Urteil des BFH vom 09.10.2008

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BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 9.10.2008, VII B 31/08
Zolltarif: Einreihung von Kunststoffschläuchen als Zubehör für Beatmungsgeräte
Tatbestand
1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte im Juli 2006 die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte
(vZTA) für spiralförmig verstärkte durchsichtige Kunststoffschläuche, z.T. mit Verbindungsstücken aus weichem
Kunststoff, welche sie als "Beatmungsschläuche für Atemtherapiezwecke = medizinisches Zubehör für
Beatmungsgeräte sowie CPAP-Geräte" bezeichnete und für die sie die Einreihung in die Unterpos. 9019 20 00 der
Kombinierten Nomenklatur (KN) vorschlug. Mit den daraufhin erteilten, auf Einreihungsgutachten der Zolltechnischen
Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) gestützten vZTA wurden die Waren jedoch in die Unterpos. 3917 32 31 bzw. 3917 33
00 KN eingereiht.
2 Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte,
dass die Einreihung in die Unterpos. 9019 20 00 KN nicht in Betracht komme, weil es nicht i.S. der Anm. 2 b zu Kap. 90
KN erkennbar sei, dass die streitigen Schläuche Zubehör für Beatmungsgeräte seien. In Anbetracht der objektiven
Beschaffenheitsmerkmale der Schläuche gemäß der unstreitigen Warenbeschreibung durch die ZPLA und des
Ergebnisses der Inaugenscheinnahme der übersandten Warenproben entspreche der optische Eindruck in allen Fällen
dem eines Schlauches, der nicht ohne weiteres einem medizinischen Beatmungsgerät zugeordnet werden könne. Das
Material der Schläuche und der Verbindungsstücke lege zwar die Annahme nahe, dass die Schläuche für spezielle
Verwendungen bestimmt seien; welcher Art diese Verwendungen seien, lasse sich jedoch nicht ersehen. Auch die
seitens der Klägerin hervorgehobenen besonderen Qualitätsmerkmale des Materials ließen, sofern diese
Qualitätsmerkmale überhaupt optisch erkennbar seien, für den durchschnittlichen Betrachter nicht den Rückschluss auf
die spezielle Verwendung zu. Gleiches gelte für die Normierung der Anschlussstücke. Ebenso wenig komme es darauf
an, wie die Waren bezeichnet seien und ob auf ihren Verwendungszweck auf beiliegenden Gebrauchsanweisungen
hingewiesen werde. Allein die Beschaffenheitsmerkmale der Waren seien entscheidend, nicht aber die Art ihrer
Verpackung. Die mit den angefochtenen vZTA vorgenommene Einreihung der streitigen Waren sei somit nicht zu
beanstanden.
3 Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf die Zulassungsgründe der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Fortbildung des Rechts sowie des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2
Nr. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe jedenfalls nicht vorliegen,
weshalb der Senat auf die Mängel bezüglich der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen schlüssigen Darlegung
der Zulassungsgründe nicht näher eingehen muss.
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1. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch zur
Fortbildung des Rechts erforderlich, denn der Streitfall wirft keine Rechtsfragen auf, deren Beantwortung in dem
angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder
Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt, und er gibt auch keine Veranlassung, Grundsätze für die
Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken
rechtsschöpferisch auszufüllen.
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Ebenso wie das FG geht die Beschwerde davon aus, dass für die Einreihung der streitigen Schläuche als Zubehör
von Beatmungsgeräten die Voraussetzungen der Anm. 2 b zu Kap. 90 KN erfüllt sein müssen. Danach sind Teile und
anderes Zubehör, wenn zu erkennen ist, dass sie ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine,
einen bestimmten Apparat oder ein bestimmtes Gerät oder Instrument oder für mehrere Maschinen, Apparate, Geräte
oder Instrumente der gleichen Position bestimmt sind, der Position für diese Maschinen, Apparate, Geräte oder
Instrumente zuzuweisen. Der beschließende Senat hat mit Urteil vom 17. Oktober 2006 VII R 41/05 (BFH/NV 2007,
289) in einem dem Streitfall vergleichbaren Fall entschieden, dass die nach vorgenannter Anm. 2 b zu Kap. 90 KN
erforderliche ausschließliche oder hauptsächliche Verwendungseignung von Kunststoffschläuchen als Zubehör für
Beatmungsgeräte im Augenblick der Zollabfertigung und auf der Grundlage durchschnittlicher Sachkunde anhand der
objektiven Beschaffenheitsmerkmale der Ware erkennbar sein muss. Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat das
FG im Streitfall die Frage, ob die zu tarifierenden Kunststoffschläuche erkennbar Zubehör für Beatmungsgeräte sind,
verneint.
