Urteil des BFH vom 02.04.2008

BFH: verfahrensmangel, finanzen, eidgenossenschaft, bruttoeinkünfte, grenzgänger, bindungswirkung, steuerbehörde, zahl, arbeitslohn, doppelbesteuerung

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 2.4.2008, I B 198/07
Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung und eines Verfahrensmangels
Tatbestand
1 I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nach Art. 15a des
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA-
Schweiz) der deutschen Besteuerung unterliegen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat
dies angenommen und einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr (1996) erlassen. Die gegen
diesen Bescheid gerichtete Klage hatte im Streitpunkt keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass der Kläger
die Zahl der von ihm behaupteten "Nichtrückkehrtage" i.S. des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz nicht nachgewiesen habe,
weshalb sein Arbeitslohn nach Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz in Deutschland besteuert werden dürfe. Die Revision
gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.
2 Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.
3 Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
4 II. Die Beschwerde ist unzulässig.
5 1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder das Urteil auf einem geltend gemachten und vorliegenden
Verfahrensmangel beruht (Nr. 3). Wird darauf eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss der geltend
gemachte Zulassungsgrund in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Wird kein
Zulassungsgrund dargelegt, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
6 2. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn im konkreten Fall eine Frage entscheidungserheblich
ist, die im Interesse der Allgemeinheit der Klärung bedarf. Daran fehlt es in der Regel, wenn die betreffende Frage sich
entweder unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt oder wenn sie durch den Bundesfinanzhof (BFH) geklärt ist
und keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die in der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht
berücksichtigt worden sind und zu einer erneuten Überprüfung dieser Rechtsprechung Anlass geben. Diesen
Vorgaben muss die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde Rechnung tragen.
7 a) Im Streitfall macht der Kläger zum einen geltend, dass sein Arbeitgeber ihm die von ihm behaupteten
Nichtrückkehrtage bescheinigt habe und dass die Schweizer Steuerbehörde auf der Grundlage dieser Bescheinigung
die streitigen Einkünfte uneingeschränkt der dortigen Besteuerung unterworfen habe. Er --der Kläger-- habe auf die
Richtigkeit und die Bindungswirkung der Bescheinigung vertraut und deshalb den Schweizer Steuerbescheid nicht
angefochten. Damit zeigt er jedoch keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Denn durch die höchstrichterliche
Rechtsprechung ist geklärt, dass die genannte Bescheinigung eine eigenständige Überprüfung der Nichtrückkehrtage
durch die Finanzbehörden des Ansässigkeitsstaates nicht ausschließt (Senatsurteil vom 15. September 2004 I R 67/03,
BFHE 207, 452, m.w.N.). Von diesem Grundsatz geht auch die Finanzverwaltung aus (Bundesministerium der
Finanzen, Schreiben vom 19. September 1994, BStBl I 1994, 683, Tz. 18 Satz 3). Mit alledem hat sich der Kläger nicht
auseinandergesetzt, was zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erforderlich
gewesen wäre.
8 b) Im Ergebnis dasselbe gilt im Hinblick auf den Vortrag des Klägers zur Anrechnung der in der Schweiz erhobenen
Steuer. Denn insoweit besagt Art. 15a Abs. 3 DBA-Schweiz ausdrücklich, dass Deutschland als Ansässigkeitsstaat nur
"die nach Abs. 1 Satz 3 erhobene" Schweizer Steuer auf die deutsche Steuer anrechnen muss. Der damit in Bezug
genommene Art. 15a Abs. 1 Satz 3 DBA-Schweiz erlaubt indessen nur einen Steuerabzug in Höhe von 4,5 % der
Bruttoeinkünfte. Der Kläger zeigt nicht auf, inwieweit angesichts dieser klaren Regelungslage im Hinblick auf die Höhe
der gebotenen Anrechnung ein Klärungsbedarf bestehen könnte. Die von ihm angeführte doppelte Besteuerung seiner
Einkünfte beruht letztlich darauf, dass die Schweizer Steuerbehörden ihn zu Unrecht nicht als Grenzgänger i.S. des Art.
15a DBA-Schweiz behandelt und auf dieser Basis besteuert haben. Eine vom DBA-Schweiz nicht gedeckte Schweizer
Besteuerung muss aber nicht in der Weise ausgeglichen werden, dass die in diesem Sinne überhöhte Schweizer
Steuer in Deutschland angerechnet wird.
9 3. Einen Verfahrensmangel sieht der Kläger in der "Nichtverständigung mit den Schweizer Behörden". Der damit
gerügte Fehler könnte indessen allenfalls dem FA unterlaufen sein, und Verfahrensfehler der Finanzbehörde
unterfallen nicht dem Regelungsbereich des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (BFH-Beschlüsse vom 22. November 2005 V B
22/05, BFH/NV 2006, 586; vom 25. Januar 2006 VIII B 45/05, BFH/NV 2006, 961, m.w.N.).