Urteil des BFH vom 16.01.2006

BFH (rechtliches gehör, kläger, begründung, beschwerde, verletzung, rüge, verhandlung, kenntnis, beschwerdeschrift, behauptung)

BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 14.2.2008, VII S 62/07
Zur Begründung einer Anhörungsrüge
Tatbestand
1 I. Mit Beschluss vom 6. September 2007 VII B 87/07 hat der Senat die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers
(Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner
Eingabe, mit der er Abhilfe i.S. des § 133a Abs. 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begehrt. Zur Begründung führt
er aus, dass er die Nichterhebung von Beweisen in der mündlichen Verhandlung gerügt habe, auch wenn dies nicht
aus dem Sitzungsprotokoll hervorgehe. Auf die Protokollierung einer solchen Rüge habe die betroffene Prozesspartei
grundsätzlich keinen Einfluss. Ein Rügeverzicht sei nicht erfolgt. Aus seiner Sicht habe er darüber hinaus in der
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage
hinreichend dargelegt. Mit den Fragen zur Zulässigkeit der vor dem Finanzgericht (FG) erhobenen Feststellungsklage
habe sich der Bundesfinanzhof (BFH) unter Verletzung des Gehörsanspruchs deshalb nicht befasst, weil die
Beschwerde bereits aus formalen Gründen als unzulässig verworfen worden sei.
Entscheidungsgründe
2 II. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
3 Zur Begründung eines auf § 133a FGO gestützten Rechtsbehelfs ist darzulegen, aus welchen Gründen das Gericht den
Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 133a Abs. 2 Satz 6
FGO). Erforderlich ist der Vortrag, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen der Rügeführer sich nicht hat äußern können
oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung
gezogen hat (BFH-Beschluss vom 30. September 2004 IV S 9/03, BFHE 207, 501, BStBl II 2005, 142, m.w.N.).
4 Vorliegend lässt die Rüge nicht erkennen, in welcher Weise der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör
verletzt haben soll. Vielmehr richtet sich dessen Vorbringen gegen die Wertung des vom Senat zur Kenntnis
genommenen Beschwerdeinhalts als zur Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO nicht
ausreichend und gegen eine vermeintlich rechtsfehlerhafte Auslegung bzw. Anwendung von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Die vom Kläger geltend gemachte Verletzung des Gehörsanspruchs wird damit jedoch nicht belegt.
5 Zudem hat der Kläger in der Beschwerdeschrift den geltend gemachten Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen
Gehörs ausdrücklich nur damit begründet, dass das FG sämtliche Beweisangebote in seinen beiden Schriftsätzen vom
18. September 2005 und vom 16. Januar 2006 kommentarlos unberücksichtigt gelassen habe. In der mündlichen
Verhandlung habe der Vorsitzende Richter des FG die unprotokollierte Bemerkung gemacht, es mache wohl keinen
Sinn, den Beweisangeboten nachzugehen. Entgegen der Behauptung des Klägers ist diesem Vorbringen nicht zu
entnehmen, dass er --entweder vor dieser Bemerkung oder danach-- die Nichterhebung von Beweisen tatsächlich
gerügt hat. Die nachgeschobene klarstellende Deutung dieser Ausführungen in der nunmehr erhobenen
Anhörungsrüge kann der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr zum Erfolg verhelfen. Darüber hinaus übersieht der
Kläger, dass der BFH seine Entscheidung nur ergänzend auf den anzunehmenden Rügeverzicht gestützt hat. Getragen
wird die Verwerfung der Beschwerde bereits von den Ausführungen in Bezug auf die unzureichende Darlegung des
geltend gemachten Verfahrensmangels.
6 Da die Anhörungsrüge nicht in der gesetzlichen Form erhoben wurde, war sie nach § 133a Abs. 4 Satz 1 FGO als
unzulässig zu verwerfen.