Urteil des BFH vom 01.10.2007

Anhörungsrüge - einstweilige Aussetzung der Vollziehung

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 26.3.2010, VIII S 2/10
Anhörungsrüge - einstweilige Aussetzung der Vollziehung
Gründe
1 1. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Anspruch der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) auf
rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Rüge ist deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 der
Finanzgerichtsordnung).
2 a) Es kann dahinstehen, ob der Vortrag der Klägerin, seine Richtigkeit unterstellt, einen Gehörsverstoß des BFH
ergäbe. Selbst wenn der BFH, wie die Klägerin meint, das Urteil des Finanzgerichts (FG) in Teilen unrichtig verstanden
haben sollte, ändert dies nichts daran, dass das FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung nicht gehalten war, den
von der Klägerin benannten Zeugen zu vernehmen. Der Zeuge sollte bekunden, dass die 2005 vereinbarten
Leibrentenzahlungen nicht Honoraransprüche, sondern entgangene Rentenansprüche ausgleichen sollten, die der
Gesellschafter X nach seinem Vortrag bei rechtzeitiger Zahlung der Honorare erworben hätte. Insofern hat das FG
eindeutig im Urteil ausgeführt: "Die Frage, welcher Einkunftsart Entschädigungszahlungen zuzuordnen sind, ist allein
danach zu beantworten, zu welcher Einkunftsart die nicht erzielten Einnahmen gehört hätten. Zu welcher Einkunftsart
Einnahmen gehört hätten, die der Steuerpflichtige aus einer gedachten Verwendung der entgangenen Einnahmen
hätte erzielen können, ist für die nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG vorzunehmende Zuordnung bedeutungslos". Wenn
das FG auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung den Zeugen nicht vernommen hat, liegt darin kein Verfahrensfehler.
3 b) Im Übrigen ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die von der Klägerin behaupteten Mängel der
Senatsentscheidung das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt haben können. Der Senat hat die Begründung der
Klägerin zur Kenntnis genommen und in einem ausführlich begründeten Beschluss erwogen. Mit Einwänden gegen die
materielle Richtigkeit der Vorentscheidung kann die Anhörungsrüge nicht begründet werden. Über den reinen Text des
FG-Urteils hinausgehende Formulierungen im angefochtenen Beschluss sollten der Klägerin verdeutlichen, dass die
von ihr angestrebte Revision auch jenseits der Frage, ob Zulassungsgründe vorlagen, nicht zu dem von ihr
gewünschten Erfolg hätte führen können. Darin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
4 2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist schon deshalb abzulehnen, weil der mit der Anhörungsrüge
angefochtene Beschluss keinen vollziehbaren Inhalt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Oktober 2007 XI S 20/07, BFH/NV
2008, 91). Daran fehlt es, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen worden ist.
5 3. Für das Verfahren wird eine Gerichtsgebühr von 50 EUR erhoben (vgl. Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum
Gerichtskostengesetz --GKG--, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).