Urteil des BFH vom 29.01.2002

BFH: gleichbehandlung im unrecht, personenbeförderung, hersteller, nutzlast, begriff, verwaltung, gütertransport, güterbeförderung, einspruch, kennzeichen

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Gericht:
Finanzgericht des
Landes Brandenburg
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2002
Aktenzeichen:
4 K 12/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 4 Abs 4 PBefG, § 23 Abs 6a
StVZO, § 2 Abs 2 S 1 KraftStG
2002, § 8 Nr 1 KraftStG 2002, §
8 Nr 2 KraftStG 2002
Herstellerseits nur mit einem Fahrersitz, verblechten
Seitenscheiben und einem Laderaumtrenngitter ausgestatteter
Ford Fiesta kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW einzustufen -
ehemaliges Postfahrzeug
Tatbestand
Die Klägerin ist seit dem 29.01.2002 Halterin eines Kraftfahrzeugs der Marke Ford Fiesta
mit dem amtlichen Kennzeichen ...-.. 123. Das Fahrzeug war herstellerseits für die
Ersthalterin, die Postdienstdirektion L..., nur mit einem Fahrersitz, verblechten
Seitenfenstern und einem Laderaumtrenngitter ausgestattet worden. Nach einem
Halterwechsel wurde die Anzahl der Sitzplätze im Jahr 2001 auf zwei Sitzplätze
aufgestockt; seither finden sich in den Fahrzeugpapieren u.a. folgende technische
Daten:
Fahrzeug- und Aufbauart: Lkw geschlossener Kasten
Antriebsart: Dieselmotor
Hubraum: 1753 cm³
Höchstgeschwindigkeit: 152 km/h
Nutzlast: 348 kg
Zulässiges Gesamtgewicht: 1.400 kg
Sitzplätze: 2
Aufgrund der Datenübermittlung der Zulassungsstelle an das Rechenzentrum des
Landes Brandenburg über die verkehrsrechtliche Zulassung des Fahrzeugs auf die
Klägerin, teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 12.02.2002 mit, dass die
Finanzbehörde nicht an die verkehrsrechtliche Einstufung als LKW gebunden sei und gab
der Klägerin auf, die Fahrzeugpapiere in Kopie sowie ein Foto des Fahrzeugs, das die
objektive Beschaffenheit der Karosserie und des Innenraums erkennen lasse,
einzureichen. In diesem Schreiben wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass geprüft
werden müsse, ob das herstellerseits als PKW konzipierte Fahrzeug durch die Umrüstung
nach seiner Bauart, seiner Einrichtung und seinem äußerem Erscheinungsbild nunmehr
kraftfahrzeugsteuerlich als Lkw zu beurteilen sei.
Nachdem die Klägerin die angeforderten Unterlagen eingereicht hatte, setzte der
Beklagte mit Bescheid vom 25.03.2002 die Kraftfahrzeugsteuer ab dem 29.01.2002 auf
der Grundlage der Fahrzeugart Personenkraftwagen, bemessen nach dem Hubraum, auf
jährlich 415 € fest. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass infolge des dauerhaften Umbaus
bereits vom Hersteller ein Laderaum geschaffen worden sei, der mehr als die Hälfte der
gesamten Nutzfläche ausmache. Das Fahrzeug sei auch seit der Erstzulassung bei
sämtlichen Vorhaltern als Lkw besteuert worden, so dass eine Ungleichbehandlung der
Klägerin gegen Artikel 3 GG verstoße. Durch Einspruchsentscheidung vom 02.12.2003
wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, da die
Ausstattungsbesonderheiten im Hinblick auf die ursprüngliche Pkw-Herstellerkonzeption
in ihrer Gesamtheit nicht so ausschlaggebend seien, dass das Fahrzeug nunmehr als
Lkw erscheine.
Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass das Fahrzeug
entgegen der Auffassung des Beklagten nicht wahlweise der Personenbeförderung oder
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entgegen der Auffassung des Beklagten nicht wahlweise der Personenbeförderung oder
dem Gütertransport diene. Nur der Fahrer könne Platz nehmen, da der Beifahrersitz und
die hinteren Sitze ausgebaut seien. Die Klägerin hat ferner eine Fotokopie von zwei
Fotografien des Fahrzeugs eingereicht, die eine Seitenansicht und den Blick durch die
Heckklappe in das Fahrzeuginnere wiedergeben.
