Urteil des BFH vom 12.10.2010

Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit für Geschäftsführer von Bäckereien als verdeckte Gewinnausschüttung

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 12.10.2010, I B 45/10
Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit für Geschäftsführer von Bäckereien als verdeckte Gewinnausschüttung
Gründe
1 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde entsprechend den Vorgaben des § 116 Abs. 3 Satz 3 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet wurde; sie ist jedenfalls unbegründet.
2 1. Die Revision ist nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen. Dieser
Revisionszulassungsgrund erfordert eine bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfrage, die in einem künftigen
Revisionsverfahren klärungsbedürftig, entscheidungserheblich und auch klärbar ist (vgl. z.B. Beschluss des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 2010 X B 51/09, BFH/NV 2010, 1291). Durch die Senatsrechtsprechung ist
geklärt, dass Zuschläge, die eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer für Nacht-, Sonntags- und
Feiertagsarbeit zahlt, regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des
Körperschaftsteuergesetzes darstellen, jedoch im Einzelfall eine entsprechende Vereinbarung auch ausschließlich
durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein kann (Senatsurteile vom 14. Juli 2004 I R 111/03, BFHE 206, 437,
BStBl II 2005, 307; vom 3. August 2005 I R 7/05, BFH/NV 2006, 131).
3 Von diesen Grundsätzen ist das Finanzgericht (FG) ausgegangen und ist zum Ergebnis gelangt, dass im Streitfall die
gezahlten Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge durch das Gesellschaftsverhältnis (mit-)veranlasst seien. Die von
den Geschäftsführerinnen geübte Praxis halte weder einem externen noch einem internen Fremdvergleich stand.
Ferner fehle es an Aufzeichnungen.
4 Ungeklärte Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung wirft der Streitfall nicht auf. Die Frage, ob Zuschläge für Nacht-,
Sonntags- und Feiertagstätigkeit, die eine Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlt,
ausschließlich betrieblich veranlasst sind, hängt in erster Linie von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ab
und ist daher der Tatsachenwürdigung zuzuordnen, an die der BFH in einem Revisionsverfahren gemäß § 118 Abs. 2
FGO gebunden ist, sofern die Würdigung verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und nicht gegen Denkgesetze
oder Erfahrungssätze verstößt. Dies gilt auch dann, wenn die Kapitalgesellschaft eine Bäckerei betreibt. Denn auch für
diese Branche lässt sich nicht losgelöst von den jeweiligen Umständen die Frage beantworten, ob Zuschläge für Nacht-
, Sonntags- und Feiertagstätigkeit ausschließlich betrieblich veranlasst sind.
5 2. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend macht, das Urteil des FG widerspreche der BFH-
Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen
des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Klägerin hat nicht, wie erforderlich, die behauptete Abweichung durch das
Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits
und der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits erkennbar gemacht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-
Beschluss vom 18. Mai 2005 IX B 168/04, BFH/NV 2005, 1829).