Urteil des BFH vom 18.09.2012

Beteiligtenwechsel im Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Beweiswürdigung des FG bei Darlehensvertrag zwischen Ehegatten

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 18.9.2012, VII R 14/11
Beteiligtenwechsel im Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens - Beweiswürdigung des FG bei Darlehensvertrag zwischen Ehegatten
Leitsätze
1. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Anfechtungskompetenz aus §§ 4, 11 AnfG auf
den Insolvenzverwalter über. Der Rechtsstreit gegen den Duldungsbescheid des FA wandelt sich
in eine Leistungsklage gegen den mit dem Duldungsbescheid in Anspruch genommenen
bisherigen Kläger. Der Insolvenzverwalter übernimmt die Rolle des Klägers.
2. Die zunächst als Anfechtungsklage gegen den Duldungsbescheid erhobene, dem
Finanzrechtsweg zugewiesene Klage ist auch nach Übernahme durch den Insolvenzverwalter vom
FG zu entscheiden. Eine Verweisung kommt nicht in Betracht.
Tatbestand
1 I. Unter dem 14. September 2006 hatte der Ehemann der Beklagten und Revisionsklägerin
(Revisionsklägerin) seine Forderung auf Arbeitsentgelt gegen seinen Arbeitgeber in Höhe
der jeweils pfändbaren Beträge sicherungshalber an die Revisionsklägerin, seine Ehefrau,
abgetreten. Mit der Abtretung sollte die auf 62.000 EUR bezifferte Darlehensschuld aus
einem Darlehensvertrag vom 1. Juni 2001 gesichert werden. Nach diesem Vertrag hatte die
Revisionsklägerin ihrem Mann für den Erwerb des Miteigentums an einem gemeinsam
gekauften Haus ein Darlehen in Höhe von 125.000 DM gewährt.
2 Gegen den Ehemann erließ das Finanzamt (FA) im Jahre 2007 zwei
Lohnsteuerhaftungsbescheide. Die Vollstreckung in das Vermögen des Ehemannes blieb
erfolglos.
3 Mit Duldungsbescheid vom 3. Juni 2008 nahm das FA die Revisionsklägerin in Anspruch.
Es focht gemäß § 191 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 4 des Gesetzes betreffend die
Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens
(Anfechtungsgesetz --AnfG--) die Sicherungsabtretung an und machte den gesetzlichen
Rückgewähranspruch nach § 11 AnfG in Höhe von 62 000 EUR geltend. Durch diese
Sicherungsabtretung sei das Land als Gläubiger objektiv benachteiligt, weil dessen
Befriedigungsmöglichkeit aus dem Schuldnervermögen des Ehemannes beeinträchtigt
worden sei. Der Tatbestand des § 4 AnfG sei erfüllt. Die Revisionsklägerin habe sich auf die
Anhörung nicht geäußert und insbesondere den Darlehensvertrag vom 1. Juni 2001 nicht
vorgelegt. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass dieser nicht existiere.
4 Mit ihrer nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage beantragte die Revisionsklägerin
zunächst, den Duldungsbescheid aufzuheben. Dazu machte sie geltend, aufgrund des
Darlehensvertrags insgesamt 10.300 EUR an ihren Ehemann ausgezahlt zu haben.
Aufgrund der Sicherungsabtretung sei ein Gesamtbetrag von 9.828,78 EUR an sie
geflossen. Später gab sie an, ihr Ehemann habe von Januar 2003 bis zum Juni 2007
insgesamt 17.700 EUR zwecks Rückzahlung des Darlehens gezahlt.
5 In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) am 1. Februar 2011 hat die
Revisionsklägerin vorgetragen, das Darlehen sei nicht in bar ausgezahlt worden, sondern
entsprechend dem Darlehensvertrag durch Zahlung auf den Kaufpreis der Immobilie. Der
Ehemann habe darauf im Laufe der Jahre 17.700 EUR zurückgezahlt.
