Urteil des BFH vom 27.05.2010

Darlegungserfordernisse bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit einer Norm

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 27.5.2010, VIII B 23/09
Darlegungserfordernisse bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit einer Norm
Gründe
1 1. Der Senat sieht von einer Darstellung des Tatbestandes ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
2 2. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von
Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
3 Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) der
Rechtssache geltend wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des
Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG, jeweils in der am 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung. Dabei geht es ihm um die Rechtsfrage, ob eine Lebensversicherung, die zur Absicherung für den Todesfall
und zur Altersversorgung eines Freiberuflers/Selbständigen nach altem Recht abgeschlossen wurde, steuerschädlich
werden kann, wenn nur für einen kurzen Zeitraum ein kleiner Teil der Versicherungssumme vom Versicherungsnehmer
als Policendarlehen in Anspruch genommen worden ist, auch wenn hiermit vorübergehend Verbindlichkeiten bedient
worden sind, die sich aus der Bewirtschaftung eines ebenfalls zur Altersversorgung dienenden und im Privatvermögen
gehaltenen Mietshauses ergaben.
4 Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Verfassungswidrigkeit einer vom Finanzgericht angewendeten Vorschrift
geltend gemacht, muss sich die Begründung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und
gegebenenfalls des Bundesverfassungsgerichts auseinander setzen (BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 2009 VIII B
155/08, BFH/NV 2009, 779; vom 31. Januar 2005 III B 59/04, BFH/NV 2005, 1081, m.w.N.; Gräber/Ruban,
Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 34, m.w.N.). Dem ist nicht dadurch genügt, dass der Kläger --wie hier-- die
Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift ohne Bezugnahme auf konkrete Normen des Grundgesetzes
pauschal bestreitet und zudem die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 2004
VIII R 52/03, BFH/NV 2005, 181) außer Betracht lässt.