Urteil des BFH vom 05.05.1999

BFH (vererblichkeit, erbe, rechtsfrage, belastung, abweichung, erblasser, beschwerde, verlust)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 14.5.2009, IX B 216/08
Keine Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen zum Übergang des Verlustabzugs nach § 10d EStG auf den Erben bei vor dem
12.3.2008 eingetretenen Todesfällen
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Rechtsfrage, ob der Übergang des Verlustabzugs nach § 10d des
Einkommensteuergesetzes auf den Erben bei vor dem 12. März 2008 eingetretenen Todesfällen eine wirtschaftliche
Belastung des Erben durch die Verluste erfordert, ist höchstrichterlich geklärt. Danach kann der Erbe Verluste des
Erblassers nur dann abziehen, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5.
Mai 1999 XI R 1/97, BFHE 189, 57, BStBl II 1999, 653). Die Möglichkeit des Verlustabzugs geht dann nicht vom
Erblasser auf den Erben über, wenn der Erbe den Verlust selbst wirtschaftlich nicht getragen hat. Eine wirtschaftliche
Belastung fehlt, wenn der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten nicht oder nur beschränkt haftet (BFH-Urteil vom 16.
Mai 2001 I R 76/99, BFHE 195, 328, BStBl II 2002, 487).
2 Zudem betrifft die zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage auslaufendes Recht, weil sich insoweit die Rechtsprechung
zur Vererblichkeit von Verlusten geändert hat (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129,
BStBl II 2008, 608, auf Vorlagebeschluss vom 28. Juli 2004 XI R 54/99, BFHE 207, 404, BStBl II 2005, 262).
Rechtsfragen, die solches auslaufendes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu
(BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 2009 IX B 191/08, nicht veröffentlicht; vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007,
1473; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 98 ff. und § 116 FGO Rz 178, jeweils m.w.N.). Besondere
Gründe, die ausnahmsweise eine Abweichung hiervon rechtfertigen würden, sind nicht dargelegt und auch nicht
ersichtlich. Fragen zu Einzelheiten der Vererblichkeit des Verlustabzugs für Fallgestaltungen, die noch nicht der mit der
Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608 geänderten Rechtsprechung zur
Vererblichkeit von Verlusten unterfallen, sind nicht grundsätzlich bedeutsam. Davon geht auch der Große Senat aus,
wenn er hinsichtlich der dortigen zweiten Vorlagefrage zu Einzelheiten des Verlustabzugs bei Erbfolge feststellt, dass
nach Beantwortung der ersten deren Klärung eine rechtliche Relevanz nurmehr für die Vergangenheit zukommt und
ihre grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 11 Abs. 4 FGO damit entfallen ist. Dies gilt erst recht für die grundsätzliche
Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 11 Rz 26, m.w.N.).