Urteil des BFH vom 28.01.2008

BFH: gebühr

BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 28.1.2008, IX E 22/07
Zur Erinnerung gegen Streitwert-Höhe
Gründe
1 Die Erinnerung ist unbegründet. Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur
Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe
einzelner Kosten oder (wie hier) gegen den Streitwert. Das Vorbringen des Kostenschuldners und Erinnerungsführers
(Erinnerungsführer), der bevollmächtigte Rechtsanwalt habe nur einen Teil der Begründung für die
Nichtzulassungsbeschwerde gefertigt und daher dürfe der bearbeitete Teil für die Berechnung des Streitwerts und der
Kosten angesetzt werden, greift jedoch nicht durch.
2 Nach § 47 Abs. 3 GKG ist im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels (hier: der
Revision) Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert: dieser bestimmt sich nach den Anträgen des
Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG) und ist durch den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszugs
begrenzt (§ 47 Abs. 2 GKG). Der Streitwert wurde vorliegend entsprechend dem im Beschwerdeverfahren gestellten
(betragsmäßig nicht begrenzten) Antrag des (damaligen) Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers, einem mit
einer uneingeschränkten Prozessvollmacht ausgestatteten Rechtsanwalt, zutreffend berechnet; auf dieser Basis ist die
zweifache Gebühr (Kostenverzeichnis Nr. 6500) erhoben worden. Dass der (damalige) Prozessbevollmächtigte nach
Ansicht des Erinnerungsführers seiner Verpflichtung dem Erinnerungsführer gegenüber nicht hinreichend
nachgekommen ist und der Erinnerungsführer einen Schriftsatz des (damaligen) Prozessbevollmächtigten nicht zur
Kenntnis erhalten hat, ist für die vorstehende Beurteilung unerheblich.
3 Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. von § 21 GKG durch das Gericht wurde weder geltend gemacht noch ist sie
ersichtlich.
4 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).