6 Über das Vermögen des Ehemannes wurde am 22. September 2009 durch Beschluss des
Amtsgerichts (AG) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Revisionsbeklagte zum
Insolvenzverwalter (Insolvenzverwalter) bestellt. Das FA meldete seine Steuerforderung
gegen den Ehemann aus den Lohnsteuerhaftungsbescheiden zur Insolvenztabelle an.
7 Der Insolvenzverwalter nahm das von der Revisionsklägerin angestrengte Klageverfahren
gegen das FA mit Schriftsatz vom 29. April 2010 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG auf.
8 Auf den nunmehr vom Insolvenzverwalter gestellten Antrag, die Revisionsklägerin zu
verurteilen, einen Betrag in Höhe von 9.828,78 EUR an die Insolvenzmasse im
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ehemannes zu zahlen, gab das FG der Klage
statt, nachdem es das Rubrum dahingehend berichtigt hatte, dass der Insolvenzverwalter
über das Vermögen des Ehemannes nunmehr Kläger und die Revisionsklägerin Beklagte
sei.
9 Das FG urteilte, der vom ursprünglich beklagten Finanzamt mit Duldungsbescheid geltend
gemachte Anfechtungsanspruch sei nach der Aufnahme des Prozesses gemäß § 17 Abs. 1
Satz 2 AnfG auf den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Ehemannes
nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG übergegangen. Der Insolvenzverwalter sei durch die
Aufnahme in die Rolle des Klägers, die vormalige Revisionsklägerin in die der Beklagten
gewechselt.
10 Der Insolvenzverwalter habe aus § 11 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG
i.V.m. § 818 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gegen die Revisionsklägerin
einen Anspruch auf Zahlung von 9.828,78 EUR an die Insolvenzmasse. Die
Anfechtungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 AnfG lägen vor. Die Sicherungsabtretung sei
unentgeltlich gewesen, da nach dem Akteninhalt und dem Ergebnis der Beweisaufnahme
zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass ein Darlehensrückzahlungsanspruch der
Revisionsklägerin nicht bestanden habe. Der Insolvenzverwalter habe somit gemäß § 11
Abs. 1, § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG einen Anspruch auf Auszahlung des Betrages, den die
Revisionsklägerin aufgrund der Sicherungsabtretung eingezogen habe, unstreitig
9.828,78 EUR. Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das in
Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1230 veröffentlichte Urteil verwiesen.
11 Mit der Revision macht die Revisionsklägerin als Verfahrensfehler geltend, dass der
Insolvenzverwalter das Verfahren aufgenommen habe. § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG sei --auch
analog-- nicht anwendbar. Das Verfahren habe an die Zivilgerichte verwiesen werden
müssen. Im Übrigen wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des FG.
12 Der Insolvenzverwalter hält das Urteil verfahrensrechtlich für richtig, weil er als
Insolvenzverwalter nach § 17 AnfG alle zum Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens noch rechtshängigen Anfechtungsverfahren habe aufnehmen dürfen.
Das müsse auch für finanzgerichtliche Anfechtungsverfahren gelten, die durch
Duldungsbescheid eingeleitet worden seien. Normzweck der §§ 16 ff. AnfG sei, dass der
Insolvenzverwalter den Anfechtungsanspruch im Interesse der Gläubigergesamtheit durch
den Insolvenzverwalter weiterverfolge. Deshalb müsse er in die Rolle des Klägers und die
frühere Klägerin in die der Beklagten wechseln.
13 Materiell-rechtlich sei das Urteil ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Einzelnen unterstützt der
Insolvenzverwalter die Argumentation des FG und weist ergänzend darauf hin, dass auch
die Anfechtungsvoraussetzungen sowohl nach § 3 Abs. 1 AnfG --wegen
Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes, Anfechtungsfrist zehn Jahre-- als auch nach § 3 Abs. 2
AnfG --wegen eines Gläubiger benachteiligenden entgeltlichen Vertrags mit einer
nahestehenden Person (Anfechtungsfrist zwei Jahre, eingehalten durch Erlass des
Duldungsbescheids)-- vorlägen.
