Urteil des BFH vom 10.03.2009

BFH: aufteilung, eigentumswohnung, rechtseinheit, gehalt, grundstück, erwerb, bemessungsgrundlage

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 10.3.2009, IX B 175/08
Grundsätze zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises für eine Eigentumswohnung sind geklärt
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor. Die von dem Beklagten und
Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage der Aufteilung eines
Gesamtkaufpreises für den Erwerb einer noch zu sanierenden Eigentumswohnung auf einzelne Wirtschaftsgüter
(Grundstück, Altbaubestand und Sanierungsaufwendungen) ist höchstrichterlich geklärt (vgl. Urteil des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 2000 IX R 86/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183; BFH-Beschluss vom
24. Januar 2007 IX B 84/06, BFH/NV 2007, 1104, m.w.N.); diese Grundsätze gelten auch für Fälle der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage nach dem Fördergebietsgesetz. Das FA hat sich in der Beschwerdebegründung nicht mit der
bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach
seiner Ansicht diese Rechtsprechung bislang keine Klärung herbeigeführt habe.
2 Das FA hat auch nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, aus welchen Gründen
eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts im Streitfall erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative
FGO). Hier wären etwa Ausführungen zu der Frage erforderlich gewesen, inwieweit eine höchstrichterliche Klärung des
Streitfalles vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des BFH noch erforderlich ist.
3 Auch eine Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) kommt im
Streitfall nicht in Betracht. Das FA hat nicht, wie erforderlich, einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus der
Entscheidung der Vorinstanz einerseits und möglichen --mit zutreffendem Aktenzeichen und Fundstelle bezeichneten--
Divergenzentscheidungen andererseits gegenübergestellt und so die Divergenz erkennbar gemacht; es wendet sich
nach dem sachlichen Gehalt seines Beschwerdevorbringens im Ergebnis lediglich gegen die Rechtsauffassung des
Finanzgerichts und macht somit geltend, dessen Urteil sei unrichtig. Damit kann indes die Zulassung der Revision nicht
erreicht werden.