Urteil des BFH vom 13.02.2008

BFH: mehrheit, gesellschaft

BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 13.2.2008, I B 187, 188/07; I B 187/07; I B 188/07
Grundsätzliche Bedeutung: Schwester-GmbH als Organträgerin
Gründe
1 Die Verbindung der Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 73 Abs. 1 i.V.m. § 121 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO).
2 Die Beschwerden sind unzulässig, da sie nicht in der gesetzlich gebotenen Weise begründet wurden (§ 116 Abs. 3
Satz 3 FGO).
3 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) trägt im Wesentlichen vor, durch die Rechtsprechung sei bislang nicht
entschieden, ob eine GmbH Organträgerin i.S. von § 14 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) einer anderen GmbH
sein könne, wenn die Anteile an beiden Gesellschaften von derselben natürlichen Person gehalten würden. Das
Finanzgericht habe das Vorliegen einer mittelbaren Beteiligung verneint und hierzu auf Stimmen in der Literatur
verwiesen. Es sei nicht einzusehen, weshalb umsatzsteuerrechtlich (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20.
Januar 1999 XI R 69/97, BFH/NV 1999, 1136) in diesem Fall ein Organschaftsverhältnis begründet werden könne,
körperschaftsteuer- und gewerbesteuerrechtlich dagegen nicht.
4 Die hiermit sinngemäß geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssachen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist
nicht schlüssig begründet. Stützt der Kläger seine Beschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache,
muss er in der Beschwerdebegründung eine abstrakte Rechtsfrage formulieren und sodann erläutern, inwieweit diese
Frage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im konkreten Fall klärungsfähig ist. Ferner muss sich der
Beschwerdeführer mit der zu der herausgestellten Rechtsfrage vorhandenen Rechtsprechung und Literatur
auseinander setzen (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2007 I B 90/06,
BFH/NV 2007, 1269).
5 In der Beschwerdebegründung fehlt jegliche Darlegung, inwieweit der mögliche Wortsinn des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG
oder jedenfalls der Zweck der Vorschrift auch Fälle umfassen könnte, in denen die Organträgerin selbst keine Anteile
an der Organgesellschaft hält und auch nicht am Anteilseigner der Organgesellschaft beteiligt ist. § 14 Abs. 1 Nr. 1 Satz
1 KStG verlangt, dass der Organträger an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahres an ununterbrochen
in einem solchen Maß beteiligt ist, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft
zusteht. Mittelbare Beteiligungen sind zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die
Mehrheit der Stimmrechte gewährt (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 KStG). Die Klägerin ist weder unmittelbar oder mittelbar an
der Organgesellschaft beteiligt noch steht ihr die Mehrheit der Stimmrechte zu.
6 Der Hinweis der Klägerin auf das BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1136 geht fehl, da die Voraussetzungen, unter denen
umsatzsteuerrechtlich eine Organschaft begründet wird (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes), von den in § 14
Abs. 1 Nr. 1 KStG und § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes genannten abweichen.