Urteil des BFH vom 18.01.2007

Vorsteuervergütungsantrag: Vorlage der Original-Rechnung, Ausschlussfrist, Vertrauensschutzgrundsatz

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 18.1.2007, V R 23/05
Vorsteuervergütungsantrag: Vorlage der Original-Rechnung, Ausschlussfrist, Vertrauensschutzgrundsatz
Leitsätze
Ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der die Vergütung von Vorsteuerbeträgen beantragt, muss grundsätzlich bereits mit
dem Vergütungsantrag die zugrunde liegenden Rechnungen im Original vorlegen .
Tatbestand
1
I. Streitig ist die Vergütung von Vorsteuerbeträgen an einen im Ausland (Schweiz) ansässigen Unternehmer.
2
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel. Sie erbrachte in den
Streitjahren 1999 und 2000 unter der Bezeichnung ... insbesondere Service- und Beistandsleistungen für
Notfallrücktransporte und bot ihren Kunden in diesem Zusammenhang einen Versicherungsschutz an.
3
Am 30. Juni 2000 beantragte die Klägerin beim Beklagten und Revisionsbeklagten (in den Streitjahren: Bundesamt für
Finanzen --BfF--, jetzt: Bundeszentralamt für Steuern --BZSt--) die Vergütung von Vorsteuerbeträgen für den Zeitraum
von Januar bis Dezember 1999 (Vergütungszeitraum I) in Höhe von ... DM. Am 29. Juni 2001 beantragte sie die
Vergütung von Vorsteuerbeträgen für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2000 (Vergütungszeitraum II) in Höhe
von ... DM. Beiden Anträgen lagen die Rechnungen, aus denen die Klägerin die Vergütung beanspruchte, nicht im
Original, sondern nur in Kopie bei.
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Durch Bescheide vom 24. August 2001 lehnte das BfF die Anträge u.a. mit der Begründung ab, eine Vergütung
komme nur bei Vorlage der Original-Rechnungen in Betracht.
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Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 27. September 2001, beim BfF am 1. Oktober 2001 eingegangen,
Einspruch ein. Das BfF verwarf diese Einsprüche durch Einspruchsentscheidungen vom 16. Oktober 2002 wegen
Verspätung als unzulässig.
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Das Finanzgericht (FG) wies die daraufhin erhobene Klage der Klägerin ab. Es führte zur Begründung aus, die
Klägerin habe zwar ihre Einsprüche fristgerecht eingelegt, wovon inzwischen auch das BfF ausgehe. Auch sei die
Voraussetzung für eine Vorsteuererstattung nach § 18 Abs. 9 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. § 59
Abs. 1 Nr. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993 (UStDV) erfüllt, dass der im Ausland ansässige
Unternehmer im Vergütungszeitraum im Inland keine Umsätze i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG oder nur steuerfreie
Umsätze i.S. des § 4 Nr. 3 UStG ausgeführt habe. Denn es sei insoweit auszuschließen, dass die Klägerin im Inland
Umsätze aus Leistungen aus einem Versicherungsverhältnis oder der Vermittlung von Sicherungsleistungen
ausgeführt habe.
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Die Inanspruchnahme des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens scheitere aber daran, dass die Klägerin innerhalb der in §
18 Abs. 9 Satz 3 UStG genannten Antragsfrist, bei der es sich um eine Ausschlussfrist handele, nicht die Original-
Rechnungen vorgelegt habe, die ggf. zu einer Vorsteuervergütung führen könnten. Die Pflicht hierzu ergebe sich aus
der Zusammenschau von § 18 Abs. 9 Sätze 3 und 4 UStG, der "Gesetzeshistorie" sowie einer europarechtskonformen
Auslegung.
