Urteil des BFH vom 19.02.2009

Antrag auf Investitionszulage für das Jahr des Investitionsabschlusses - Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b InvZulG 1999 als Grundlagenbescheid - Keine Hemmung nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO - Objektive Klagehäufung - Anschaffungskosten un

BFH Anhängiges Verfahren, III R 95/08 (Aufnahme in die Datenbank am 19.2.2009)
Ablaufhemmung im Investitionszulage - Antragsverfahren: Ist das Schreiben eines Feststellungs-FA, mit welchem dem
Wohnsitz-FA die Nichtigkeit eines Feststellungs(Änderungs-)bescheides mitgeteilt wird, ein Grundlagenbescheid i.S.v. § 175
Abs. 1 Nr. 1 AO? Ist ein verwaltungsrechtlicher Streit, bei dem es nicht um den Erlass, sondern um die Aufhebung eines den
Grundlagenbescheid ändernden Folgebescheids geht, geeignet zur Hemmung i.S.v. § 171 Abs. 10 AO? Liegt für das Jahr
des Abschlusses der Investitionen (Fertigstellung der Wohngebäude in 2000) ein wirksamer Antrag auf Investitionszulage vor
(ursprünglicher Antrag nur 1999 betreffend? Weitere Anträge nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingegangen?)?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
InvZulG § 3 Abs 1 S 1 Nr 4b; AO § 171 Abs 10; AO § 175 Abs 1 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg , Entscheidung vom 3.5.2007 (13 K 1095/02)