Urteil des BFH vom 14.10.2008

BFH: abgabenordnung, verfahrenskosten, hauptsache

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 14.10.2008, I B 183/08
Keine Beschwerde gegen Entscheidung über Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren
Tatbestand
1 I. Das Finanzgericht (FG) hat in einem bei ihm anhängig gewesenen Verfahren, das von den an ihm Beteiligten für in
der Hauptsache erledigt erklärt worden war, die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben. Anschließend hat es an
den Erinnerungsführer und Beschwerdeführer (Erinnerungsführer) eine Kostenrechnung gerichtet, gegen die der
Erinnerungsführer Erinnerung eingelegt hat; die Erinnerung hat das FG mit Beschluss vom 19. August 2008
zurückgewiesen. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Gegenvorstellung des Erinnerungsführers hatte keinen
Erfolg.
2 Zugleich mit der Gegenvorstellung hatte der Erinnerungsführer "hilfsweise" Beschwerde gegen die Entscheidung über
seine Erinnerung eingelegt. Diese Beschwerde ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Entscheidungsgründe
3 II. Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in Streitigkeiten über Kosten
die Beschwerde nicht gegeben. Diese Vorschrift schließt u.a. eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine
Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren aus (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 26. Januar 2005 VII B
332/04, BFH/NV 2005, 905; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 149 FGO Rz 24,
m.w.N.). Die vom Erinnerungsführer erhobene Beschwerde ist daher nicht statthaft. Sie kann nicht in eine
außerordentliche Beschwerde umgedeutet werden, da eine solche im finanzgerichtlichen Verfahren ebenfalls nicht
statthaft ist (BFH-Beschlüsse vom 7. Januar 2007 VIII B 157/06, BFH/NV 2007, 931; vom 11. Mai 2007 V B 48/06,
BFH/NV 2007, 1682). Vielmehr muss sie als unzulässig verworfen werden.