8
Mit der vom FG zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend:
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1. Sie verstehe den in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) geregelten Vorbehalt des Gesetzes dahin gehend, dass
sich der im Gesetz niedergelegte Wille des Gesetzgebers aus dem Gesetz selbst unter Zugrundelegung anerkannter
Auslegungsgrundsätze ergeben müsse. Insbesondere sei zu Lasten des Steuerpflichtigen kein Rückgriff auf EG-
Richtlinien zulässig.
10 2. Der Vertrauensgrundsatz sei verletzt. Das BfF sei gehalten gewesen, bei Stellung eines unvollständigen Antrags
auf dessen Vervollständigung hinzuwirken. Der Vertreter des BfF habe in der mündlichen Verhandlung vor dem FG
erklärt, dass die Finanzverwaltung die gesetzlichen Vorschriften damals anders interpretiert habe und deswegen nicht
auf die Notwendigkeit hingewiesen habe, die Original-Rechnungen einzureichen. Wenn dies damals so gewesen sei,
könne ihr nicht angelastet werden, dass sie, die Klägerin, das Gesetz ebenso wie das BfF interpretiert habe. Sie habe
nicht damit rechnen können, dass das BfF einen einmal gewählten Rechtsstandpunkt zu ihren Lasten aufgeben
würde.
11 3. Die Interpretation des deutschen Umsatzsteuerrechts gestalte sich zu einer Rundreise durch EG-Richtlinien. Für ein
ausländisches Unternehmen sei dies ein nicht überwindbares Hindernis.
12 4. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe im Urteil vom 10. April 2003 V R 35/01 (BFHE 202, 187, BStBl II 2003, 782) im
12 4. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe im Urteil vom 10. April 2003 V R 35/01 (BFHE 202, 187, BStBl II 2003, 782) im
damaligen Rechtsstreit dem FG aufgegeben zu prüfen, ob der Tatsache Bedeutung zukomme, dass die damalige
Klägerin eine aktuelle Unternehmerbescheinigung und die Rechnungen erst nach Ablauf der Antragsfrist des § 18
Abs. 9 Satz 3 UStG vorgelegt habe. Die im vorliegenden Streitfall entscheidungserhebliche Frage sei somit vom BFH
noch nicht abschließend beurteilt worden.
13 5. Nach § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG sei der Vergütungsantrag innerhalb der Ausschlussfrist von sechs Monaten zu
stellen. Für die Vorlagen von Rechnungen und Einfuhrbelegen sei in Satz 4 der Vorschrift keine Frist bestimmt. Soweit
das FG den Begriff des Vergütungsantrags dahin gehend erweitere, dass zum Vergütungsantrag auch die Original-
Rechnungen gehörten, sei dies eine Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes. Den Begriff "Rechnung" könne
man nicht in den Begriff "Vergütungsantrag" hineininterpretieren.
14 Es bestehe auch kein Grund, so vorzugehen. Die Rechnungen seien Bestand ihrer Buchführung. Nach den in der
Schweiz geltenden Steuervorschriften dürfe sie ihre Buchführungsunterlagen nicht in das Ausland verbringen,
sondern müsse diese zur Einsichtnahme der Steuerbehörden im Inland aufbewahren. Das BfF bearbeite
Erstattungsanträge äußerst zögerlich. Das bedeute für sie, die Klägerin, dass die Originalbelege für viele Jahre nicht
zur Verfügung stünden, was Strafen und Sanktionen in der Schweiz nach sich ziehen könnte. Es mache daher einen
Sinn, dass sie die Original-Rechnungen nach Aufforderung erst dann vorlege, wenn das BfF sie zur Bearbeitung
benötige.
15 6. Die frühere Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 5 UStDV a.F. sei eindeutig gewesen. Die Vorschrift habe gelautet: "Dem
Vergütungsantrag sind die Rechnungen und Einfuhrbelege im Original beizufügen." Diese Vorschrift sei durch das
Jahressteuergesetz (JStG) 1996 mit Wirkung ab 1997 aufgehoben worden.
