Urteil des BFH vom 24.02.2009

BFH: Anhörungsrüge, Zurückweisung als Bevollmächtigter, anspruch auf rechtliches gehör, gerichtshof der europäischen gemeinschaften, europäische union, eugh, amtsblatt, dienstleistungsfreiheit

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 24.2.2009, I S 1/09
Anhörungsrüge - Zurückweisung als Bevollmächtigter
Tatbestand
1 I. Die Rügeführer haben gegen den Senatsbeschluss vom 11. November 2008 I B 107/08, mit dem eine unter Hinweis
auf einen Verfahrensfehler erhobene Beschwerde gegen die Zurückweisung als Bevollmächtigte (§ 62 Abs. 2 Satz 2
der Finanzgerichtsordnung --i.d.F. vor dem Inkrafttreten der Änderungen durch das Gesetz zur Neuregelung des
Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl I 2007, 2840--) zurückgewiesen wurde, Anhörungsrüge
erhoben. Sie beantragen, das Verfahren "ordnungsgemäß unter Gewährung rechtlichen Gehörs und Erfüllung
zwingender Vorlagepflichten" an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) fortzusetzen. Es sei der
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, darüber hinaus lägen "sonstige schwerwiegende formelle und/oder
materielle Mängel" vor. "Kernfrage im Verfahren" sei "die nach Umfang und Einschränkbarkeit der EU-
Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EGV für alle in Art. 50 EGV bezeichneten Dienstleister". Dazu seien vom
Bundesfinanzhof (BFH) die von den Rügeführern angebotenen Beweise nicht erhoben worden. Die Sache hätte auch
dem EuGH vorgelegt werden müssen.
Entscheidungsgründe
2 II. Die Rüge ist als unzulässig zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Es fehlt an einer
ordnungsgemäßen Darlegung i.S. des § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO.
3 Dass der erkennende Senat im Verfahren I B 107/08 den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör in
entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, wird von den Rügeführern nicht dargelegt. Es bestand im Übrigen für die
Rügeführer ausreichend Gelegenheit, über ihre auf den Vorwurf einer Überraschungsentscheidung beschränkte
Beschwerdebegründung vom 9. April 2008 hinaus weiter gehend vorzutragen. Das Verfahren einer Anhörungsrüge
kann nicht dazu dienen, weiter gehenden Tatsachen- oder Rechtsstoff in ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren
einzuführen oder dem Gericht vorzuhalten, in der Sache fehlerhaft entschieden zu haben (BFH-Beschluss vom 9. Juni
2008 V S 40/07, BFH/NV 2008, 1854).
4 Die Rüge, der angefochtene Beschluss habe --durch die unterbliebene Vorlage der Sache an den EuGH gemäß Art.
234 Abs. 3 des Vertrages von Nizza zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaften, sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (EG - Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften 2002 Nr. C 325/1)-- zu einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des
Grundgesetzes (GG) geführt, kann nicht Gegenstand eines Verfahrens i.S. des § 133a FGO sein. Im Übrigen weist der
Senat darauf hin, dass dem Gericht für die Entscheidung, ob ein Verfahren dem EuGH gemäß Art. 234 Abs. 3 EG
vorgelegt wird, ein Beurteilungsrahmen zusteht - Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist erst dann verletzt, wenn dieser
Beurteilungsrahmen überschritten ist (z.B. Senatsbeschluss vom 2. April 2008 I S 5/08, juris; BFH-Beschluss vom 14.
November 2008 II S 9/08, BFH/NV 2009, 211). Davon kann im Streitfall nicht die Rede sein (s. auch in einem Parallelfall
BFH-Beschluss vom 12. November 2008 X B 8/08, BFH/NV 2009, 221, zu II.3. der Gründe).