Urteil des BFH vom 06.02.2013

Vertretungszwang auch bei Entschädigungsklagen - Vereinbarkeit des Vertretungszwangs mit höherrangigem Recht

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 6.2.2013, X K 11/12
Vertretungszwang auch bei Entschädigungsklagen - Vereinbarkeit des Vertretungszwangs mit
höherrangigem Recht
Leitsätze
1. Der Vertretungszwang gemäß § 62 Abs. 4 FGO gilt auch bei Entschädigungsklagen wegen
überlanger Verfahrensdauer nach § 198 GVG, für die in Bezug auf finanzgerichtliche Verfahren
ausschließlich der BFH zuständig ist (§ 155 Satz 2 FGO).
2. Der Vertretungszwang verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art.
6 EMRK.
Tatbestand
1 I. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 hat der Kläger, der nicht zu den in § 62 Abs. 2 Satz 1
der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichneten Personen gehört, beantragt, das Land Berlin
zu verurteilen, ihm wegen der unangemessenen Dauer des von ihm geführten
finanzgerichtlichen Verfahrens 4 K 4012/11 eine Entschädigung zu gewähren. Er wurde durch
das Schreiben der Geschäftsstelle des für Entschädigungsklagen zuständigen Senats des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Oktober 2012 darauf hingewiesen, dass wegen des beim
BFH bestehenden Vertretungszwangs bereits die Klageschrift von einer
vertretungsberechtigten Person oder Gesellschaft verfasst sein müsse, da die Klage
ansonsten unzulässig sei.
2 Der Kläger ist demgegenüber der Auffassung, wegen der nicht besonders komplizierten
Materie bestehe kein Grund für einen Vertretungszwang. Der BFH habe zudem gemäß § 155
Satz 2 FGO in den Entschädigungsklagen gemäß §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes
(--GVG--; eingefügt durch Art. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen
Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren --ÜberlVfRSchG-- vom
24. November 2011, BGBl I 2011, 2302) die Vorschriften über das Verfahren im ersten
Rechtszug anzuwenden. Da nach der FGO grundsätzlich kein Vertretungszwang in Verfahren
der ersten Instanz bestehe, könne kein Vertretungszwang gelten. Dieser verstoße ohnehin
gegen Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK).
Entscheidungsgründe
3 II. Die Entschädigungsklage ist unzulässig.
4 1. Sie wurde nicht von einer postulationsfähigen Person oder Gesellschaft erhoben.
5 a) Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt,
Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als
Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S.
des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62
Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO).
6 b) Dieser Vertretungszwang gilt auch bei Entschädigungsklagen wegen überlanger
Verfahrensdauer gemäß §§ 198 ff. GVG, für die in Bezug auf die finanzgerichtlichen
Verfahren ausschließlich der BFH zuständig ist (§ 155 Satz 2 FGO). Auch bei den
Entschädigungsklagen sind die allgemeinen Verfahrensvorschriften des Zweiten Teils der
FGO, zu denen der in § 62 Abs. 4 FGO geregelte Vertretungszwang gehört, anzuwenden
(allgemeine Meinung, vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen
Gerichtsverfahren, Teil 2 E. § 155 Rz 9; Brandis in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung,
Finanzgerichtsordnung, § 155 FGO Rz 17; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 155
FGO Rz 129; Mack/ Wollweber, Steuerberatung 2012, 7; Steinhauff, juris PraxisReport
Steuerrecht 48/2012, Anm. 4, D; siehe ausdrücklich zum Vertretungszwang bei
Entschädigungsverfahren vor den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof
Gesetzentwurf des ÜberlVfRSchG, BTDrucks 17/3802, 25). Die in § 155 Satz 2 Halbsatz 2
FGO angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften über das Verfahren im ersten
Rechtszug bezieht sich nur auf die §§ 63 bis 94a FGO. Diese explizite Anordnung war
notwendig geworden, weil der BFH bislang erstinstanzlich nicht zuständig war.
7 2. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt der in § 62 Abs. 4 FGO normierte
Vertretungszwang nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 6
EMRK.
8 a) Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über
Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem
unabhängigen Gericht in einem fairen Verfahren in angemessener Frist verhandelt wird.
Durch den Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO wird Art. 6 Abs. 1 EMRK --unbeschadet
der Frage, ob diese Regelung auf Entschädigungsklagen gemäß §§ 198 ff. GVG überhaupt
anwendbar ist-- nicht verletzt.