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Die von der Beschwerde formulierte Frage, welche objektiven und subjektiven Kriterien für die durchschnittliche
Sachkunde gelten, ist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Es unterliegt grundsätzlich der Beurteilung des
Tatrichters im Einzelfall, ob die Erkennbarkeit der Eigenschaft einer bestimmten Ware als Zubehör einer bestimmten
Maschine bzw. Apparats, Geräts oder Instruments des Kap. 90 KN eine besondere Sachkunde auf einem bestimmten
Gebiet erfordert oder insoweit die bei einem Abfertigungsbeamten im Allgemeinen zu erwartende Sachkunde
ausreicht. Die weitere Frage der Beschwerde, welche Beschaffenheitsmerkmale der Ware dabei zugrunde zu legen
sind, ist fraglos dahin zu beantworten, dass sämtliche objektiven Beschaffenheitsmerkmale zu berücksichtigen sind.
Soweit die Beschwerde meint, dass die Beschaffenheitsmerkmale der streitigen Schläuche, wie der spiralförmig
verstärkte, durchsichtige dünne Innenschlauch, die Flexibilität des Materials sowie die weichen Verbindungsstücke,
auf einen Einsatz der Schläuche als Bestandteil eines medizinischen Beatmungsgeräts schließen lassen, setzt sie der
Tatsachenwürdigung des FG lediglich ihre eigene Würdigung entgegen, zeigt jedoch keinen Grund für die Zulassung
der Revision auf.
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Da sich --wie ausgeführt-- die Zubehöreigenschaft der betreffenden Ware aus ihren objektiven
Beschaffenheitsmerkmalen erkennbar ergeben muss, kann es --wie das FG zutreffend entschieden hat-- auch nicht
darauf ankommen, ob sich aus der Verpackung der Schläuche sowie den beiliegenden Gebrauchsanweisungen
Hinweise auf ihre Verwendung als Zubehör für Beatmungsgeräte ergeben. Die Entscheidungen des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften (EuGH), auf die sich die Beschwerde insoweit beruft, sind im Streitfall nicht
einschlägig. Sie beziehen sich auf Tarifpositionen, die eine Aufmachung der betreffenden Ware für den Einzelverkauf
verlangen, bzw. auf solche, welche gerade die bestimmte Verwendung einer Ware voraussetzen. Darum geht es im
Streitfall jedoch nicht. Im Übrigen hat der EuGH in dem angeführten Urteil vom 19. April 2007 C-229/06, (EuGHE 2007,
I-3251) ausgeführt, dass der Verwendungszweck einer Ware, soweit er im Einzelfall ein Tarifierungskriterium ist, der
betreffenden Ware innewohnen muss, was anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware zu
beurteilen ist. Die Frage, ob sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der im Streitfall zu tarifierenden
Schläuche ein diesen innewohnender bestimmter Verwendungszweck feststellen lässt, hat das FG aber verneint.
Darüber hinaus bestätigt das weitere von der Beschwerde angeführte EuGH-Urteil vom 9. August 1994 C-395/93
(EuGHE 1994, I-4027), dass der sich aus den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen ergebende Verwendungszweck
einer Ware, soweit er für ihre Tarifierung überhaupt maßgeblich ist, im Zeitpunkt der Zollabfertigung feststellbar sein
muss, wie der beschließende Senat mit Urteil in BFH/NV 2007, 289 entschieden hat.
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Die Behauptung der Beschwerde, dass es für Waren des Streitfalls gleichwertige Waren divergierende vZTA in den
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gebe, ist unsubstantiiert geblieben und ist daher nicht geeignet, Zweifel an der vom
FG gefundenen Tarifauffassung zu wecken.
10 2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung der dem FG obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76
Abs. 1 Satz 1 FGO) liegt nicht vor. Nach dem --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunkt des FG kam es für die
Tarifierung der Kunststoffschläuche auf ihren Verwendungszweck nicht an, sondern allein auf die Frage, ob ihre
angebliche Zweckbestimmung als Zubehör für Beatmungsgeräte anhand ihrer objektiven Beschaffenheitsmerkmale
im Augenblick der Zollabfertigung auf der Grundlage durchschnittlicher Sachkunde erkennbar ist. Das FG musste
somit nicht den unter Beweis gestellten Behauptungen der Klägerin nachgehen, wonach die Schläuche in der
europäischen Gemeinschaft als Medizinprodukte verwendet werden, sie hinsichtlich ihrer Qualität strengen
technischen und gesetzlichen Anforderungen unterliegen und passgenau auf Beatmungsgeräte zugeschnitten sind.