Urteil des BFH vom 04.03.2009

BFH: beschwerdefrist, zivilprozessordnung, gemüse, handel, einkünfte

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 4.3.2009, X S 10/09 (PKH)
Zeitliche Anforderungen an den Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen Nichtzulassungsbeschwerde
Tatbestand
1 I. Der Antragsteller erzielte im Streitjahr 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Zudem machte er in seiner
Einkommensteuererklärung Verluste aus einem Handel mit Obst, Gemüse, Blumen, Lebensmitteln und
Geschenkartikeln geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) erkannte die Verluste nicht an,
sondern berücksichtigte einen Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit in Höhe von 5 738,59 EUR. Die Klage des
Antragstellers führte zu einer Verringerung des Gewinns um ca. 800 EUR. Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG)
vom 15. Dezember 2008 5 K 2016/06 legte der Antragsteller zwar innerhalb der Beschwerdefrist
Nichtzulassungsbeschwerde ein. Er war jedoch nicht durch einen nach § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
befugten Bevollmächtigten vertreten.
2 Nach Ablauf der Beschwerdefrist (26. Januar 2009) beantragte er mit einem beim Bundesfinanzhof (BFH) am 16.
Februar 2009 eingegangenen Schreiben Prozesskostenhilfe (PKH). Dem Antrag war keine Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers beigefügt.
Entscheidungsgründe
3 II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH wird abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 142 FGO i.V.m. § 114 der
Zivilprozessordnung (ZPO) liegen nicht vor. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
4 1. Der Antragsteller hat es versäumt, den Antrag auf PKH innerhalb der Frist zur Einlegung der
Nichtzulassungsbeschwerde zu stellen. Daher könnte ihm, selbst wenn PKH bewilligt würde, keine Wiedereinsetzung
in die ohne zulässige Beschwerde abgelaufene Beschwerdefrist gewährt werden. Gründe, weshalb er den Antrag auf
PKH verspätet gestellt hat, sind weder vorgetragen worden noch sind sie ersichtlich. Weiter steht der Bewilligung der
PKH entgegen, dass der Antragsteller nicht die nach § 117 Abs. 2, 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Schließlich wird in dem Antrag auf PKH nicht dargelegt,
weshalb das Urteil des FG unter Berücksichtigung des § 115 Abs. 2 FGO einer Überprüfung durch den BFH bedarf. Der
Antrag enthält dazu keinerlei Ausführungen. Im Übrigen sind solche Gründe weder dem angefochtenen Urteil noch der
Niederschrift über die mündliche Verhandlung zu entnehmen.
5 2. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.