Urteil des BFH vom 30.04.2008

BFH: nachzahlung, frucht, gegenleistung, abrede, verfahrensmangel, rüge

BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 30.4.2008, VI B 65/07
Darlegungsanforderungen für Zulassungsgründe der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und Verfahrensfehler
Gründe
1 Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung und des Verfahrensmangels sind nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen
entsprechenden Weise dargelegt worden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
2 1. Soweit sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf den Zulassungsgrund der Sicherung der einheitlichen
Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO berufen und dazu geltend machen, dass die finanzgerichtliche
Entscheidung zu der arbeitsgerichtlichen Entscheidung divergiere, genügt dieses Vorbringen nicht den Anforderungen
einer schlüssigen Divergenzrüge. Denn eine solche erfordert, dass tragende abstrakte Rechtssätze aus dem
angegriffenen Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits gegenübergestellt
werden, um so eine Abweichung erkennbar zu machen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz
42). Daran fehlt es hier. Der Vortrag der unterschiedlichen Würdigung desselben Sachverhalts erfüllt diese
Anforderungen jedenfalls nicht. Im Übrigen beziehen sich die insoweit von den Klägern herangezogenen
Ausführungen des Finanzgerichts (FG) nicht auf die Würdigung der Zahlung des Betrages von 400 000 DM, sondern
auf die Frage, ob dem Kläger aus dem Nachzahlungsbetrag in Höhe von 189 350 DM weitere zivilrechtliche oder
arbeitsrechtliche Schadensersatzansprüche erwachsen.
3 2. Die erfolgreiche Rüge eines Verfahrensfehlers setzt u.a. die Darlegung voraus, dass die angefochtene Entscheidung
auf diesem behaupteten Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO beruhen kann, also der vermeintliche
Verfahrensfehler für die Entscheidung des Gerichts kausal gewesen sein könnte. Ist die Entscheidung auf mehrere
selbständig tragende Gründe gestützt, muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115
Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen (BFH-Beschlüsse vom 30. Januar 2003 VIII B 155/02, BFH/NV 2003, 881;
vom 7. Dezember 2007 III B 172/06, BFH/NV 2008, 558, jeweils m.w.N.). Angesichts dessen kann für den Streitfall
dahinstehen, ob die Ausführungen in der Entscheidung des FG dazu, dass die von den Parteien getroffene
Vereinbarung nicht als Nettolohnvereinbarung, sondern als Schwarzlohnvereinbarung gedeutet worden war, für die
Entscheidung tragend gewesen waren. Denn das FG hat seine Entscheidung auch noch damit begründet, dass sich
aus der Abrede des Arbeitgebers mit dem Kläger die Verpflichtung zur Zahlung von insgesamt 400 000 DM netto als
Gegenleistung ergeben hätte, dass der Arbeitgeber des Klägers durch die Zahlung der darauf entfallenden Steuern
dieser Verpflichtung nachgekommen sei, dass daher die Erstattung des Nachzahlungsbetrags in einem unmittelbaren
Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis gestanden habe, so dass diese Nachzahlung steuerrechtlich nur
als Frucht der Arbeitsleistung des Klägers verstanden werden könnte. Zu diesem Begründungsteil enthält das
Beschwerdevorbringen der Kläger keine Ausführungen.