Die Klägerin beantragt,
den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 25.03.2002 unter Aufhebung der
Einspruchsentscheidung vom 02.12.2003 dahingehend zu ändern, dass das
Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ...-.. 123 kraftfahrzeugsteuerlich als
Lastkraftwagen eingestuft wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält an seiner in der Einspruchsentscheidung dargelegten
Rechtsauffassung fest.
In der mündlichen Verhandlung ist das streitbefangene Fahrzeug in Augenschein
genommen worden. Wegen der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 07.07.2005 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Kraftfahrzeugsteuerbescheid und die
Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren
Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der streitbefangene Ford Fiesta
nach Bauart und Einrichtung gemäß der ursprünglichen Herstellerkonzeption
kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw einzustufen und gemäß §§ 8 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) nach dem Hubraum zu besteuern ist. Das
Fahrzeug hat durch seine Sonderausstattung die Eignung zur Personenbeförderung
nicht endgültig verloren, da es nach seiner Bauart neben der Güterbeförderung
mindestens gleichrangig auch der Beförderung von Personen zu dienen geeignet und
bestimmt ist.
Da eine eigenständige Bestimmung des Begriffs "Personenkraftwagen" im geltenden
Kraftfahrzeugsteuerrecht fehlt und es sich bei diesem Begriff um einen solchen aus dem
Bereich des Verkehrsrechts handelt, sind insoweit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG die
verkehrsrechtlichen Vorschriften maßgebend. Aus § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG lässt sich
entnehmen, dass Pkw nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von nicht mehr als
neun Personen (einschließlich Fahrzeugführer) bestimmte Kraftfahrzeuge sind. Ferner
ergibt sich aus § 23 Abs. 6 a StVZO, dass ein Kraftfahrzeug auch dann als Pkw
einzustufen ist, sofern sein zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 2,8 Tonnen beträgt
und es außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen aufweist, wenn es
nach Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt ist, wahlweise vorwiegend der
Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen. Es
handelt sich dabei um sogenannte Kombinationskraftwagen (siehe hierzu § 72 Absatz 2
StVZO). Ein Lkw liegt hingegen vor, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, das nach
Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt ist. Dies folgt aus § 4 Abs.
4 Nr. 3 PBefG. Zwar kommt dem Begriff "Lastkraftwagen" unmittelbar keine
kraftfahrzeugsteuerliche Bedeutung zu, da das KraftStG nur an die Begriffe
"Personenkraftwagen" und "andere Fahrzeuge" anknüpft; es ist jedoch notwendig und
entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte (siehe hierzu:
Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, Kommentar, Lfg. 40, Dezember 2004, § 8 Rz. 16a mit
zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung), zur Klärung von
Abgrenzungsproblemen, die durch die Vielfalt der verschiedenen Fahrzeugarten und -
typen auftreten, für die Auslegung des Begriffs "Personenkraftwagen in § 4 Abs. 4 Nr. 1
PBefG die Begriffsbestimmung des "Lastkraftwagen" in § 4 Abs. 4 Nr. 3 PBefG
heranzuziehen. Unter Berücksichtigung des § 23 Abs. 6 a StVZO, der sog.
Kombinationskraftwagen erfasst, die geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend
der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen,
wird daher für die Zuordnung eines Fahrzeugs zum Typ des Lkw als anderes Fahrzeug im
Sinne des Kraftfahrzeugsteuerrechts darauf abgestellt, ob es von seiner objektiven
Beschaffenheit geeignet und bestimmt ist, mindestens überwiegend der
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Beschaffenheit geeignet und bestimmt ist, mindestens überwiegend der
Güterbeförderung zu dienen (vgl. nur BFH-Urteil vom 26.06.1997 VII R 12/97, BFH/NV
1997, 810). Bei Serienfahrzeugen bestimmt in der Regel bereits die Konzeption des
Herstellers die Bauart und Einrichtung und prägt damit die objektive Beschaffenheit
eines Fahrzeugs entscheidend (BFH-Urteile vom 26.11.1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992,
414; vom 16.07.1993 III R 59/92, BStBl. II 1994, 304). Auf die tatsächliche Verwendung
des Fahrzeugs kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin dagegen nicht an, da §
1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG nicht auf die Nutzung, sondern nur auf das Halten eines
Kraftfahrzeugs abstellt.
Unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze erweist sich das Fahrzeug der
Klägerin nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Personenkraftwagen. Der Ford Fiesta
ist in seiner Grundausstattung als Serienfahrzeug nach der ursprünglichen
Herstellerkonzeption ein Personenkraftwagen in Form eines Kleinwagens. Wie die
Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs ergeben hat, vermag auch die nach den Wünschen
der Post, als dem ursprünglichen Eigentümer, vom Hersteller vorgenommene
besondere Abwandlung der serienmäßigen Bauausführung die Vorprägung des
Fahrzeugs zur Personenbeförderung nicht zu überwinden. Die durch den Umbau
entstandenen Ausstattungsbesonderheiten setzen sich gegen die Gesamtkonzeption
nicht derart durch, dass das Fahrzeug nunmehr als Lastkraftwagen erscheint. Denn die
vom Hersteller bei der Konzeption des Grundmodells des Ford Fiesta zugrundegelegte
vorwiegende Verwendung zur Personenbeförderung gibt dem Fahrzeug nach wie vor in
wesentlichen technischen Einrichtungen wie Fahrgestell, Motorisierung, Gestaltung der
Karosserie etc. das Gepräge. Die erfolgten Umrüstungsmaßnahmen betreffen
demgegenüber nur wenige einzelne Merkmale wie die Zahl der Sitze und den Einbau
einer Abtrennung zwischen Fahrgast- und Laderaum. Die Karosserie - mit Ausnahme der
Verblechung der hinteren Seitenfenster -, Motor und Fahrgestell sind demgegenüber
unverändert geblieben. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass das Fehlen der
Seitenfenster im rückwärtigen Teil des Innenraums bei der Gesamtwürdigung ein
gewichtiges Zuordnungsmerkmal im Sinne der Lkw-Eigenschaft darstellen kann, da die
Verblechung nicht nur das Erscheinungsbild des Fahrzeugs prägt, sondern in der Regel
auch zu einer mangelhaften Belichtung und Belüftung des Fonds führt, wodurch die
Eignung zur Beförderung von Personen in diesem Teil des Fahrzeugs nicht gegeben ist.
Gleichwohl setzt sich dieses einzelne, eher für einen Lkw sprechende
Ausstattungsmerkmal nicht gegenüber den übrigen Merkmalen, die für eine Zuordnung
zum Typ des Pkw sprechen, durch und lässt auch die Eignung des Fahrzeugs zur
Personenbeförderung nicht in den Hintergrund treten.
Zu den weiteren Merkmalen, denen bei der Zuordnung eines Fahrzeugs zum Typ des
Pkw oder des Lkw besonderes Gewicht beizumessen ist, gehören insbesondere die
Größe der Ladefläche des Fahrzeugs und die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, weil
diese Merkmale von besonderer Bedeutung dafür sind, ob die Möglichkeit einer
Benutzung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung gegenüber seiner Eignung zur
Personenbeförderung Vorrang hat. Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und
der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit
kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen hält es der BFH für gerechtfertigt,
typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung
zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht
mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (BFH-Urteil vom 01.08.2000 VII
R 26/99, BStBl II 2001, 72). Auch diese Anforderung erfüllt das streitbefangene Fahrzeug
nicht, da die Ladefläche mit 1,491 qm im Verhältnis zur Fahrgastfläche mit 1,625 qm
nicht einmal 50 v.H. der gesamten nutzbaren Fahrzeugfläche ausmacht. Nicht als
Ladefläche zu berücksichtigen war insoweit der Fahrzeugraum neben dem Fahrersitz, da
die Befestigungseinrichtungen für den Beifahrersitz und den entsprechenden
Sicherheitsgurt nicht dauerhaft entfernt wurden und diese Fläche auch nicht optisch
gegen den Fahrerbereich abgeschlossen ist. Für eine Einordnung entsprechend der
ursprünglichen Herstellerkonzeption als Personenkraftwagen spricht auch, dass die
Nutzlast (348 kg) weiterhin weniger als 25 % des zulässigen Gesamtgewichts (1400 kg)
beträgt, ein Lastkraftwagen dagegen typischerweise eine Nutzlast von mindestens 40 %
erreicht (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 KraftStG Rdn. 18). Gerade wegen der
geringfügigen Ladefläche wäre aber eine besonders hohe Zuladungsmöglichkeit
erforderlich, um eine überwiegende Bestimmung und Eignung des Fahrzeugs zum
Gütertransport anzunehmen. Denn es ist unerheblich, ob die Beschaffenheit des
Fahrzeugs dieses geeignet erscheinen lässt, dem Zweck zu dienen, ganz bestimmte
Lasten - wie etwa Postsendungen - zu befördern, auf die es dem jeweiligen Halter
ankommt. Erforderlich ist vielmehr, dass es für Zwecke von Nutzern mit
Transportbedürfnissen verschiedenster Art geeignet und bestimmt erscheint, die der
Hersteller bei der Konzeption eines Lkw in der Regel berücksichtigen wird (BFH-Urteil
vom 01.08.2000 VII R 26/99, BStBl 2001, 72).