Entscheidungsgründe
14 II. Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des FG entspricht dem Bundesrecht (§ 118
Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
15 1. Als Rechtsmittelgericht ist der Senat gehindert zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg
zulässig ist (§ 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes --GVG--). Allerdings besteht kein
Zweifel, dass das FG den Rechtsstreit zu Recht nicht an die Zivilgerichte verwiesen hat.
Gemäß § 17 Abs. 1 GVG wird die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges durch eine
nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht
berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig
anhängig gemacht werden. Deshalb hatte das FG über die zunächst als Anfechtungsklage
(§ 40 Abs. 1 FGO) gegen den auf § 191 Abs. 1 AO gestützten Duldungsbescheid erhobene
und damit dem Finanzrechtsweg zugewiesene Klage (§ 33 Abs. 1 und 2 FGO) richtigerweise
selbst in der Sache entschieden, obwohl sich nach seiner Rechtsauffassung die Rechtsnatur
des Verfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einer öffentlich-rechtlichen in
eine zivilrechtliche Streitigkeit gewandelt hatte.
16 2. Das FG hat zu Recht die Beteiligten des finanzgerichtlichen Verfahrens ausgewechselt.
17 § 17 Abs. 1 AnfG regelt den Fortgang eines Verfahrens über den Anfechtungsanspruch, der
im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig ist. Nach § 17 Abs. 1
Satz 1 AnfG wird das Verfahren unterbrochen und der vom AG bestellte Insolvenzverwalter
ist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG zur Aufnahme dieses Verfahrens berechtigt.
18 Die Vorschrift gilt --jedenfalls entsprechend-- auch für den Rechtsstreit über die
Anfechtungsklage der Revisionsklägerin gegen den Duldungsbescheid. Denn mit dem
Duldungsbescheid verfolgte das FA seinen Anspruch aus § 11 i.V.m. § 4 AnfG, nämlich die
Rückgewähr des aus der Abtretung der Forderung auf Arbeitsentgelt des Ehemannes durch
den Sicherungsabtretungsvertrag Erlangten. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist dieser
Einzelgläubigeranfechtungsanspruch aus § 11 AnfG erloschen, der Anfechtungsanspruch
gehört nunmehr zur Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter ist nach § 16 Abs. 1 Satz 1
AnfG berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu
verfolgen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wird
(vgl. Senatsbeschluss vom 30. August 2010 VII B 83/10, BFH/NV 2010, 2298 zum
Verbraucherinsolvenzverfahren; Senatsurteil vom 29. März 1994 VII R 120/92, BFHE 174,
295, BStBl II 1995, 225).
19 Zwar tritt der Insolvenzverwalter nicht in die Beteiligtenstellung des FA; er kann nicht als
Beklagter für die Bestätigung des Duldungsbescheids kämpfen. Denn die Durchsetzung
eines Anfechtungsanspruchs durch Duldungsbescheid nach § 191 AO ist als hoheitliche
Maßnahme dem FA vorbehalten. Er muss vielmehr einen vollstreckbaren Titel für die
Insolvenzmasse erst erwirken, d.h. ggf. im Klageverfahren als Kläger erstreiten.
20 Einen Wechsel in der Beteiligtenstellung nach Aufnahme eines Rechtsstreits durch den
Insolvenzverwalter hat der Senat bereits im Urteil vom 13. November 2007 VII R 61/06
(BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790) angenommen. In jenem Verfahren hatte sich ein
ursprünglich gegen die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids gerichtetes
Anfechtungsverfahren
Haftungsschuldners und Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits durch das FA in ein
Insolvenzfeststellungsverfahren
Insolvenzverwalter die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle betreiben konnte.
Das FA wechselte von der Rolle des Beklagten in die Klägerrolle, der Rechtsstreit um die
Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids nach der AO wandelt sich in einen solchen über die
Feststellung der Forderung zur Tabelle nach der Insolvenzordnung (InsO).
