Urteil des BFH vom 17.10.2008

BFH: absicht, rüge, gebäude, rechtseinheit

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 17.10.2008, IX B 116/08
Fehlerhafte Rechtsanwendung kein Zulassungsgrund
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist im
Streitfall eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115
Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht geboten.
2 Die im Zusammenhang mit der vom Finanzgericht (FG) vorgenommenen steuerrechtlichen Würdigung des
"Vertriebsvertrages mit Reservierungsvereinbarung" geltend gemachte Divergenz erfordert keine Entscheidung zur
Sicherung der Rechtseinheit. Es kann offenbleiben, ob die Klägerin die tragenden Erwägungen der angefochtenen
Entscheidung und der (angeblichen) Divergenzentscheidungen (BFH-Urteile vom 9. Juli 2003 IX R 48/02, BFH/NV
2004, 170; vom 18. Januar 2006 IX R 18/04, BFH/NV 2006, 1078) derart herausgearbeitet und gegenübergestellt hat,
dass eine Abweichung erkennbar wird; denn im Ergebnis wird mit der Beschwerde lediglich geltend gemacht, dass das
FG den genannten Vertrag im Hinblick auf eine damit dokumentierte Verkaufsabsicht zu Unrecht abweichend von der
klägerischen Auffassung dahin ausgelegt habe, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihre Absicht, das
maßgebliche Gebäude auf Dauer zu vermieten, aufgegeben --und eine solche Absicht später auch nicht wieder neu
gefasst-- habe. Mit der hierin liegenden Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung kann die Klägerin im
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden, wobei es nicht darauf ankommt, ob man den materiell-
rechtlichen Standpunkt des FG teilt.