Urteil des BFH vom 17.10.2001

BFH (errichtung, stadt, interesse, fortbildung, leistung, grundstück, gemeinde, 1995, unternehmer, entgelt)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 2.9.2008, V B 11/07
Umsatzsteuerpflicht für Errichtung öffentlicher Parkplätze - keine grundsätzliche Bedeutung
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen,
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2
Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§
115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der
Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3
FGO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
2 Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist nicht geboten. Eine Zulassung der Revision zur Fortbildung
des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO) ist erforderlich, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu
entscheiden ist, insbesondere wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die
Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BFH-Beschlüsse vom 17.
Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217; vom 29. Mai 2006 V B 159/05, BFH/NV 2006, 1892). Klärungsbedürftig ist
eine Sache demgegenüber u.a. dann nicht, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH entschieden ist (BFH-
Beschlüsse vom 19. Januar 2001 VI B 253/00, BFH/NV 2001, 600; vom 14. August 2006 V B 65/04, BFH/NV 2007, 114).
3 a) Die Rechtsfrage, ob die Errichtung öffentlicher Parkplätze durch einen Unternehmer als steuerpflichtige Leistung zu
beurteilen ist und ob Zahlungen der Gemeinde hierfür aus Mitteln der von der Gemeinde vereinnahmten
Stellplatzablösebeträge Entgelt sein können, ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits entschieden (BFH-Urteil
vom 13. November 1997 V R 11/97, BFHE 184, 137, BStBl II 1998, 169) und deshalb nicht klärungsbedürftig. Danach
ist geklärt, dass die Zahlung eines Geldbetrages durch eine Gemeinde an einen Unternehmer für die Schaffung
öffentlichen Parkraums Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung darstellt und nicht zur Förderung einer aus
strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschten Tätigkeit erfolgt.
4 aa) Die Frage, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vertraglich eine Verpflichtung zur Errichtung des
Parkhauses übernommen hat und ob die Stadt die Errichtung erzwingen konnte, rechtfertigt keine erneute
Entscheidung. Zum einen liegt schon deshalb kein anderer Sachverhalt vor, weil auch in dem in BFHE 184, 137, BStBl
II 1998, 169 entschiedenen Sachverhalt die vertraglichen Vereinbarungen von der Absicht der damaligen Klägerin
ausgingen, ein Parkhaus zu errichten. Im Übrigen kommt es darauf aber auch nicht an, weil nicht das schuldrechtliche
Verpflichtungsgeschäft der Umsatzsteuer unterliegt. Entscheidend ist, dass die Klägerin tatsächlich die Stellplätze im
Interesse der Stadt errichtet hat und hierfür den vereinbarten Betrag erhielt.
5 bb) Auch die Frage, ob die Stadt nach der sächsischen Landesbauordnung originär zur Errichtung von Stellplätzen
verpflichtet war oder berechtigt war, die von ihr vereinnahmten Stellplatzablösebeträge auch für andere Maßnahmen
zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs zu verwenden, erfordert ebenso wenig eine erneute
Entscheidung des BFH wie die Frage, ob sich die sächsische Landesbauordnung von der im Fall BFHE 184, 137, BStBl
II 1998, 169 einschlägigen nordrhein-westfälischen Landesbauordnung unterscheidet. Die Errichtung von öffentlichem
Parkraum lag jedenfalls im Interesse der Stadt. Allein hierauf kommt es an.
6 b) Auch die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der entgeltlichen Einräumung einer beschränkt persönlichen
Dienstbarkeit ist durch die Rechtsprechung bereits geklärt. Sie ist steuerfrei, wenn sie ein Nutzungsrecht am
Grundstück zum Gegenstand hat. Berechtigt sie den Begünstigten nicht, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu
nutzen (vgl. § 1090 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), sondern sichert sie nur eine im Übrigen steuerpflichtige Leistung
des Grundstückseigentümers, kommt ihr kein eigenständiger umsatzsteuerrechtlicher Gehalt zu (BFH-Urteile in BFHE
184, 137, BStBl II 1998, 169; vom 11. Mai 1995 V R 4/92, BFHE 177, 559, BStBl II 1995, 610). Das Finanzgericht (FG)
hat den Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass die Stadt nicht berechtigt war, das Grundstück in einzelnen
Beziehungen zu nutzen. Diese --mögliche-- Würdigung des FG hat die Klägerin nicht angegriffen.