Urteil des BFH vom 13.12.2007

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BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 13.12.2007, VII B 182/07
Steuerberatungsrecht - Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls
Tatbestand
1 I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner
Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--)
durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen.
Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da über
das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet und die daraus folgende Vermutung des
Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei. Der Kläger habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass in
seinem Fall ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall
ausgeschlossen sei.
2 Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf den Zulassungsgrund der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.
Entscheidungsgründe
3 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Grund für die Zulassung der Revision jedenfalls nicht
vorliegt, weshalb der Senat auf die Mängel bezüglich der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen schlüssigen
Darlegung der Zulassungsgründe nicht näher eingehen muss.
4 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
5 Dass --wie die Beschwerde meint-- "§ 46 Abs. 2 StBerG gegen Europarecht verstößt und daher nichtig ist", trifft nicht zu.
Es gibt keine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, einheitliche
berufsrechtliche Vorschriften für Steuerberater zu erlassen. Sollte die Behauptung der Beschwerde zutreffen, dass "in
diversen Staaten der Europäischen Union" Personen steuerberatend tätig sein dürfen, obwohl sie in Vermögensverfall
geraten sind, so wäre diesen Personen jedenfalls in Deutschland die Bestellung als Steuerberater verwehrt.
6 § 46 Abs. 2 StBerG verstößt auch nicht gegen Art. 3 oder Art. 12 des Grundgesetzes (GG). Es entspricht der ständigen
Rechtsprechung des beschließenden Senats, dass es dem Gesetzgeber freisteht, für unterschiedliche Berufsgruppen
jeweils anders lautende Berufszulassungsregelungen zu erlassen, und dass die Vorschriften des StBerG, welche die
Berufszulassung von geordneten Vermögensverhältnissen abhängig machen, mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit vereinbar sind und daher im Einklang mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG
stehen (Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426, m.w.N.).
7 Auch war der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung nicht verpflichtet, für den Fall eines unverschuldeten
Vermögensverfalls des Steuerberaters vom Widerruf der Bestellung abzusehen. Mit der Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 4
StBerG soll der Gefahr begegnet werden, dass der in Vermögensverfall geratene Steuerberater unter dem Druck seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse berufsrechtliche Pflichten verletzt und dadurch die Interessen seiner Auftraggeber
gefährdet. Diese Gefahr besteht unabhängig davon, ob der betroffene Steuerberater seine schlechte wirtschaftliche
Situation verschuldet hat oder nicht.