21 Anders als der Haftungsanspruch in jenem Verfahren richtet sich der Anfechtungsanspruch
im vorliegenden Rechtsstreit aber nicht gegen den späteren Insolvenzschuldner, sondern
gegen einen Dritten. Gleichwohl geht die Anfechtungskompetenz mit Eröffnung des
Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes auf den Insolvenzverwalter über (§ 16 Abs. 1 Satz 1
AnfG). Aufgabe des Insolvenzverwalters ist hier nicht, einen Anspruch gegen die
Insolvenzmasse abzuwehren, sondern im Gegenteil einen Anspruch der Masse
durchzusetzen. Der Kompetenzwechsel führt aber zu keiner anderen prozessrechtlichen
Stellung als sie der frühere Gläubiger innehatte, der Insolvenzverwalter rückt in dessen
Beteiligtenstellung ein.
22 Im vereinfachten (Verbraucher-)Insolvenzverfahren (§§ 311 ff. InsO) bleibt der bisherige
Gläubiger weiterhin für die Verfolgung der Anfechtungsansprüche zuständig (nach § 313
Abs. 2 InsO für solche nach der InsO und in entsprechender Anwendung des § 313 Abs. 2
InsO auch für solche nach dem AnfG, sie gehen nicht auf den Treuhänder über; vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH- vom 3. Dezember 2009 IX ZR 29/08, Wertpapier-
Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht --WM-- 2010, 269). Für dieses
vereinfachte Verfahren hat der Senat die Beteiligtenrollen mit Beschluss in BFH/NV 2010,
2298 (s.o.) bestimmt: Das FA hatte einen Anfechtungsanspruch durch Duldungsbescheid
geltend gemacht. Während des gegen diesen Duldungsbescheid betriebenen (Einspruchs-
)Verfahrens war das vereinfachte Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Steuerpflichtigen eröffnet worden. Der Senat entschied, dass das FA das
Rechtsbehelfsverfahren
als Anspruchsteller
Anfechtungsanspruch --infolge des Erlöschens des Einzelgläubigeranfechtungsanspruchs
nach § 11 AnfG-- nunmehr zur Insolvenzmasse gehört und das FA durch Zustellung eines
beim Insolvenzgericht nach § 250 der Zivilprozessordnung einzureichenden Schriftsatzes --
vgl. zu diesem Erfordernis BGH-Urteil in WM 2010, 269-- anzeigt, dass es als Gläubiger das
Verfahren nunmehr "fremdnützig" zugunsten der Masse fortführen möchte).
23 Wenn im (normalen) Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter nach §§ 16, 17 AnfG
berechtigt ist, den vom FA als Insolvenzgläubiger erhobenen Anfechtungsanspruch zu
verfolgen und ein rechtshängiges Verfahren aufzunehmen, wenn also lediglich ein
Parteiwechsel vom FA auf den Insolvenzverwalter vorgesehen ist, kann das an den oben
dargestellten verfahrensrechtlichen Folgen einer Aufnahme des Verfahrens nichts ändern.
Der Insolvenzverwalter übernimmt anstelle des FA die Rolle des Anspruchstellers bzw.
Klägers.
24 Der Umstand, dass die vormalige Klägerin wegen des Wechsels ihrer Beteiligtenstellung
nunmehr gehindert war, die Klage gegen den Duldungsbescheid zurückzunehmen, ist
verfahrensrechtlich unbeachtlich. Denn es hätte ihr jederzeit freigestanden, den nunmehr
vom Insolvenzverwalter verfolgten Anspruch anzuerkennen.
25 3. Die Entscheidung des FG, der Insolvenzverwalter habe gegen die Revisionsklägerin aus
§ 11 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG i.V.m. § 818 Abs. 1 und 2 BGB einen
Anspruch auf Zahlung von 9.828,78 EUR an die Insolvenzmasse, begegnet keinen
rechtlichen Bedenken.
26 Aufgrund seiner tatsächlichen Feststellungen, gegen die die Revisionsklägerin keine
Verfahrensrügen erhoben hat und an die der Senat deshalb nach § 118 Abs. 2 FGO
gebunden ist, hat das FG rechtsfehlerfrei erkannt, das FA habe bestandkräftige
uneinbringliche Forderungen gegen den Ehemann der Revisionsklägerin, durch die
Sicherungsabtretung vom 14. September 2006 werde das FA als Gläubiger objektiv
benachteiligt, der Anfechtungsanspruch sei bei Aufnahme des Verfahrens durch den
Insolvenzverwalter noch nicht verjährt und die Sicherungsabtretung unentgeltlich gewesen.
