteter Anpassung mögliche Überzahlungen auf privatrechtlichem Wege auszugleichen (BFH-Urteil in BFH/NV
2004, 14).
5 2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
FGO). Im Streitfall fehlt es bereits an der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen hinreichend genauen
Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidungen (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2007 V B 95/06, BFH/NV
2007, 2122).
6 Außerdem kann eine Divergenz nur gegeben sein, wenn das Finanzgericht bei einem gleichen oder vergleichbaren
Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts
abweicht. Der Vortrag der Klägerin, in allen anderen Prozessordnungen bestehe die Möglichkeit, dass ein Schuldner
die Erfüllung seiner Leistungen beweisen könne durch Vorlage eindeutiger Zahlungsbelege, zivilrechtlicher
Entscheidungen und Angaben des Gläubigers in zivilrechtlichen Verfahren, betrifft nicht die hier erhebliche
Rechtsfrage, ob sich der Erstattungsgläubiger Zahlungen des Erstattungsschuldners an den vorrangig Berechtigten
entgegenhalten lassen muss.