16 Soweit das FG meine, der Gesetzgeber habe die Regelung des aufgehobenen § 61 Abs. 1 Satz 5 UStDV im Rahmen
einer (lediglich) redaktionellen Änderung in § 18 Abs. 9 UStG übernehmen wollen, sei dem nicht zu folgen.
Entscheidend sei, dass der Gesetzgeber dies nicht getan habe. Das FG könne einen Fehler des Gesetzgebers nicht
im Wege der Gesetzesauslegung reparieren. Dazu sei ein Gericht nicht befugt.
17 Es liege nahe, dass der Gesetzgeber des UStG auf die Belange der erstattungsberechtigten ausländischen
Unternehmer habe Rücksicht nehmen wollen, die die Original-Rechnungen nicht längere Zeit aus der Hand geben
könnten.
18 Die Klägerin hat --"unter Zurückstellung aller rechtlichen Bedenken"-- die Rechnungen für die Streitjahre dem BZSt mit
Schreiben vom 11. Januar 2007 zugesandt.
19 Sie beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung, der Ablehnungsbescheide des BfF vom 24. August 2001 und
der Einspruchsentscheidungen vom 16. Oktober 2002 das BfF zu verpflichten, ihr, der Klägerin, für das Jahr 1999
Vorsteuerbeträge in Höhe von ... und für das Jahr 2000 Vorsteuerbeträge in Höhe von ... zuzüglich Zinsen in Höhe von
1/2 v.H. für jeden vollen Monat seit dem Tage der Rechtshängigkeit zu erstatten.
20 Hinsichtlich der Kosten beantragt die Klägerin, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für
notwendig zu erklären.
21 Das (seit 1. Januar 2006 so bezeichnete) BZSt beantragt, die Revision zurückzuweisen.
22 Es schließt sich der Vorentscheidung an und meint, die Revision sei auch deswegen als unbegründet
zurückzuweisen, weil die Klägerin im Streitjahr --entgegen der Auffassung des FG-- in der Bundesrepublik
Deutschland Versicherungsleistungen erbracht oder zumindest Versicherungsschutz vermittelt habe, so dass auch die
Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Nr. 1 UStDV nicht vorlägen.
Entscheidungsgründe
23 II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
24 1. Nach § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG kann zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens das Bundesministerium der
Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG)
an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 UStG und von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG, in einem
besonderen Verfahren regeln. Der Vergütungsantrag ist gemäß § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG binnen sechs Monaten nach
Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Der Unternehmer hat die
Vergütung selbst zu berechnen und die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im
Original nachzuweisen (§ 18 Abs. 9 Satz 4 UStG). Der Vergütungsantrag ist vom Unternehmer eigenhändig zu
unterschreiben (§ 18 Abs. 9 Satz 5 UStG).
25 2. Aus dem gebotenen Zusammenlesen von § 18 Abs. 9 Sätze 3 bis 5 UStG, die sämtlich den Vergütungsantrag
betreffen, ergibt sich die Pflicht für die Antragsteller, die Vorsteuerbeträge bereits mit dem Vergütungsantrag durch
Vorlage der Rechnungen im Original nachzuweisen.
26 Zwar bestimmt § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG, der die Vorlage der Rechnungen im Original vorschreibt, nicht, dass diese
Vorlage mit dem Vergütungsantrag erfolgen muss. Die Vorschrift steht aber gesetzessystematisch zwischen § 18 Abs.
9 Sätze 3 und 5 UStG, in denen ausdrücklich der Vergütungsantrag genannt ist. Zudem kann die in § 18 Abs. 9 Satz 4
UStG --neben der Verpflichtung, "die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im
Original nachzuweisen"--, enthaltene Verpflichtung, "die Vergütung selbst zu berechnen", nur im Vergütungsantrag
selbst erfüllt werden.
