Urteil des BFH vom 16.12.2003

BFH (kläger, zeitpunkt, gesetzesänderung, erwerb, grundstück, vertrauensschutz, zukunft, stichtag, zulassung, beschwerde)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 19.6.2009, IX B 46/09
Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte nach dem 31.12.1998, bei denen die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei
Jahren noch nicht abgelaufen war - Kein Vertrauensschutz
Gründe
1 Die Beschwerde ist unbegründet. 1. Dem Finanzgericht (FG) ist kein nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensfehler unterlaufen. Insbesondere war das FG nicht
verpflichtet, das Verfahren auszusetzen. Insoweit folgt der Senat den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und des
Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) in seiner Beschwerdeerwiderung.
2 2. Die Rechtssache ist auch nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Denn die von den Klägern
und Beschwerdeführern (Kläger) herausgehobene Rechtsfrage, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre (EStG) i.V.m. § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG i.d.F. des
Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I, 402) mit dem Grundgesetz insoweit vereinbar
ist, als danach auch private Veräußerungsgeschäfte nach dem 31. Dezember 1998 übergangslos der
Einkommensbesteuerung unterworfen werden, bei denen nach dem genannten Stichtag die zuvor geltende
Spekulationsfrist von zwei Jahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a.F.) noch nicht abgelaufen war, ist in der
Rechtsprechung geklärt (vgl. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE
204, 228, BStBl II 2004, 284 unter B. III. 4. c bb (2), und vom 18. April 2008 IX B 6/08, BFH/NV 2008, 1329; vgl. auch
Treiber, Der Betrieb 2004, 453 ff.). Danach ist --wie auch das FG zutreffend herausstellt-- der Steuerpflichtige in seinem
Vertrauen auf die geltende Spekulationsfrist noch nicht schutzwürdig, wenn diese zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung
bezogen auf seinen Erwerb noch nicht abgelaufen war. Denn das Vertrauen des Steuerpflichtigen reduziert sich in
derartigen Fällen auf die bloße Hoffnung, der Gesetzgeber werde die Regelung des § 23 EStG unverändert bis zu einer
späteren Veräußerung beibehalten und das fragliche Grundstück werde zukünftig nach zwei Jahren steuerentstrickt
werden. Die Enttäuschung dieses Vertrauens ist nach der Rechtsprechung hinzunehmen. Wer lediglich erwartet, eine
für ihn günstige Steuerrechtslage werde --bei Fortgeltung des bisherigen Rechts-- in Zukunft eintreten, verdient nicht
den gleichen Vertrauensschutz wie derjenige, bei dem diese Rechtslage nach bisherigem Recht bereits eingetreten
war (so BFH in BFH/NV 2008, 1329).
3 Die Kläger haben insoweit keine vom BFH noch nicht geprüften Argumente gegen die Rechtsauffassung des BFH
vorgebracht; sie haben sich, indem sie für die Frage des Vertrauensschutzes maßgeblich (und allein) auf den Zeitpunkt
des Erwerbs abstellen, mit den von der Rechtsprechung des BFH zu dieser Frage entwickelten Grundsätzen in keiner
Weise auseinander gesetzt.