Urteil des BFH vom 09.09.2009

BFH (gericht erster instanz, eug, rechtsmittel, egv, kommission, gebietskörperschaft, beweisaufnahme, antrag, aufnahme, datenbank)

EuGH Anhängiges Verfahren, C-467/09 P (Aufnahme in die Datenbank am 18.2.2010)
Rechtsmittel gegen das EuG-Urteil vom 09.09.2009 in den verbundenen Rechtssachen T-30/01 bis T-32/01 und T-86/02 bis
T-88/02, eingelegt am 26.11.2009, mit dem Antrag,
- das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;
- das angefochtene Urteil aufzuheben;
- der im ersten Rechtszug erhobenen Klage stattzugeben;
- hilfsweise die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen und gegebenenfalls diesem aufzugeben, die
abgelehnte Beweisaufnahme vorzunehmen;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.
(Betrifft Steuervorteile, die von einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gewährt werden)
EG Art 88; EGV 659/99; EG Art 87
Vorgehend: EuG , Urteil vom 9.9.2009 (T-30/01 bis T-32/01)