27 Die Annahme, aus den im Vergleich zu § 61 Abs. 1 Satz 5 UStDV a.F. ("Dem Vergütungsantrag sind die Rechnungen
und Einfuhrbelege im Original beizufügen.") veränderten Formulierungen in § 18 Abs. 9 UStG müsse der Schluss
gezogen werden, "dass sich der Gesetzgeber dabei etwas gedacht hat und folglich die Rechtzeitigkeit des Antrags
nicht mehr von der Vorlage der Belege innerhalb der Antragsfrist abhängig machen will" (so Stadie in
Rau/Dürrwächter, UStG, § 18 Rz 507), trifft nicht zu. Vielmehr wollte der Gesetzgeber die bisherige Regelung des § 61
Abs. 1 Satz 5 UStDV ohne inhaltliche Änderung in § 18 Abs. 9 UStG übernehmen (vgl. Gesetzentwurf zum
Jahressteuergesetz 1996, BTDrucks 13/901, 86, 89, 153; BFH-Urteil vom 23. Oktober 2003 V R 48/01, BFHE 203, 531,
BStBl II 2004, 196, unter II. 2. e).
28 Deshalb sind (bereits) dem Vergütungsantrag die Rechnungen und Einfuhrbelege im Original beizufügen (vgl.
Abschn. 243 Abs. 3 Satz 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien --UStR--; Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, § 220 Rz
416.2; Schmid in Offerhaus/ Söhn/Lange, UStG, § 18 Rz 343, 353; Bülow in Vogel/Schwarz, § 18 Rz 258, 265;
Rothenberger in Hartmann/Metzenmacher, § 18 Rz 121; a.A. Fröschl, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-
- 2003, 1085).
29 3. Diese Auslegung ist auch gemeinschaftsrechtlich geboten (vgl. zur richtlinienkonformen Auslegung der nationalen
Vorschriften über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren: BFH-Urteile vom 22. Mai 2003 V R 97/01, BFHE 203, 193,
BStBl II 2003, 819; vom 22. Oktober 2003 V R 95/01, BFH/NV 2004, 828; in BFHE 203, 531, BStBl II 2004, 196; vom
10. Februar 2005 V R 56/03, HFR 2005, 1208; FG Köln, Vorlagebeschluss vom 19. Januar 2006 2 K 5044/03,
Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 612).
30 a) Nach Art. 17 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) erfolgen
Mehrwertsteuererstattungen an nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Steuerpflichtige --wie die Klägerin--
entsprechend den in der Dreizehnten Richtlinie des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 86/560/EWG --Richtlinie 86/560/EWG-- (Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L, 326/40) festgelegten Bestimmungen.
31 b) Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 86/560/EWG erfolgt die Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der
Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige auf Antrag des Steuerpflichtigen. Die Mitgliedstaaten bestimmen die
Modalitäten für die Antragstellung einschließlich der Antragsfristen, des Zeitraums, auf den der Antrag sich beziehen
muss, der für die Einreichung zuständigen Behörden und der Mindestbeträge, für die die Erstattung beantragt werden
kann (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 86/560/EWG). Sie legen auch die Einzelheiten für die Erstattung,
einschließlich der Fristen, fest (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie 86/560/EWG). Sie legen dem Antragsteller die
Pflichten auf, die erforderlich sind, um die Begründetheit des Antrags beurteilen zu können und um
Steuerhinterziehungen zu vermeiden, und verlangen insbesondere den Nachweis, dass er eine wirtschaftliche
Tätigkeit entsprechend Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ausübt (Art. 3 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie
86/560/EWG).
32 Die Erstattung darf nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 86/560/EWG nicht zu günstigeren Bedingungen erfolgen als für in
der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 86/560/EWG). Das bedeutet, dass der
Gesetzgeber die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Antragsteller nicht günstiger stellen darf als Antragsteller,
die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig sind (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 2003 V R 49/01, BFH/NV 2004,
673, unter 2. b).