27 Mit ihren Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des FG, mit der es zu der Erkenntnis
der Unentgeltlichkeit der Sicherungsabtretung gelangt ist, kann die Revisionsklägerin im
Revisionsverfahren nicht durchdringen. Die Beweiswürdigung des FG ist als Bestandteil der
Sachverhaltsermittlung grundsätzlich nicht angreifbar, sie ist nur insoweit revisibel, als
Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine
Erfahrungssätze vorliegen. Eine Bindung an das vom FG gewonnene Beweisergebnis tritt
nur dann nicht ein, wenn es auf einer Verletzung von bei der Beweiswürdigung zu
beachtenden Rechtsgrundsätzen beruht. Das ist u.a. dann der Fall, wenn es den
Feststellungen an einer hinreichenden Grundlage fehlt, die das Revisionsgericht in die Lage
versetzt nachzuvollziehen, wie das FG zu der seine Entscheidung tragenden Überzeugung
gelangt ist, oder das FG zu dem von ihm gefundenen Ergebnis der Beweiswürdigung
überhaupt nicht kommen konnte, es also gleichsam ins Blaue hinein Feststellungen
getroffen hat, die sich in Wahrheit als Mutmaßungen oder bloße Unterstellungen erweisen.
Denn die vom FG getroffenen Feststellungen müssen zwar nicht aufgrund der dem FG
vorliegenden Beweismittel zwingend sein. Sie müssen jedoch möglich sein (vgl. Senatsurteil
vom 17. Mai 2005 VII R 76/04, BFHE 210, 70, m.w.N.).
28 Anhaltspunkte für derart gravierende Mängel der Beweiswürdigung des FG sind der
Revision nicht zu entnehmen, sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr sind die
Argumente, die das FG zur Feststellung der Unentgeltlichkeit der Sicherungsabtretung in
seinen Entscheidungsgründen aufgeführt hat, aufgrund des festgestellten
Geschehensablaufs und der sich daraus ergebenden Widersprüchlichkeit der Angaben der
Revisionsklägerin und ihres Ehemannes zu dem angeblich geschlossenen
Darlehensvertrag nicht nur nachvollziehbar, sie drängen sich vielmehr als zutreffend auf.
29 So hat das FG hinreichend belegt, dass der behauptete Darlehensrückzahlungsanspruch
der Revisionsklägerin aus dem Darlehensvertrag vom 1. Juni 2001, der auch in der
Sicherungsabtretung erwähnt wird und aus dem allein sich die Entgeltlichkeit der
Sicherungsabtretung ergeben könnte, mangels Rechtsbindungswillen der Beteiligten nicht
entstanden ist. Fehlen nämlich --wie festgestellt-- wesentliche Vertragsbestandteile,
insbesondere klare Rückzahlungsmodalitäten und bleiben sowohl die Grundlage der
Darlehenssumme als auch Rückzahlungen des Schuldners wegen widersprüchlicher
Angaben im Unklaren, liegen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Vereinbarung nahe. Anders
als die Revisionsklägerin meint, war das FG bei dieser Sachlage nicht gehalten, als
Nachweis einer konkreten Darlehensschuld des Ehemannes der Revisionsklägerin die
Darlehensurkunde und das --vom FG übrigens mangels klarer Aussagen als unglaubhaft
gewertete-- Zeugnis des Ehemannes betreffend den Vertragsschluss ausreichen zu lassen.
30 Bei einer Gesamtbetrachtung des Revisionsvorbringens erweist sich, dass die
Revisionsklägerin ihre Würdigung des Sachverhalts --ohne die Argumentation des FG im
Einzelnen zu widerlegen-- anstelle derjenigen des FG setzt. Rechtsfehler der
Beweiswürdigung macht sie damit nicht geltend.