Urteil des BFH vom 24.09.2008

BFH: rüge, gehalt, pauschal

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 24.9.2008, IX B 110/08
Fehlerhafte Rechtsanwendung kein Revisionszulassungsgrund
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausreichend
begründet worden. Danach müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO in der Begründung der Beschwerde
dargelegt werden. Hieran fehlt es im Streitfall. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat --wie der Beklagte
und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend geltend macht-- das Vorliegen der Zulassungsgründe
einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sowie der Erforderlichkeit einer
Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) lediglich
pauschal behauptet, ohne deren Voraussetzungen im Einzelnen zu bezeichnen (s. dazu allg. Gräber/Ruban,
Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 25 f.). So hat die Klägerin weder eine in Rechtsprechung und/oder Schrifttum
umstrittene abstrakte Rechtsfrage, die über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im allgemeinen
Interesse einer höchstrichterlichen Klärung bedarf, herausgestellt noch dargelegt, aus welchen Gründen eine
Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts im Streitfall erforderlich ist (s. hierzu Gräber/Ruban, a.a.O., Rz 32 f.,
38). Die Klägerin wendet sich nach dem sachlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens vielmehr nur gegen die --der
einschlägigen Rechtsprechung des BFH folgende-- erstinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichts (FG) und setzt
ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle des FG; mit der darin liegenden Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung
kann die Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2003
IX B 29/03, BFH/NV 2003, 1212).