Urteil des BFH vom 28.05.2010

BFH: steuerverwaltung, meinung, unternehmen, holdinggesellschaft, fusion, rationalisierung, datenbank, portugal, umstrukturierung, eugh

EuGH Anhängiges Verfahren, C-126/10 (Aufnahme in die Datenbank am 28.5.2010)
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 10.11.2011
Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 10.03.2010, zu folgenden
Fragen:
a) Welche Bedeutung und welche Tragweite hat Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434/EWG vom 23. Juli 1990, und
welche Bedeutung haben insbesondere die Ausdrücke "vernünftige wirtschaftliche Gründe" und "Umstrukturierung oder
Rationalisierung" der an Transaktionen im Sinne der Richtlinie 90/434/EWG beteiligten Gesellschaften?
b) Ist die Auffassung der Steuerverwaltung, dass keine schwerwiegenden wirtschaftlichen Gründe vorlagen, die den Antrag
des aufnehmenden Unternehmens auf Übertragbarkeit der steuerlichen Verluste gerechtfertigt hätten - wobei die
Steuerverwaltung der Meinung war, dass das wirtschaftliche Interesse an der Aufnahme angesichts der Tatsache, dass das
aufgenommene Unternehmen keine Tätigkeit als Holdinggesellschaft entfaltet und keine Beteiligungen gehalten und somit
lediglich hohe Verluste übertragen habe, aus der Perspektive des aufnehmenden Unternehmens nicht offensichtlich
gewesen sei, jedoch davon ausgegangen ist, dass die Fusion eine positive Wirkung auf die Kostenstruktur der Gruppe haben
könne -, mit der genannten Gemeinschaftsbestimmung vereinbar?
EWGRL 434/90 Art 11 Abs 1 Buchst a