Urteil des BFH vom 02.06.2010

Nichtzulassungsbeschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 2.6.2010, IX B 217/09
Nichtzulassungsbeschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Revisionszulassung wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit der
finanzgerichtlichen Entscheidung begehrt, angesichts derer das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine
höchstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden könne, wendet er sich im Ergebnis gegen die materiell-rechtliche
Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Dies kann die Revisionszulassung grundsätzlich nicht rechtfertigen.
Davon, dass das Finanzgericht (FG) eine mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlichtweg unvereinbare
Fehlentscheidung getroffen hätte, ist nicht auszugehen.
3 2. Soweit der Kläger geltend macht, das FG habe den --im Tatbestand des angegriffenen Urteils genannten--
Geschäftsanteilskaufvertrag vom April 1993 nicht hinreichend ausgewertet, zielt dies auf eine seiner Auffassung nach
fehlerhafte Tatsachenwürdigung des FG, nämlich in Gestalt einer Nichtberücksichtigung eines angeblich unmittelbaren
sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Veräußerungsvorgang und dem Eingehen der schuldrechtlichen
Verpflichtung durch den Beschwerdeführer im Jahr 1993. Damit wird in der Sache nicht ein Verfahrensfehler, sondern
die materiell-rechtliche Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung geltend gemacht.
4 Soweit der Kläger darauf abstellt, das FG habe konkrete Feststellungen hinsichtlich der Auszahlung des streitigen
Betrags seitens des Klägers an seine Ehefrau unterlassen, weil es seiner Ansicht nach bereits an einer wirksamen
Vereinbarung gefehlt habe, so kann auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn Maßstab für etwaige
Verfahrensfehler ist die materiell-rechtliche Sichtweise des FG.
5 Auch wenn der Kläger meint, das FG knüpfe sein Verständnis von der am 24. April 1993 geschlossenen
privatschriftlichen Vereinbarung allein an deren Wortlaut und berücksichtige nicht, dass die X-AG den Anteil im
Streitjahr nicht übernommen hätte, wenn im Hinblick auf den künftigen Erwerb der restlichen Geschäftsanteile an der Z-
GmbH die Zustimmung der Ehefrau des Klägers nicht bereits ausdrücklich im Jahr 1993 vorgelegen hätte, so zielt dies
gegen die finanzgerichtliche Vertragsauslegung. Ein Verfahrensfehler wird damit wiederum nicht geltend gemacht.
Zudem geht das FG explizit auf den entsprechenden Vortrag des Klägers ein, seine Ehefrau habe im Jahr 1993 der
Veräußerung der Geschäftsanteile nur unter der Bedingung zugestimmt, dass ihr 25 % am Gesamterlös zustehen
sollten, ebenso auf die insoweit gestellten Beweisanträge.
6 Soweit der Kläger schließlich darlegt, das FG habe seine Auffassung, es könne nicht davon ausgegangen werden,
dass der Kläger den streitigen Betrag an seine Ehefrau tatsächlich ausgezahlt habe, lediglich auf eine bloße
Vermutung gestützt, weist der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zutreffend darauf hin, dass das FG in
der angegriffenen Entscheidung ausführt, der Kläger habe trotz Aufforderung keinen Nachweis über die Zahlung
erbracht.