Urteil des BFH vom 15.01.2008

BFH: Prozesskostenhilfe: Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung, rechtsmittelbelehrung, zivilprozessordnung

BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 15.1.2008, IX S 1/08 (PKH)
Prozesskostenhilfe: Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung
Tatbestand
1 Der Kläger und Antragsteller (Kläger) hat beim Finanzgericht (FG) für sein Klageverfahren wegen Einkommensteuer
2005 ohne Erfolg die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Der Beschluss vom 14. November 2007 10
K 293/07 enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass er mit der Beschwerde nicht angefochten werden könne (§ 128 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 begehrt der Kläger unter dem Betreff (u.a.
10 K 293/07) die Gewährung von PKH, um sich unter Beiziehung eines Anwalts unter Berücksichtigung der gegebenen
Randbedingungen gegen die Entscheidung des Niedersächsischen FG zu wenden.
Entscheidungsgründe
2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird einem
Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur
zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
3 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Beschluss, gegen den der
Antragsteller vorgehen will, ist gemäß § 128 Abs. 2 FGO unanfechtbar. Hierauf ist er in der Rechtsmittelbelehrung des
Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden.
4 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO, § 1 Nr. 3 des
Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis; vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27.
Dezember 2006 III S 30/05 (PKH), BFH/NV 2007, 1140).