Urteil des BFH vom 11.03.2008

BFH: raub, untreue, minderung, entstehung, abgrenzung, unterschlagung, diebstahl, devisen, subjektiv, termingeschäft

BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 11.3.2008, X B 259/07
Geldverluste bzw. Vermögensverluste durch Straftaten
Gründe
1 Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Die gerügte Abweichung des Urteils
des Finanzgerichts (FG) von den behaupteten Divergenzentscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Juli
1996 IV R 67/95 (BFH/NV 1997, 114) und vom 20. April 1999 VIII R 63/96 (BFHE 188, 358, BStBl II 1999, 466) liegt nicht
vor.
2 1. Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen
Abweichung setzt voraus, dass das FG einen abstrakten und entscheidungserheblichen Rechtssatz aufgestellt hat, der
von einem ebenso abstrakten und tragenden Rechtssatz in der Entscheidung eines anderen Gerichts divergiert. Dabei
müssen das angefochtene Urteil und die (vorgebliche) Divergenzentscheidung des anderen Gerichts --hier: des BFH--
dieselbe (identische) Rechtsfrage entschieden haben (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115
Rz 48). Letzteres trifft im vorliegenden Streitfall nicht zu.
3 2. Der Kläger trägt vor, das FG führe aus, dass der (behauptete) Umtausch von Devisen keine für einen Makler typische
Tätigkeit darstelle. Vielmehr sei ein solcher Devisenumtausch für die Tätigkeit eines Maklers wesensfremd, sodass die
Art des Geschäfts keinen betrieblichen Zusammenhang aufweise. Es gehe somit von dem abstrakten Rechtssatz aus,
branchenfremde Geschäfte könnten keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisen. Das FG stelle zudem den
weiteren abstrakten Rechtssatz auf, lediglich Tätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen stünden, seien betrieblich veranlasst.
4 Nach der Rechtsprechung des BFH sei hingegen nicht per se der betriebliche Zusammenhang zu verneinen bzw. nur
bei unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zu bejahen. Bei
branchenuntypischen Geschäften sei vielmehr eine betriebliche Veranlassung dann anzunehmen, wenn das Geschäft
nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Umständen objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sei,
das Betriebskapital zu verstärken.
5 3. Die vom FG im angefochtenen Urteil entschiedene Rechtsfrage ist mit der vom BFH in den Urteilen in BFH/NV 1997,
114 und in BFHE 188, 358, BStBl II 1999, 466 beantworteten Rechtsfrage nicht identisch. In den den genannten BFH-
Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalten hatte der BFH die Frage zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen bei
einem branchenuntypischen Termingeschäft eine betriebliche Veranlassung angenommen werden kann.
Termingeschäfte werden willentlich getätigt. Im Streitfall hat der (behauptete) Vermögensverlust den Kläger hingegen
unfreiwillig getroffen. Zwar können auch durch Straftaten verursachte Geld- bzw. Vermögensverluste (Diebstahl,
Unterschlagung, Untreue oder --wie im Streitfall-- Raub) zu Betriebsausgaben führen. Bei diesen sog.
Zwangsaufwendungen muss jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. Senatsurteil vom 16.
November 2005 X R 48/03, BFH/NV 2006, 534) objektiv einwandfrei feststehen, dass das auslösende Moment für die in
Frage stehende Minderung des Betriebsvermögens im betrieblichen und nicht im privaten Bereich liegt (BFH-Urteil vom
22. Oktober 1991 VIII R 64/86, BFH/NV 1992, 449). Da in einem solchen Fall mehrere Ursachen für die Entstehung des
Vermögensverlusts in Betracht kommen können und eine willentliche Beziehung des Steuerpflichtigen --anders als bei
Termingeschäften-- zur Wertabgabe typischerweise fehlt, bedarf deren objektiver, tatsächlicher oder wirtschaftlicher
Zusammenhang mit dem Betrieb zur Abgrenzung von den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung
besonders sorgfältiger Prüfung (Senatsurteil in BFH/NV 2006, 534). Diese Rechtsprechungsgrundsätze liegen der
Entscheidung des FG im Streitfall zugrunde.