9 aa) Es ist anerkannt, dass der Zugang zum Gericht durch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht absolut
gewährleistet wird (so Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte --EGMR--
vom 21. Februar 1975 4451/70 --Golder/Großbritannien--, Europäische Grundrechte
Zeitschrift --EuGRZ-- 1975, 91), sondern inhärenten Beschränkungen unterliegt (Peukert in
Frowein/ Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Art. 6 Rz 64). Dabei darf jedoch die in Art. 6
EMRK gegebene Garantie nicht in ihrem Wesensgehalt angetastet werden (EGMR-Urteile
vom 28. Mai 1985 8225/78 --Ashingdane/Großbritannien--, EuGRZ 1986, 8, Rz 57, und vom
10. Mai 2001 29392/95 --Z u.a./Großbritannien--, Zentralblatt für Jugendrecht 2005, 154,
Rz 93). Die Beschränkungen müssen im Interesse einer geordneten Rechtspflege
erforderlich sein, ein berechtigtes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sein (EGMR-Urteil vom
18. Februar 1999 26083/94 --Waite u. Kennedy/Deutschland--, Neue Juristische
Wochenschrift 1999, 1173, Rz 59; Meyer-Ladewig, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., Art. 6
Rz 37).
10 bb) Der vor dem BFH bestehende Vertretungszwang dient zum einen dem Schutz des
Gerichts vor einer Belastung mit Rechtsmitteln, deren Erfolgsaussichten die Beteiligten nach
ihrer Vorbildung nicht richtig einzuschätzen in der Lage sind und folglich auch nicht richtig
und fachkundig zu führen wissen; zum anderen kommt er aber auch dem Schutz der
Rechtssuchenden zugute, die sich durch einen Angehörigen der in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO
genannten Berufsgruppen vertreten lassen müssen (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2012
VI B 98/11, BFH/NV 2012, 759, m.w.N.). Die Einschränkung des Zugangs zum Gericht durch
den Vertretungszwang wird zudem dadurch gemildert, dass ein Steuerpflichtiger bei
Bedürftigkeit Anspruch auf Prozesskostenhilfe gemäß § 142 FGO i.V.m. § 114 der
Zivilprozessordnung (ZPO) hat und ihm für den Fall, dass er keinen zur Vertretung bereiten
Prozessbevollmächtigten findet, ein Notanwalt gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 78b ZPO
beizuordnen ist.
11 Der Anwaltszwang für bestimmte Verfahren bzw. bei bestimmten Gerichten ist auch vom
EGMR als unbedenklich angesehen worden (vgl. Urteile vom 24. November 1986 9063/80 -
-Gillow/ Großbritannien--, Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte 3, 306, Rz 69, und vom 10. Mai 2007 76680/01 --A.S./Deutschland--, juris,
Rz 107 ff.). Das gilt nicht nur für Berufungs- oder Revisionsverfahren, sondern auch für den
Vertretungszwang in einem --wie im Streitfall gegebenen-- erstinstanzlichen Verfahren (vgl.
die bei Frowein/ Peukert, a.a.O., Art. 6 Rz 65 in Fußnote 191 zitierte EGMR-
Rechtsprechung).
12 b) Der Vertretungszwang ist verfassungsgemäß. Er verstößt nicht gegen die
Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), da die Anrufung des BFH
dadurch weder unzumutbar noch in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert wird
(vgl. jüngst BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 759, m.w.N., sowie Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 11. Oktober 1976 1 BvR 373/76,
Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1977, 33). Auch wird der Kläger durch § 62
Abs. 4 FGO nicht in unzulässiger Weise in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2
Abs. 1 GG eingeschränkt, da der Vertretungszwang der Funktionsfähigkeit des BFH sowie
dem Schutz des Steuerpflichtigen dient (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-
Beschluss in BFH/NV 2012, 759, m.w.N.; siehe auch oben unter II.2.a bb). § 62 Abs. 4 FGO
verletzt ebenfalls nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), denn der
Vertretungszwang erweist sich aufgrund des mit ihm verbundenen Entlastungszwecks "als
nicht sachlich ungerechtfertigt" (BVerfG-Beschluss vom 20. August 1992 2 BvR 1000/92,
HFR 1992, 729 zur Vorgängervorschrift des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des
Bundesfinanzhofs; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 759, und vom 12. November 2008
X B 203/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R44).
13 c) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt § 62 Abs. 4 FGO auch zu keinem Verstoß
gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Danach kann sich
jede Person beraten, verteidigen und vertreten lassen. Mit dieser Bestimmung wird dem
Einzelnen das Recht eingeräumt, sich vor Gericht vertreten zu lassen. Das Recht, sich
beraten, verteidigen und vertreten zu lassen, nimmt den Mitgliedstaaten jedoch nicht die
Möglichkeit, aus verfahrensökonomischen Gründen vor bestimmten Gerichten einen
Vertretungszwang vorzusehen (siehe BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2010 V S 8/10, BFH/NV
2010, 2095, und in BFH/NV 2012, 759).