Urteil des BFH vom 04.08.2009

BFH: aussetzung, ermessen, gemeinschaftsrecht, verfassungsbeschwerde, erlass, ermächtigung, parlamentsgesetz, rechtsgrundlage, rechtsverordnung, unvereinbarkeit

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 4.8.2009, VII B 43/09
Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens steht im Ermessen des Gerichts
Tatbestand
1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Milcherzeuger. Er wendet sich mit seiner Klage gegen die Festsetzung
von Milchabgaben für Überlieferungen, welche über Erzeugernummern von Milcherzeugern in den neuen
Bundesländern abgerechnet worden sind. Er macht (u.a.) geltend, dass auf der Molkereiebene Überlieferungen zu
Unrecht nicht mit Unterlieferungen von Milcherzeugern aus den neuen Bundesländern saldiert worden seien.
2 Auf Antrag der Beteiligten hat das Finanzgericht (FG) zunächst das Ruhen des Verfahrens bis zum Ergehen der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2372/03 angeordnet.
Nach Beendigung jenes Verfahrens und Anhörung der Beteiligten hat das FG das Verfahren wieder aufgerufen.
3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er geltend macht, dass weiterhin ein Grund
für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorliege. Beim BVerfG seien zwei
weitere Verfassungsbeschwerden über ähnlich gelagerte Fälle von Milchbauern anhängig.
Entscheidungsgründe
4 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für ein weiteres Ruhen des Verfahrens liegen nicht vor, weil
der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) den Fortgang des Verfahrens beantragt hat (§ 155 FGO i.V.m.
§ 251 der Zivilprozessordnung). Eine Aussetzung des Verfahrens (§ 74 FGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht.
5 Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens steht, wenn die Voraussetzungen des § 74 FGO vorliegen, im
Ermessen des Gerichts, wobei das Interesse an der zügigen Verfahrensdurchführung gegen das Interesse an einer
einheitlichen Sachentscheidung abzuwägen ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. Januar 2006 XI B 97/05,
BFH/NV 2006, 1109). Zwar kann in Fällen, in denen hinsichtlich einer im jeweiligen Streitfall maßgebenden
Rechtsfrage ein Musterverfahren vor dem BVerfG anhängig ist, das Ermessen auf Null reduziert sein (vgl. die
Nachweise bei Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 74 Rz 12). Es ist jedoch nicht ermessensfehlerhaft, ein
gerichtliches Verfahren trotz Anhängigkeit eines solchen Musterverfahrens fortzusetzen, wenn von der Entscheidung in
diesem Verfahren keine neue entscheidungserhebliche Rechtserkenntnis zu erwarten ist.
6 So spricht im Streitfall nichts dafür, dass die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 497/08 und 1 BvR 539/08, auf die sich die
Beschwerde beruft und mit denen --wie dem Beteiligtenvorbringen zu entnehmen ist-- die Unvereinbarkeit der
nationalen Milchabgabevorschriften mit den Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geltend gemacht
wird, überhaupt zur Entscheidung angenommen werden.
7 Der beschließende Senat hat zur Milch-Garantiemengen-Verordnung bereits entschieden, dass insoweit § 8 Abs. 1
Satz 1 und § 12 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
ausreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlagen i.S. des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG sind und dass die in jenen
Vorschriften enthaltene dynamische Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht verfassungsrechtlichen Anforderungen
entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 25. September 2003 VII B 309/02, BFHE 203, 243, Zeitschrift für Zölle und
Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2004, 17, m.w.N.). Zum einen ist der Gesetzgeber befugt, mit einer Verweisung auf
Gemeinschaftsrecht Inhalt, Zweck und Ausmaß einer gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
näher zu bestimmen. Zum anderen sind die für die Erhebung der Milchabgabe maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften auch ausreichend bestimmt. Des Weiteren hat sich der Senat in dem Beschluss in BFHE 203, 243, ZfZ
2004, 17 der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) angeschlossen, dass ein Verstoß gegen das
Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nicht darin zu sehen ist, dass in einer Rechtsverordnung lediglich das
zugrunde liegende einzelstaatliche förmliche Parlamentsgesetz, nicht jedoch auch die gemeinschaftsrechtliche
Rechtsgrundlage angegeben ist (vgl. BVerwG-Urteil vom 20. März 2003 3 C 10.02, BVerwGE 118, 70). Das BVerfG hat
die gegen diesen Senatsbeschluss gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
8 Daher gibt allein der Umstand, dass zu vorgenannten Rechtsfragen gegenwärtig noch weitere
Verfassungsbeschwerden anhängig sind, keinen ausreichenden Anlass, Milchabgabenerhebung betreffende
Klageverfahren auszusetzen; dem Interesse an einer zügigen Verfahrensdurchführung ist der Vorzug zu geben (vgl.
Senatsbeschluss vom 21. April 2009 VII B 66/08, BFH/NV 2009, 1679).