33 Für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Antragsteller bestimmt Art. 3 Buchst. a Satz 1 der Achten Richtlinie des Rates
vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern
79/1072/EWG --Richtlinie 79/1072/EWG-- (ABlEG Nr. L, 331/11), dass der in einem anderen Mitgliedsstaat ansässige
Steuerpflichtige, um die Vorsteuererstattung zu erhalten, bei der zuständigen Behörde nach dem im Anhang A zu
dieser Richtlinie aufgeführten Muster einen Antrag zu stellen hat, dem die Originale der Rechnungen oder
Einfuhrdokumente beizufügen sind.
34 Aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 86/560/EWG i.V.m. Art. 3 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 79/1072/EWG folgt mithin, dass
auch ein außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger die Erstattung von
Mehrwertsteuerbeträgen nur dann erlangen kann, wenn er dem Erstattungsantrag die Originale der Rechnungen oder
Einfuhrdokumente beigefügt hat.
35 c) Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu Art. 3 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie
79/1072/EWG entschieden, dass es einem Mitgliedsstaat nicht verwehrt ist, die Möglichkeit vorzusehen, dass der
Steuerpflichtige bei von ihm nicht zu vertretendem Abhandenkommen einer Rechnung oder eines Einfuhrdokuments
den Nachweis seines Erstattungsanspruchs durch Vorlage einer Zweitschrift der Rechnung oder des fraglichen
Einfuhrdokuments führt, wenn der dem Erstattungsantrag zugrunde liegende Vorgang stattgefunden hat und keine
Gefahr besteht, dass weitere Erstattungsanträge gestellt werden. Habe ein in einem Mitgliedsstaat ansässiger
Steuerpflichtiger in der gleichen Situation die Möglichkeit, den Nachweis durch Vorlage einer Zweitschrift oder einer
Ablichtung der Rechnung zu führen, so folge aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 12 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft (EGV), dass diese Möglichkeit auch einem nicht in diesem Mitgliedsstaat ansässigen
Steuerpflichtigen einzuräumen sei (vgl. EuGH-Urteil vom 11. Juni 1998 Rs. C-361/96, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-
- 1998, 309, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1998, 275). Dieser Rechtsprechung hat sich der BFH
angeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 1998 V R 55/96, BFHE 186, 460, BStBl II 1999, 324).
36 Es kann offen bleiben, ob diese Rechtsprechung auch für Vergütungsanträge außerhalb des Gebiets der
Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger, wie der Klägerin, anwendbar ist, für die das Diskriminierungsverbot des
Art. 12 EGV nicht gilt (verneinend Stadie in Rau/Dürrwächter, § 18 Rz 616, 704; vgl. auch BFH-Beschluss vom 8. April
2005 V B 123/03, BFHE 209, 167, BStBl II 2005, 585). Denn im Streitfall liegt ein derartiger Belegverlust nicht vor. Der
Klägerin sind die Original-Rechnungen nicht abhandengekommen. Sie hat lediglich davon abgesehen, ihrem Antrag
die Original-Rechnungen beizufügen.
37 d) In diesem Zusammenhang macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, sie dürfe ihre Buchführungsunterlagen nach
den in der Schweiz geltenden Steuervorschriften --ohne diese näher zu bezeichnen-- nicht in das Ausland verbringen
und könne deshalb die Original-Rechnungen nicht längere Zeit aus der Hand geben. Denn die Klägerin hätte dies
dem BfF/BZSt darlegen und um kurzfristige Rückgabe der Original-Rechnungen bitten können.
