Urteil des BFH vom 20.08.2008

BFH: Prozesskostenhilfe, Erneuter Antrag, Tatsachenwürdigung und Beweiswürdigung, offenkundig, wohnung, arbeitslohn, verwaltungsrecht, zivilprozessordnung, prozessbeteiligter, wahrscheinlichkeit

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 20.8.2008, VI S 9/08 (PKH)
Prozesskostenhilfe - Erneuter Antrag - Tatsachenwürdigung und Beweiswürdigung
Tatbestand
1 Mit Beschluss vom 12. Juni 2008 VI S 6/08 (PKH) hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus, es müsse auch von einem
nicht vertretenen Antragsteller als Mindestanforderung verlangt werden, dass er in nachvollziehbarer Weise die
tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe kurz benenne, die nach seiner Ansicht gegen die Rechtmäßigkeit der
Entscheidung des Finanzgerichts (FG) sprechen. Der Antragsteller habe weder angeführt, in welchen Punkten noch in
welchem Umfang die Vorentscheidung angegriffen werden solle. Der Senat könne nicht nachvollziehen, inwieweit die
Vorentscheidung den Antragsteller in seinen Rechten verletzen könnte.
2 Hiergegen hat der Kläger nochmals einen Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt bzw. "Beschwerde/Einspruch"
eingelegt und kurz begründet.
Entscheidungsgründe
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Der (erneute) Antrag ist abzulehnen. 1. a) Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der
Zivilprozessordnung erhält ein Prozessbeteiligter bei Vorliegen bestimmter persönlicher und wirtschaftlicher
Voraussetzungen auf Antrag dann PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet. Hinreichende Erfolgsaussichten liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit
für den Eintritt des Erfolgs spricht (vgl. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 142 Rz 38 ff., m.w.N.).
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b) Ein Antrag auf PKH kann nach einer Ablehnung grundsätzlich erneut gestellt werden, da der ablehnende
Beschluss nicht materiell rechtskräftig wird. Es ist dann jedoch erforderlich, dass der Antrag z.B. auf neue Gründe
gestützt wird (vgl. Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 142 Rz 61, m.w.N.).
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c) Auch wenn an die Erfolgsaussichten der Sache im PKH-Verfahren keine überspannten Anforderungen gestellt
werden dürfen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 30. April 2007 1 BvR 1323/05, Neue Zeitschrift für
Verwaltungsrecht --NVwZ-- 2007, 569; vom 26. Februar 2007 1 BvR 474/05, NVwZ 2007, 361; vom 4. Februar 2004 1
BvR 596/03, Neue Juristische Wochenschrift --NJW- 2004, 1789; vom 5. Februar 2003 1 BvR 1526/02, NJW 2003,
1857, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2003, 720), ist unter Berücksichtigung des gebotenen
Prüfungsmaßstabs und der nunmehr vom Antragsteller vorgetragenen Gründe nicht zu erkennen, dass die --
beabsichtigte-- Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers hinreichende Erfolgsaussichten haben könnte.
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aa) Mit Urteil vom 29. Januar 2008 1 K 3527/05 E hat das FG für die Streitjahre 2001 und 2002 klageabweisend
entschieden, dass Kosten für das private Kraftfahrzeug des Antragstellers, die der Arbeitgeber übernommenen hatte,
in Höhe von 75 v.H. als Arbeitslohn zu behandeln seien. Das FG berücksichtigte dabei, dass der Antragsteller
Aufwendungen für Fahrten mit dem Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in den Einkommensteuer-
Erklärungen als Werbungskosten angesetzt hatte. Ferner berücksichtigte das FG, dass der Antragsteller mit seinem
Kraftfahrzeug auch betriebliche Fahrten unternommen hatte; diesen Kostenanteil schätzte das FG (§ 96 Abs. 1 Satz 1
FGO) mangels nachprüfbarer Unterlagen auf 25 v.H.
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bb) Die Begründung des Antragstellers im Rahmen des vorliegenden PKH-Verfahrens beschränkt sich auf die
Behauptung, alle Kraftfahrzeugkosten, die die GmbH bezahlt habe, seien betrieblich veranlasst gewesen. Das
Kraftfahrzeug sei so gut wie ausschließlich für Zwecke der GmbH eingesetzt worden. Darüber hinaus gehende
Kraftfahrzeugkosten habe er --der Antragsteller-- selbst getragen.
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cc) Im Streitfall liegen offenkundig keine Gründe nach § 115 Abs. 2 FGO vor, die eine Zulassung der Revision
rechtfertigen könnten. Es stellen sich weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch
liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderte (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Die
Vorentscheidung leidet offenkundig auch nicht an einem Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
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Die Einwendungen des Antragstellers richten sich ersichtlich nur gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG
(§ 118 Abs. 2 FGO). Insoweit könnte die Vorentscheidung ohnehin nur darauf überprüft werden, ob die
Schlussfolgerungen des FG aus den verfahrensrechtlich einwandfrei festgestellten Tatsachen mit den
allgemeinverbindlichen Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere den allgemeinen Erfahrungssätzen und
den Denkgesetzen vereinbar sind (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2004 VI B 67/03,
BFH/NV 2005, 702). Dass das FG insoweit Fehler begangen haben könnte, ist nicht zu erkennen.
10 2. Gerichtsgebühren waren nicht festzusetzen.