Urteil des BFH vom 10.06.2010

Behaupteter Verstoß gegen "materielles Recht"- Verfahrensmängel - Rüge einer unrichtigen Streitwertbemessung und einer fehlerhaften Kostenentscheidung

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 10.6.2010, IX B 45/10
Behaupteter Verstoß gegen "materielles Recht"- Verfahrensmängel - Rüge einer unrichtigen Streitwertbemessung und einer
fehlerhaften Kostenentscheidung
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.
2 1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) verschiedene Verstöße gegen "materielles Recht" rügen, wenden
sie sich --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausgeführt hat-- mit ihrem
Beschwerdevorbringen lediglich gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG) und
machen geltend, dessen Urteil sei unrichtig. Mit solchen der Revision vorbehaltenen Rügen können die Kläger im
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juni
2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331).
3 2. Die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.
4 Die Kläger machen zu Unrecht geltend, das FG habe den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht und damit § 76 Abs.
1 FGO verletzt. Bei verzichtbaren Verfahrensmängeln (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), zu denen auch
die Verletzung der Sachaufklärungspflicht gehört, geht das Rügerecht schon durch das bloße Unterlassen einer
rechtzeitigen Rüge verloren. Anders kann dies bei einem fachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten nur dann sein,
wenn er auf Grund des Verhaltens des FG die Rüge für entbehrlich halten durfte (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Februar
2005 X B 183/03, BFH/NV 2005, 1274). Der --als Steuerberater selbst fachkundige-- Kläger hat in der mündlichen
Verhandlung vor dem FG, an der er --auch als Prozessbevollmächtigter der Klägerin-- teilgenommen hat, weder das
Übergehen von Beweisanträgen noch die Verletzung einer von Amts wegen --auch ohne entsprechenden
Beweisantrag-- gebotenen Sachaufklärung gerügt. Er hat auch keinen Sachverhalt geschildert, auf Grund dessen er
eine solche Rüge für entbehrlich hätte halten können.
5 Soweit die Kläger die Beweiswürdigung des FG in der angefochtenen Entscheidung angreifen, wenden sie sich mit
dem --allenfalls sinngemäß-- behaupteten Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nach dem tatsächlichen Gehalt ihres
Beschwerdevorbringens lediglich gegen die Würdigung der festgestellten Tatsachen durch das FG. Dahin gehende
Einwendungen sind indes der Revision vorbehalten (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1274).
6 Der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des
Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) liegt ebenfalls nicht vor. Die Kläger haben insoweit schon nicht dargetan, was sie bei
ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch (zusätzlich) vorgetragen hätten und dass dieser Vortrag --auf
der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl.
BFH-Beschluss vom 30. Mai 2007 VI B 119/06, BFH/NV 2007, 1697, m.w.N.).
7 3. Soweit sich die Kläger gegen eine "fehlerhafte Streitwertfeststellung und Kostenquoten" wenden, bleibt das
Begehren ebenfalls erfolglos. Gegen eine unrichtige Streitwertbemessung ist die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes der statthafte Rechtsbehelf. Die Rüge einer fehlerhaften Kostenentscheidung kann mit Blick auf
§ 145 FGO nicht zur Zulassung der Revision führen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde --wie hier-- in der
Hauptsache keinen Erfolg hat (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2007 X B 89/07, BFH/NV 2008, 599).