Urteil des BFH vom 10.04.2008

BFH: Unzulässiger Verzicht auf Beweiserhebung, Kosten einer Sprachreise als Werbungskosten, rüge, beweismittel, verfahrensmangel, zivilprozessordnung, form, unterlassen, fremdsprache, sprachkurs

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 10.4.2008, VI R 13/07
Unzulässiger Verzicht auf Beweiserhebung - Kosten einer Sprachreise als Werbungskosten
Tatbestand
1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Nach einem abgeschlossenen Studium als Wirtschaftsingenieur war der Kläger bis zum 30. Juni 2000 zunächst als
angestellter Unternehmensberater tätig. Seit 1. August 2000 ist er bei … Deutschland (Arbeitgeber) und dort als Berater
im IT-Bereich tätig.
2 In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit u.a. Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs in Höhe von 10 691 DM als Werbungskosten geltend. Nach
den vorgelegten Unterlagen hielt sich der Kläger vom 1. Mai bis zum 3. Juli 2000 in England auf und besuchte in dieser
Zeit das … College. Gegenstand der Unterlagen waren auch ein Wochenstundenplan (Timetable) und eine
Zusammenfassung der Themenschwerpunkte (Topics Course Program) sowie ein Zertifikat des London Chamber of
Commerce Examinations Board (LCCIEB) vom Juni 2000, wonach der Kläger eine Prüfung in "English for Business"
bestanden hat. Zudem legte der Kläger u.a. vor:
3 - Flugtickets für den Hin- und Rückflug am 1. Mai und 3. Juli 2000;
4 - Nachweise über die Zahlung einer Kursgebühr in Höhe von insgesamt 1 170 brit. Pfund an das College vom 13. April
und 3. Mai 2000;
5 - Nachweis über die Zahlung einer Prüfungsgebühr vom 22. Mai 2000.
6 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid die geltend
gemachten Aufwendungen nicht. Er vertrat u.a. die Auffassung, ein Inlandssprachkurs hätte den gleichen Erfolg gehabt.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 110 veröffentlichten
Gründen ab.
7 Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
8 Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des Hessischen FG vom 6. April 2006 10 K 1902/02 aufzuheben und den
angefochtenen Einkommensteuerbescheid des FA vom 24. Januar 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3.
Mai 2002 dahin zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von
10 691 DM berücksichtigt werden.
9 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
10 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an
das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
11 1. Der von den Klägern ordnungsgemäß gerügte Verfahrensmangel ist gegeben. Das FG hat § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO
dadurch verletzt, dass es dem Beweisantritt der Kläger nicht gefolgt ist und den Zeugen R nicht vernommen hat.
12 Das FG darf auf die von einem Beteiligten beantragte Beweiserhebung im Regelfall nur verzichten, wenn das
Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des
Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unerreichbar ist oder wenn das
Beweismittel unzulässig oder absolut untauglich ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. November 2005 VI
R 71/99, BFH/NV 2006, 753, m.w.N.). Keiner der genannten Gründe lag im Streitfall vor.
13 Die unter Beweis gestellte Tatsache, dass die Beherrschung der englischen Sprache Voraussetzung für die
Einstellung beim Arbeitgeber sei, war ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG rechtserheblich. Nach
der auch im angefochtenen Urteil zitierten Rechtsprechung des BFH, der sich das FG angeschlossen hat, setzt bei
einer nicht am Wohnort stattfindenden Fortbildungsveranstaltung der Abzug von Reisekosten als Werbungskosten
voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist u.a.
der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zu Grunde liegt und die Verfolgung privater
Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet (BFH-Urteile vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200,
250, BStBl II 2003, 369; vom 19. Dezember 2005 VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934). Diese Voraussetzungen können im
Einzelfall auch erfüllt sein, wenn ein Sprachlehrgang zum Erwerb oder zur Sicherung eines Arbeitsplatzes erforderlich
ist (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2005 VI R 65/04, BFH/NV 2006, 1075).
14 Da das FG vor Durchführung der Zeugenvernehmung nicht wissen konnte, welche konkreten Angaben der Zeuge R
zur Bedeutung von Fremdsprachenkenntnissen als Einstellungskriterium machen würde, und nicht ausgeschlossen
werden konnte, dass hierdurch die vom FG gewürdigten Umstände --wozu auch die von diesem in Frage gestellte
Nachweisführung zählt-- in einem anderen Licht erschienen, war der Verzicht auf die beantragte Vernehmung nicht
zulässig. Mit der Begründung, R sei nicht in der Personalabteilung des Arbeitgebers tätig und damit auch nicht für
Einstellungen zuständig, so dass sich seine Einvernahme erübrige, hat das FG eine unzulässige vorweggenommene
Würdigung des von den Klägern angebotenen Beweises vorgenommen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4. April 2001 VI R
209/98, BFH/NV 2001, 1281).
15 Die Kläger haben ihr Rügerecht nicht verloren. Zwar handelt es sich bei dem Verfahrensmangel der unzureichenden
Sachaufklärung um einen solchen, auf dessen Rüge verzichtet werden kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der
Zivilprozessordnung). Auch geht bei verzichtbaren Verfahrensmängeln das Rügerecht nicht nur durch eine
ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG, sondern auch durch das bloße Unterlassen
einer rechtzeitigen Rüge verloren. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich der gerügte Verfahrensverstoß erst aus den
Entscheidungsgründen selbst ergibt, den Beteiligten daher eine rechtzeitige Rüge in der mündlichen Verhandlung
nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 13. November 2007 VI B 100/07, BFH/NV 2008, 219, m.w.N.).
16 2. In materiell-rechtlicher Hinsicht weist der Senat darauf hin, dass es nach seiner Rechtsprechung ausreicht, wenn
der Sprachkurs auf die besonderen beruflichen oder betrieblichen Interessen des Steuerpflichtigen zugeschnitten ist
(BFH-Urteil vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765). Deshalb können auch die in einer
Fremdsprache vermittelten fachspezifischen Informationen etwa in Form wirtschaftswissenschaftlicher Vorlesungen
der Erweiterung der Sprachkompetenz förderlich und damit beruflich veranlasst sein.
17 3. Der Senat hält es für angezeigt, die Streitsache an den zuständigen Vollsenat des FG zurückzuverweisen.