Urteil des BFH vom 14.03.2008

BFH: markt, firma, verarbeitung, verfügung, subunternehmervertrag, unentgeltlich, verwertung, liebhaberei, anforderung, arbeitskraft

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 14.3.2008, X B 211/07
Zulassungsgrund der Divergenz - Zurechnung von Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit
Gründe
1 Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den geltend
gemachten Revisionszulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.
2 Macht der Beschwerdeführer eine Divergenz geltend, so muss er aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts
(FG) einen abstrakten Rechtssatz herausarbeiten, der in einer für das angefochtene Urteil entscheidungserheblichen
Rechtsfrage von den tragenden Rechtsausführungen der behaupteten Divergenzentscheidung abweicht (vgl.
Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 53; § 116 Rz 42). Dieser Anforderung genügt die
Beschwerdebegründung nicht.
3 a) Der Kläger sieht die behauptete Divergenz zwischen dem angefochtenen Urteil und einem Beschluss des BFH vom
29. September 1998 VII B 107/98 (BFH/NV 1999, 342) in einer unterschiedlichen Betrachtung des
Anwendungsbereichs des Fremdvergleichs für die Beurteilung von Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen.
Er lässt dabei außer Acht, dass die zum Fremdvergleich angestellten Überlegungen jedenfalls für das angefochtene
Urteil nicht entscheidungserheblich gewesen sind.
4 b) In dem angefochtenen Urteil hat das FG über die Frage entschieden, ob dem Kläger oder dessen Ehefrau
Einnahmen aus der Be- und Verarbeitung von Teilen zuzurechnen sind, die in der vom Kläger betriebenen Firma be-
und verarbeitet wurden, von den Abnehmern aber aufgrund von Rechnungen bezahlt wurden, die auf die Firma der
Ehefrau lauteten, in deren Einnahme-Überschuss-Rechnung sich jedoch für die Gestehung der Teile keine Kosten
niedergeschlagen haben. Das FG hat die Einnahmen --wie bereits der Beklagte und Beschwerdegegner (das
Finanzamt --FA--)-- dem Betrieb des Klägers zugerechnet, was zur Folge hatte, dass die übrige mit erheblichen
Verlusten verbundene Tätigkeit der Ehefrau des Klägers als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei gewertet wurde.
5 aa) Zur Begründung führte das FG aus, Zurechnungssubjekt von Einkünften sei derjenige, der über die Teilnahme am
Markt durch die Verwertung von Leistungen und über die Leistungserstellung disponieren könne, d.h. die Möglichkeit
habe, Marktchancen zu nutzen, Leistungen zu variieren und im Extremfall zu verweigern, wobei der Ertrag aus einem
Gewerbebetrieb nach § 15 des Einkommensteuergesetzes gewöhnlich durch den Einsatz von Betriebskapital und
Unternehmertätigkeit erzielt werde.
6 bb) Diese Überlegungen sind für das angefochtene Urteil entscheidungserheblich, weil das FG die dargelegten
Voraussetzungen für eine Zurechnung der Einnahmen allein beim Kläger als gegeben ansah, nicht aber bei dessen
Ehefrau. Ohne auf die Rechtsfigur des Fremdvergleichs abstellen zu müssen, hat das FG insoweit aufgrund einer
Würdigung der Umstände des konkreten Sachverhalts die Teilnahme der Ehefrau des Klägers am Markt verneint, nicht
zuletzt, weil sie weder über das für die Be- und Verarbeitung der Teile erforderliche Betriebskapital verfügt, noch die
notwendige eigene Unternehmertätigkeit erbracht habe.
7 c) Der Gesichtspunkt des Fremdvergleichs findet sich in dem angefochtenen Urteil lediglich im Zusammenhang mit dem
Argument des Klägers, die Betrachtungsweise des FA "hätte wohl zur Konsequenz, dass im Verhältnis Auftraggeber,
Hauptunternehmer und Subunternehmer immer nur Leistungsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem
Subunternehmer entstehen könnten, sobald dieser werthaltige Maschinen oder dergleichen zum Einsatz bringt". Dem
hielt das FG entgegen, gegen eine Subunternehmerbeziehung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau spreche im
Übrigen, dass der Kläger, was im Geschäftsleben unter fremden Dritten sonst niemals vorkomme, seine Arbeitskraft und
sein Betriebskapital unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe und ein etwa mündlich geschlossener
Subunternehmervertrag zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau an den von der Rechtsprechung entwickelten hohen
Anforderungen an die Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen scheitere. Diese Ausführungen des FG waren für
seine Entscheidung nach dem oben unter 1. b) Dargelegten ersichtlich nicht tragend.