38 Es kann deshalb offen bleiben, ob sich eine Pflicht des BfF/ BZSt zur kurzfristigen Rückgabe von Rechnungen bereits
aus Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 79/1072/EWG ergeben hätte. Nach dieser Bestimmung versieht die zuständige
Behörde "jede Rechnung und jedes Einfuhrdokument mit ihrem Sichtvermerk, damit diese nicht für einen weiteren
Antrag dienen können, und gibt sie dem Steuerpflichtigen binnen einem Monat zurück". Diese Bestimmung könnte
über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich (in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Antragsteller) hinaus auch
auf Anträge von Steuerpflichtigen anwendbar sein, die nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässig sind. Sie dürfte
nach Wortlaut und systematischer Stellung dahin gehend zu verstehen sein, dass einem Antragsteller die von ihm
eingereichten Rechnungen bereits binnen einem Monat nach Antragstellung und nicht --wie offenbar vom BfF bzw.
vom BZSt praktiziert-- erst binnen einem Monat nach Entscheidung über den Antrag zurückgegeben werden müssen.
39 4. Die Frist für den Vergütungsantrag nach § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG ist eine Ausschlussfrist und kann nicht rückwirkend
verlängert werden (vgl. BFH-Urteile vom 21. Oktober 1999 V R 76/98, BFHE 190, 239, BStBl II 2000, 214; in BFHE
203, 531, BStBl II 2004, 196).
40 Wird jedoch die Frist ohne Verschulden versäumt, so kommt unter den Voraussetzungen des § 110 der
Abgabenordnung (AO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 190, 239, BStBl II
2000, 214, unter II. 2.). Die dafür erforderlichen Voraussetzungen liegen aber im Streitfall nicht vor.
41 Das Hindernis, den Vergütungsantrag formgerecht --unter Beifügung der Original-Rechnungen-- zu stellen, war
spätestens durch die Ablehnung der Vergütungsanträge durch die Bescheide des BfF vom 24. August 2001 entfallen.
Innerhalb der vom Zugang der Ablehnungsbescheide laufenden Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat (§ 110 Abs.
2 Satz 1 AO) hat die Klägerin jedoch weder einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch die Original-Rechnungen
vorgelegt (vgl. § 110 Abs. 2 Satz 4 AO).
42 5. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Vertrauensschutzgrundsatz nicht verletzt.
43 Das BfF/BZSt war nicht gehalten, bei Stellung eines unvollständigen Antrags auf dessen Vervollständigung --hier
durch die Vorlage von Original-Rechnungen-- hinzuweisen. Denn die Klägerin hatte den Vergütungsantrag für den
Vergütungszeitraum 1999 erst am 30. Juni 2000, dem Tag des Fristablaufs nach § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG, und den
Vergütungsantrag für den Vergütungszeitraum 2000 erst am 29. Juni 2001 und damit kurz vor Fristablauf gestellt.
Erfahrungsgemäß häufen sich gerade kurz vor Ablauf der Antragsfrist die Anträge, so dass vom BfF nicht erwartet
werden konnte, noch innerhalb der Antragsfrist alle eingegangenen Anträge auf ihre formelle Ordnungsmäßigkeit hin
zu überprüfen, um eventuell entdeckte Fehler durch die Antragsteller noch fristgerecht beheben zu lassen. Werden
Vergütungsanträge erst kurz vor Ablauf der Antragsfrist eingereicht, kann offensichtlich auch keine Hinweispflicht
verletzt worden sein, die für die eingetretene Versäumnis hätte ursächlich sein können (vgl. für Zulagenanträge: BFH-
Urteil vom 16. Mai 2002 III R 27/01, BFHE 198, 283, BStBl II 2002, 668, unter II. 2. c; BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003
III B 129/02, BFH/NV 2003, 1610, unter 1. c).
44 Überdies hatte das BfF die Klägerin in dem den Vergütungszeitraum 1997 betreffenden Verfahren mit Schreiben vom
30. September 1998 --also vor Antragstellung in den beiden hier streitigen Verfahren-- u.a. zur Einreichung der
Original-Rechnungen aufgefordert, wie dem Senat aus dem den Vergütungszeitraum 1997 betreffenden Verfahren V
R 22/05 bekannt ist. Die Klägerin wusste also bereits vor Antragstellung, dass das BfF die Original-Rechnungen
verlangte.