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Zudem kann das Fahrzeug weiterhin, wie vom Hersteller vorgesehen, zur
Personenbeförderung genutzt werden. Es können im Fahrgastraum zwei Personen
befördert werden, da das Fahrzeug ohne großen Aufwand entsprechend der
verkehrsrechtlichen Zulassung jederzeit mit einem Beifahrersitz ausgerüstet werden
kann. Ob das streitbefangene Fahrzeug tatsächlich zu Zwecken der
Personenbeförderung eingesetzt wird, ist für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche
Einordnung unerheblich (vgl. BFH-Beschluss vom 09.09.1999 Vll B 9/99, BFH/NV 2000,
227). Die Höchstgeschwindigkeit eines Ford Fiesta entspricht ebenfalls der eines
durchschnittlichen Pkw.
Auch nach dem äußeren Erscheinungsbild stellt das Fahrzeug ungeachtet seiner
Sonderausstattung weiterhin ebenso wie das Grundmodell einen Pkw dar. Das äußere
Erscheinungsbild wird im Wesentlichen durch die Karosserie bestimmt. Diese ist hier
nahezu unverändert geblieben. Lediglich die beiden hinteren Seitenfenster sind durch
eine Verblechung ersetzt worden. Zwar stellt das Fehlen von Seitenfenstern im
rückwärtigen Teil des Innenraums eines Fahrzeugs - wie bereits ausgeführt - bei der
Gesamtwürdigung ein gewichtiges Zuordnungsmerkmal dar; eine Verblechung der
hinteren Seitenfenster ist jedoch weder ein unabdingbares Erfordernis für eine
Einordnung als Lkw noch folgt aus ihr automatisch eine solche
kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zuordnung (BFH-Urteil vom 05.05.1998 VII R 104/97, BStBl
1988, 489). Unter Berücksichtigung der übrigen Gesamtumstände stellt die Verblechung
der beiden Seitenfenster keinen Umstand dar, der die anderen nach dem äußeren
Erscheinungsbild für die Einordnung als Pkw sprechenden Umstände überlagert. Ein auf
Basis eines Kleinwagens mit Pkw-typischer Bauart und Einrichtung durch geringfügige
Modifikation der Karosserie konstruiertes Fahrzeug, das weder der Größe noch der
Zuladung nach für den Transport größerer Lasten geeignet ist, stellt kein anderes
Fahrzeug im Sinne der §§ 8 Nr. 2, 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG dar.
Soweit die Klägerin sich darauf beruft, das sie genauso behandelt werden müsse wie die
Voreigentümer des Fahrzeugs, bei denen eine Besteuerung nach dem Gewicht
vorgenommen worden sei, vermag sie diesen Umstand als ungerecht empfinden. Dieser
Umstand ist aber nicht geeignet der Klägerin einen Anspruch auf eine entsprechende
Besteuerung des Fahrzeugs zu vermitteln, da es einen Anspruch auf Gleichbehandlung
im Unrecht nicht gibt. Es würde zur Aufhebung der Gewaltenteilung und des Vorrangs
des Gesetzes führen, wenn über den Gleichheitsgrundsatz die Bindung der Verwaltung
an das Gesetz davon abhängig gemacht würde, dass die Verwaltung in allen Fällen das
Gesetz beachtet (vgl. Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung und
Finanzgerichtsordnung, § 3 AO Tz. 54 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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