Urteil des BFH vom 18.03.2009

BFH: zivildienst, zdg, wehrpflicht, behandlung, unentgeltlich, norwegen, zusammenleben

Bundesfinanzhof
Pressemitteilung
Nr. 52 vom 24. Juni 2009
Kein Anspruch auf Kindergeld für nicht zum Zivildienst verpflichtete Kinder, die einen durch die
"Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V." organisierten Dienst im Ausland leisten
Urteil vom 18.03.09 III R 33/07
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. März 2009 III R 33/07 steht dem Vater für den Zeitraum, in dem seine
Tochter einen durch die "Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V." organisierten Dienst in Norwegen leistete, kein
Kindergeld zu.
Kinder, die einen freiwilligen unentgeltlichen Dienst leisten, werden für das Kindergeld berücksichtigt, wenn es sich um einen
in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes aufgezählten Freiwilligendienst handelt. Dazu gehörten
im streitigen Zeitraum 2004/2005 nur das freiwillige soziale Jahr im Sinne i.S. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
sozialen Jahres (FSJG), das freiwillige ökologische Jahr i.S. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen
Jahres (FÖJG), der Freiwilligendienst i.S. des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. April 2000 oder ein anderer Dienst im Ausland i.S. von § 14b des Zivildienstgesetzes (ZDG).
Die von der "Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V." organisierten Dienste im Ausland erfüllten im streitigen Zeitraum
2004/2005 nicht die gesetzlichen Voraussetzungen eines freiwilligen sozialen Jahres i.S. des FSJG, eines freiwilligen
ökologischen Jahres i.S. des FÖJG oder eines europäischen Freiwilligendienstes. Sie konnten allenfalls als Dienst im
Ausland i.S. von § 14b ZDG einen Anspruch auf Kindergeld für wehrpflichtige, den Kriegsdienst verweigernde Kinder
begründen, da nach § 14b Abs. 1 ZDG Kriegsdienstverweigerer nicht zum Zivildienst herangezogen werden, wenn sie
unentgeltlich einen Dienst im Ausland leisten, der das friedliche Zusammenleben der Völker fördern will und der von einem
nach § 14b Abs. 3 ZDG anerkannten Träger durchgeführt wird.
Nach Auffassung des BFH verstößt es nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes, dass für Kinder, die einen solchen
Friedensdienst leisten, Kindergeld nur gewährt wird, wenn sie zum Zivildienst verpflichtet sind und den Friedensdienst
anstelle des Zivildienstes absolvieren. Die unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, weil ein zum Wehrdienst
herangezogenes Kind, das den Kriegsdienst verweigert, zum Zivildienst oder an dessen Stelle zu einem Friedensdienst im
Ausland verpflichtet ist, während Kinder, die nicht wehrpflichtig sind oder trotz Wehrpflicht nicht zum Wehrdienst einberufen
werden, diesen Dienst freiwillig erbringen.